Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 3 - 13. März 2008

 

Klare Aussage: Sponsoring-Einnahmen bei Vereinen sind steuerpflichtig!

Nun ist es amtlich: Erhält ein gemeinnütziger Sportverein Sponsorengelder dafür, dass der Sponsor das vertragliche Recht hat, Werbeanzeigen in der Vereinszeitung zu schalten, in der Zeitschrift auch redaktionelle, sponsorbezogene Beiträge zu liefern bis hin zur Möglichkeit, bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder hierüber zu informieren, sind erhaltene Zahlungen beim gemeinnützigen Verein als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen. Zudem müssen die Einnahmen mit dem regulären, nicht ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert werden.

 

Der Fall: 

Ein  gemeinnütziger Sportschützenverein hatte mit einer größeren Versicherungsagentur eine als "Partnerschaftsvertag" bezeichnete Sponsoringvereinbarung abgeschlossen. Für den jährlich zu zahlenden Sponsorbetrag schaltete die Versicherung in der Schützenzeitung Werbeanzeigen. Sie warb zudem über einen Stand während einer Vereinsveranstaltung für ihre Produkte. Darüber hinaus setzte der Verein auf seiner Vereinshomepage unter seiner Rubrik" Service/ Versicherungen" einen Link auf das Versicherungsbüro, mit Hinweis darauf, dass dieses spezialisierte Versicherungsbüro auch Versicherungspakte für die Bedürfnisse der Mitglieder anbietet. Das Versicherungsbüro selbst nahm auf die eigene Internetseite das zur Verfügung gestellte Vereinslogo auf.

Der Verein ordnete die erzielten Sponsoringeinnahmen dem Zweckbetrieb "Sportveranstaltung" zu, unterwarf die Einnahmen bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten USt-Satz mit 7%.

Nach einer Vereinsprüfung ordnete das Vereins-Finanzamt diese Einnahmen insgesamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zu und verlangte nachträglich den vollen USt-Satz hierfür.

Das Finanzgericht München hob die Bescheide des FA auf und bestätigte zunächst die Rechtsauffassung des Vereins (Urteil v. 15.5.2006, 7 K 4052/03, EFG 2006, S.1362).

 

Dieses günstige Urteil wurde nun aufgehoben.

Der BFH stellte nun abschließend fest, dass Sportvereine zwar grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die Einnahmen aus einem Partnerschaftsvertrag führen jedoch zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit zu einer Versteuerung zum Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer mit folgenden Feststellungen:

Eine Verein übt eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit aus, wenn er die Schaltung von Werbeanzeigen und die Information über versicherungsbezogene Themen und Produkte - auch für Untergliederungen des Vereins - gegen Entgelt ermöglicht;

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass das durchgeführte Anzeigengeschäft als Teil einer Vereinszeitung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Gleiches gilt, wenn gegen ein Entgelt einem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wird, in einer Zeitung nicht nur Anzeigen zu schalten, sondern auch über eigene Artikel die eigenen Produkte zu bewerben. Wobei unerheblich ist, in welchem Umfang diese Möglichkeiten ausgeübt werden.

Auch die Duldung von Werbemaßnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen ist steuerschädlich; und zwar unabhängig davon, ob der Verein hierfür eigene Tätigkeiten entfaltet oder dies aktiv  unterstützt. Die reine Überlassung einer bestimmten abgegrenzten Raumfläche bei Sportveranstaltungen dient dafür, dass der Vertragspartner diesen Anlass zu Werbezwecken nutzen kann. Ohne die Sportveranstaltung wäre der Werbestand nutzlos.

Diese Einnahmen können auch nicht dem Zweckbetrieb "Sportveranstaltung" bei einem Schützenverein zugeordnet werden, denn Veranstaltungen für Sportschützen können auch ohne Werbung durchgeführt werden. Selbst wenn nach waffenrechtlichen Regelungen der Schützensport nur ausgeübt werden darf, wenn der Schütze haftpflichtversichert ist, erfordert dies keine Anwesenheit der Versicherung bei Vereinsveranstaltungen. Zumal jedes der Mitglieder mit der Mitgliedschaft automatisch einen kollektiven Haftpflichtversicherungsschutz erwirbt.

 

Fazit und Bewertung

Im Regelfall fallen die erzielten Sponsoringeinnahmen wegen der marketingorientierten Verpflichtungen gegenüber dem Sponsor als Gegenleistung in den (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies geht somit über den Rahmen einer (steuerbegünstigten) Vermögensverwaltung hinaus, wobei die Gewinnerzielungsabsicht nicht einmal das entscheidende Kriterium hierbei ist.

 

Abwicklung über Werbeagenturen spart Steuern

Der BFH erkennt im Rahmen dieser Entscheidung die zulässige Möglichkeit an, das Anzeigenggeschäft oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an Dritte, z. B. Werbeagenturen,  zu übertragen. Dann können die Einnahmen (z. B. Provisionen) weiterhin dem steuerbegünstigten Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet werden. Somit sind die Vereine von der Körperschaftsteuer befreit und die Rechnungen unterliegen auch nur dem ermäßigten USt-Satz von 7%.

 

Tipps zum Umgang mit „Rahmenverträgen“

Der BFH nimmt dabei etwas zur Abgrenzung aus derartigen fast üblichen Rahmenverträgen Stellung. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt lediglich bei der Gestattung des Vereins gegenüber dem Werbepartner, mit seinem Namen unter Hinweis auf den bestehenden Beratervertrag zu werben, für sich betrachtet noch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Da sich aber die Gesamtleistungen nach dem abgeschlossenen Gesamtvertrag nicht aufteilen lassen, sie auch nicht von den übrigen Verpflichtungen/Leistungen des Vereins getrennt werden können, führt dies wegen eines fehlenden geeigneten Aufteilungsmaßstabs zu einer gesamten Zuordnung der Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Offen gelassen wurde damit auch die abschließende, für die Vereinspraxis durchaus relevante Beurteilung, ob ein Verein mit der Aufnahme eines Links eines Sponsorpartners bereits steuerschädliche Werbeleistungen erbringt, die auch ohne ausdrückliche Nennung im Sponsorvertrag als Gegenleistung für die Zahlung des Sponsors zu beurteilen ist.

In der Vereins-Besteuerungspraxis wird die Nennung nur als "Hauptsponsor", ohne zusätzliche und ergänzende Werbeangaben, noch als Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung akzeptiert. Die zusätzliche Verlinkung, dies also auch mit der Möglichkeit für Interessenten/Mitglieder, dort auf Produktangebote etc. hingeführt zu werden, führt überwiegend dazu, dass dann insgesamt steuerpflichtige Werbeeinnahmen bei Zahlungen des Sponsors vorliegen.

Tipp: Aus Vereinssicht sollte man daher versuchen, bei meist erfolgter Vorlage eines Rahmen- Sponsoringvertrags eines Partners, ggf. über einen zweiten separaten Vertrag die Chancen für das steuerbegünstigte Sponsoring zu nutzen. Wobei dafür die bekannte Vorgabe besteht, dass der Verein nicht aktiv den Sponsor unterstützen darf, und der Sponsor nur zurückhