Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 30 - 19. Dezember 2009

Verein darf keine Geldbußen übernehmen

Immer wieder übernehmen Vereine die Zahlung von Geldbußen und Verbandsstrafen, die gegen Mitarbeiter, Ehrenamtliche, Trainer und Sportler des Vereins verhängt werden. Dabei kann es sich um Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG oder Verbandstrafen handeln. Was sagt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu?

Übernimmt ein Arbeitgeber (= Verein) nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verhängt sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG können dabei nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).

Hinweise zur Anwendung des Urteils in der Vereins- und Verbandswelt

1. Die Grundsätze dieses Urteils sind im vollen Umfang auf die Vereinsarbeit übertragbar. Dies gilt vor allem auch für die Übernahme von Geldbußen, die gegen ehrenamtlich Tätige verhängt werden, wie auch bei Sportlern.

2. Der Verein verstößt gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 AO, wenn er diese Zahlungen übernimmt, da es sich um eine gemeinnützigkeitswidrige Mittelverwendung handelt. Wenn gegen eine Person eine Strafe, Geldbuße, Geldauflage etc. verhängt worden ist, muss derjenige auch persönlich dafür aufkommen, da sonst die Verhängung dieser Sanktion ins Leere geht.

3. Die Übernahme einer verhängten Geldbuße oder Strafe durch den Verein stellt steuerrechtlich stets einen geldwerten Vorteil dar. Die Argumentation, dass die Tätigkeit, bei der es zur Verhängung der Geldbuße gekommen ist, für den Verein erfolgt ist, und daher der Verein ein Interesse haben muss, diese Geldbuße zu übernehmen, um damit den Ehrenamtlichen oder Sportler freizustellen, greift steuerrechtlich nicht. Sicher ist ein gewisses "eigenbetriebliches Interesse" des Vereins an der Tätigkeit des Betroffenen zu bejahen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich daraus eine Verpflichtung des Vereins ergibt, Geldbußen zu erstatten, ohne dass dies zu steuerlichen Auswirkungen beim Empfänger führt.

4. Für Mehrspartenvereine ist in diesem Zusammenhang wichtig, das Handeln der einzelnen Abteilungen zu überprüfen. Gerade in Mannschafts- und Ballsportarten ist es nicht selten üblich, dass wie selbstverständlich Verbandsstrafen durch die Abteilungen übernommen werden.

Fundstelle: BFH-Urteil v. 22.7.2008, Az.: VI R 47/06

 

 

Drei Fragen zur Jahreshauptversammlung

Erste Frage:In unserer Satzung ist vorgegeben, dass die Jahreshauptversammlung im April eines Jahres stattfindet. Können wir die Mitgliederversammlung trotzdem in einem anderen Monat abhalten?“

Die Antwort: Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins. Deshalb ist auch nur aus dringenden Gründen eine Terminverschiebung möglich. Dringende Gründe sind:

0 Erkrankung von Organmitgliedern und deren Vertreter

0 anderweitige Belegung des angemieteten Versammlungsraums

0 Verhinderung zahlreicher Mitglieder

Muss der Termin verschoben werden, müssen Sie die Mitglieder unter genauer Angabe der Gründe schriftlich informieren und den neuen Termin benennen, der zeitnah (bis zu vier Wochen) am ursprünglichen Termin liegen sollte.

Was tun, wenn die Satzung gar keinen Termin nennt?

Zweite Frage: "In unserer Satzung ist zwar festgehalten, dass jährlich eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat („Einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen“), ein Termin ist aber nicht vorgegeben. Heißt dass, das wir vollkommen frei sind bei der Wahl des Zeitpunkts?"

Die Antwort: Hat Ihr Verein darauf verzichtet, in der Satzung einen Zeitpunkt für die Mitgliederversammlung festzulegen, können Sie zwar de facto frei entscheiden, die Vereinsmitglieder können aber beispielsweise auch in einer Mitgliederversammlung mehrheitlich den Termin für die nächste Mitgliederversammlung beschließen. Ein solcher Beschluss ist für Sie dann ebenfalls rechtlich bindend.

Gibt es keinen Beschluss der Mitgliederversammlung und keine Vorgabe aus der Satzung, hilft ein Blick in die Vereinshistorie. Wann haben die letzten Mitgliederversammlungen stattgefunden?

Prüfen Sie dabei grundsätzlich auch, an welchen Wochentagen dies war. Sonst könnten Ihnen beispielsweise Mitglieder vorwerfen, dass eine Einladung zur Versammlung am Sonntag eine Einladung „zur Unzeit“ darstelle. Können Sie in einem solchen Fall dann aber belegen, dass die Versammlungen in der Vergangenheit immer oder häufig sonntags stattgefunden haben, haben Sie ein schlüssiges Gegenargument.

Tipp:
Achten Sie auch auf die Uhrzeit!

Den Beginn der Versammlung können Sie nicht einfach bestimmen. Sie müssen Rücksicht nehmen auf die Struktur der Mitglieder. Gibt es in Ihrem Verein beispielsweise viele Berufstätige, die zudem noch einen weiten Anfahrtsweg haben, ist ein Versammlungsbeginn in den Nachmittagsstunden ausgeschlossen. Orientieren Sie sich am besten auch hierbei an der Historie. Wurde die jeweils gewählte Uhrzeit nicht beanstandet, können Sie davon ausgehen, dass diese Terminierung für die Mitglieder in Ordnung ist.

Minderjährige Mitglieder auch einladen?

Und die dritte Frage: Wir sind etwas unsicher, ob wir minderjährige Mitglieder auch zur Jahreshauptversammlung einladen müssen. Bislang haben wir das nicht gemacht. Nun meint ein Anwalt, wir müssten das aber tun. Hat er Recht?

Die Antwort:  So lange Ihre Satzung nichts Gegenteiliges regelt gilt: Die Einladung sollte direkt an die Mitglieder gehen, die laut Satzung stimmberechtigt sind, bei nicht-stimmberechtigten Minderjährigen an die Eltern / Erziehungsberechtigten. Das heißt:

Minderjährige Vereinsmitglieder werden jeweils über ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) eingeladen. Ausnahme: Den minderjährigen Mitgliedern ist es über ihre gesetzlichen Vertreter gestattet, die Mitgliedschaftsrechte selbst auszuüben.

Ob die jugendlichen Mitglieder ein Stimmrecht besitzen, regelt die Satzung. Die meisten Satzungen stellen auf „Volljährigkeit“ ab.

Tipp:
Damit werden die Belange der Jugendlichen in der heutigen Zeit aber nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Verankern Sie deshalb in der Satzung eine Jugendordnung. Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass die jugendlichen Mitglieder einen Jugendsprecher wählen, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.

Quelle: Vereinswelt

 

 

So gelten Ihre Vereinsreisen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Das sind bei Sportvereinen Fahrten zum Auswärtsspiel oder ins Trainingslager und bei Vereinen im Kulturbereich organisierte und unter fachlicher Leitung stehende Reisen und Exkursionen zur Vertiefung der Satzungsbestrebungen. Was muss beachtet werden, damit diese Reisen vom Finanzamt fachlich anerkannt werden?

Reise muss Vereinszweck dienen

Grundsätzlich müssen die Aufwendungen und die Teilnahme so gut wie ausschließlich dem Vereinszweck dienen. Die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Allgemeinbildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.

Praxistipp: Die Abgrenzung und Entscheidung kann bei Gruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Für die steuerrechtliche Würdigung ist es demnach unerlässlich, insbesondere das vollständige Reiseprogramm sowie die Namen und Anschriften der Teilnehmer in den Vereinsunterlagen aufzubewahren.

Wenn die Reise auch wesentliche Elemente von privaten Vergnügungen der Teilnehmer enthält, sind die Kosten insgesamt nicht begünstigt, wenn und soweit die vereinsrelevanten Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können.

Lediglich wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung die Förderung des Vereinszwecks vom privaten Teil der Reise ermöglichen und der Vereinszweck nicht nur untergeordnet gefördert wird, können Teile der Aufwendungen steuerlich anerkannt werden

Die Förderung des Vereinszwecks einer Reise kann nicht bereits durch allgemeine Ausführungen des Vereins (allgemeine sportliche Betätigung, allgemeine Informationsgewinnung) nachgewiesen werden. Im Einzelfall sind folgende Kriterien zu überprüfen:

Reiseprogramm

Das Reiseprogramm muss auf die besonderen Vereinszwecke zugeschnitten sein.

An den Nachweis der Sinnhaftigkeit und Förderung des Vereinszwecks einer Auslandsgruppenreise sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, wenn die Teilnehmer nur allgemein über die Reiseziele informiert werden, da die Förderung der allgemeinen Bildung Teil der Allgemeinbildung ist.

Vielmehr sollte das Reiseprogramm auf die besonderen vereinsspezifischen Besonderheiten hinweisen. Der Reise muss offensichtlich ein unmittelbarer konkreter Bezug zum Vereinszweck zugrunde liegen. Die Reise muss ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im Vereinsinteresse unternommen werden. Die Verfolgung privater Interessen muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein (vgl. BFH vom 12.1.2006).

Wenn die Inhalte und der Ablauf einer (Studien-) Reise sich nicht von einer allgemein touristisch geprägten Reise unterscheiden, sind die Kosten nicht im begünstigten Zweckbetrieb angefallen.

Homogener Teilnehmerkreis

Der Teilnehmerkreis einer dem Vereinszweck dienenden Reise muss im Wesentlichen gleichartig sein. Dies trägt dem Erfordernis Rechnung, dass das Programm auf die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sein muss.

Straffe Organisation und Teilnahmepflicht am Programm

Das vereinsbezogene Reiseprogramm muss straff durchorganisiert sein, d. h., die Programmgestaltung darf, von Pausen oder freien Wochenenden abgesehen, keine Zeit für private Erholungsinteressen lassen.

Die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise stellen keine vereinsbezogenen Aufwendungen dar, wenn den Teilnehmern neben dem Anreisetag und Abreisetag fünf Aufenthaltstage zur Verfügung stehen und während dieser Zeit Fachveranstaltungen lediglich an zwei Tagen stattfinden (vgl. BFH v. 24.10.1991).

Eine Veranstaltung ist nicht straff organisiert, wenn der Veranstalter die Gestaltung der Nachmittage in das freie Belieben der Teilnehmer stellt. Neben der straffen Organisation muss das Reiseprogramm den Steuerpflichtigen auch zur Teilnahme an dem Programm verpflichten.

Im Hinblick auf „die begrenzte geistige Aufnahmefähigkeit des Menschen” ist es jedoch unschädlich, wenn der Steuerpflichtige bei einem umfangreichen Vortragsprogramm konzentrationsbedingt an einzelnen, wenigen Veranstaltungen (gemessen an Anzahl und zeitlichem Umfang aller Fortbildungsveranstaltungen) nicht teilgenommen hat (BFH-Urteil vom 11.1.2007).

Die Teilnahme ist grundsätzlich durch detaillierte Teilnahmezertifikate, Mitschriften oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Anforderungen an diesen Nachweis müssen umso strenger sein, je mehr der Tagungsort oder die Reiseroute die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, nahelegt oder ermöglicht.

Bietet die zeitliche Gestaltung des Veranstaltungsprogramms in nicht nur unbedeutendem Umfang die Möglichkeit, privaten Neigungen nachzugehen, so führt dies, auch wenn die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen feststeht, in der Regel zur Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Aufwendungen.

Höhe der Aufwendungen

Abziehbar sind alle durch die Reise verursachten Kosten, soweit diese eine angemessene Höhe nicht überschreiten. Dazu gehören die Aufwendungen für die Fahrt, für Verpflegung und Nebenkosten wie Eintrittsgelder oder Nutzungsgebühren bei Sportaufenthalten.

Steuerliche Zuordnung von Aufwendungen

Die Aufwendungen sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn es sich bei der Reise um die Verfolgung des Satzungszwecks handelt. Gleichermaßen sind Zuzahlungen der Reiseteilnehmer Einnahmen des Zweckbetriebs.

Soweit die Aufwendungen nicht vom Zweck des Vereins gedeckt sind, vor allem wenn, wie vorstehend ausgeführt, die Reise nicht bzw. nicht in voller Höhe als dem Satzungszweck dienend eingestuft werden kann, liegen Einnahmen und Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor.

Soweit die Aufwendungen nicht durch die Teilnehmerbeiträge gedeckt sind, kann bei einer nicht Satzungszwecke verfolgenden Reise eine gemeinnützigkeitsrechtlich unzulässige Vorteilsgewährung an Mitglieder vorliegen. Auch eine Besteuerung des Vorteils beim Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG kann infrage kommen.

Quelle: redmark/Verein, Ulrich Goetze, Steuerberater, Rechtsbeistand, Wunstorf

 

 

Rückblick mit Blick nach vorne

„Welche Ziele setzen wir uns für 2010?“

Nutzen Sie doch die kommenden, hoffentlich etwas ruhigeren Tage, dazu, einmal folgende Aufstellung zu machen:

Was wurde 2009 erreicht?


Was ist 2009 liegen geblieben – und warum?

Welche Ziele wollen  wir 2010 erreichen?


Eine solche Aufstellung ergibt, das weiß ich aus eigener Erfahrung, so manches Aha-Erlebnis. Nutzen Sie sie deshalb auch als „Arbeitspapier“ für die nächste Vorstandssitzung und diskutieren Sie einmal mit Ihren Vorstandskolleginnen und Kollegen die Frage: „Welche Ziele setzen wir uns für 2010?“ Mehr noch: Wenn Sie strategisch vorgehen wollen, schauen Sie noch weiter in die Zukunft. Dann lautet die Fragestellung:

1. Welche Ziele setzen wir uns für 2010 (= kurzfristige Ziele)

2. Welche mittelfristigen Ziele setzen wir uns (Wo soll der Verein 2013 stehen)

3. Welche langfristigen Ziele setzen wir uns (über 2015 hinaus).

Und dann die jeweils alles entscheidende Frage: „Was müssen wir tun, um diese Ziele zu erreichen?“

Wenn Sie dieses „Spiel“ jährlich treiben und fortführen – und auch nicht vergessen, zum Ende des ersten Halbjahres zu schauen, was von den Jahreszielen schon erreicht wurde beziehungsweise angegangen worden ist, gibt das einen ganz neuen Drive für die Vereinsarbeit.

Den können Sie sogar beschleunigen – und die Mitglieder mit einbeziehen. Durch ein Jahresmotto!

Sie fragen sich: Wie können wir im neuen Jahr unsere Kräfte bündeln? Wie bekommen wir alle (Vorstandsmitglieder und/oder Vereinsmitglieder) in dasselbe Boot, um sie in die Herausforderung des nächsten Jahres einzubeziehen?

Die Lösung:
Finden Sie ein Jahresmotto! Meine Erfahrung zeigt, dass es hilft, die Kräfte zu bündeln.

1. Ideen sammeln
Entwickeln Sie das Jahresmotto zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

2. Auswählen lassen
Je größer die Auswahl an Vorschlägen, desto höher ist die Akzeptanz. Nutzen Sie die kommende Vorstandssitzung und auch die Jahreshauptversammlung, um die verschiedenen Mottos vorzustellen und gemeinsam abzustimmen.

3. Motto abbilden
Schön wäre es, wenn jemand das so einfach zeichnen kann, dass das Ganze auch noch in Briefmarkengröße funktioniert. Setzen Sie das Jahresmotto an unterschiedlichsten Stellen (Mitteilungen an die Mitglieder, als Poster am Schwarzen Brett usw.) ein.

Quelle: Vereinswelt

 

 

ELENA: Ausnahmeregelung für gemeinnützigen Vereine!

Auf jeden Arbeitgeber kommt zum Jahresanfang 2010 die neue Verpflichtung zu, alle relevanten Entgeltdaten für ihre Beschäftigten auf elektronischem Weg an die zentrale Daten-Speicherstelle zu übermitteln. Betroffen sind weit über 3 Millionen Arbeitgeber, die bisher über 60 Millionen Bescheinigungen für ihre Beschäftigten, auch Mini-Jobber, ausstellen mussten, damit Mitarbeiter/-innen Leistungen von öffentlichen Stellen erhalten konnten. Aber es gibt eine Ausnahmeregelung für Vereine!

Nunmehr ist per Gesetz vorgesehen, dass jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten jeden Monat mit einem besonderen Datensatz diese Meldung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg elektronisch übermitteln muss. Es geht hierbei um Lohnstammdaten, Arbeitszeit, Gehaltsbezüge und Erfassung der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge. Die maßgebliche Vorschrift in § 97 SGB IV ließ nach dem Gesetzestext bisher nur eine einzige Ausnahme zu: Die Meldepflicht entfällt, wenn Entgelte ausschließlich für eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt gezahlt werden.

Was bedeutet das für Vereine/Verbände?

Auch für diese meist gemeinnützigen Körperschaften gelten diese Verpflichtungen bereits ab Jahresanfang immer dann, wenn die Vereinsarbeit durch angestellte Vereinshelfer/Beschäftigte unterstützt wird.

Auf den Punkt gebracht:

Müssen damit auf einmal Tausende aktiver Übungsleiter/Trainer, somit alle Personen, auch gemeldet werden, die wie üblich meist nur eine bescheidene Aufwandsentschädigung/Vergütung in Höhe von bis zu 175 € pro Monat erhalten?

Ein ganz schwieriges Problem, das massiv die Vereinsarbeit mit zusätzlichen Kosten und Arbeitsaufwand urplötzlich ab Jahresanfang 2010 belastet hätte.

Die Lösung:

Über ein sofortiges schriftliches Anschreiben an den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, MdB Rainer Brüderle in Berlin, wurde unter Hinweis auf diese Konsequenzen eine Befreiung von den Meldepflichten für die Übungsleiter, Ausbilder, Künstler, Betreuer und Pfleger für ihr nebenberufliches ehrenamtliches Engagement verlangt. Denn wenn schon wegen des Übungsleiterfreibetrags in Höhe von 175 € im Monat, bis zu 2.100 € pro Jahr für die begünstigte Tätigkeit im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht besteht, sollte man unbedingt diesen Personenkreis von der Einbeziehung zur Meldepflicht herausnehmen.

Die positive Überraschung:

Im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem GKV-Spitzenverband und dem Bundeswirtschaftsministerium wurde diese Frage soeben auf der Sitzung am 15.12.2009 geklärt.

In kürzester Zeit wurde mir damit schriftlich bestätigt, dass unsere vielen Vereine und Verbände verbindlich befreit sind!

Kompliment, Herr Minister!

Mit dieser Blitzreaktion hat man nun sofort reagiert, wird damit der Aussage zum ELENA-Verfahren: „Weniger Bürokratie, mehr Effizienz" voll gerecht.

Eine nicht zu unterschätzende Unterstützung für unser gemeinnütziges Engagement, das sicherlich ganz im Interesse unserer vielen ehrenamtlich engagierten Vorstände und Führungskräfte ist.

Nachlesbar ist dies in Kürze auf der Internetseite zu ELENA www.das-elena-verfahren.de mit folgendem konkreten Wortlaut:

Frage: Gehören nebenberufliche Übungsleiter im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich zum Personenkreis nach § 97 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, die zu melden sind?

Antwort: Für Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen seit 2007 bis zu 2.100 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine inländische gemeinnützige Organisation oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Nebenberufliche Übungsleiter im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich, für die nach dieser Regelung weder Sozialversicherungs- noch Steuerpflicht besteht, sind nicht zu melden. Sofern dieser Freibetrag überschritten wird, sind die Nebentätigkeiten zu melden. 

Wichtig: Informieren Sie hierüber Ihre Vorstandschaft, auch ggf. ergänzend eingeschaltete Steuer- und Lohnabrechnungsbüros.

Es freut mich, dass auf meinen Vorstoß die "Verwaltung" sofort und unbürokratisch gleich reagiert hat.

Abschließender Hinweis:

Soweit höhere Vergütungen über den Freibetrag von 175 € hinaus gezahlt werden, z. B. über ein zusätzliches Mini-Job-Verhältnis, eine höhere Vergütungsregelung etwa für musikalische Leiter, Trainer etc., muss dann aber diese neue elektronische Meldepflicht unbedingt beachtet werden.

Hinweis: Ab Jahresanfang 2010 wird das Meldeverfahren bei der Lohnabrechnung durch die Einführung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) erheblich aufwendiger als bisher. Spätestens dann benötigen auch Vereine und Verbände, die Arbeitnehmer mit steuer- und sozialversicherungspflichten Vergütungen beschäftigen, für ihre Gehaltsabrechnungen eine professionelle Lohn-Software, um für diese Mitarbeiter monatlich die komplexen Stamm- und Lohndaten elektronisch sofort übermitteln zu können. 

Quelle: redmark/Verein, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Steuerrecht Gerhard Geckle, Freiburg

 

 
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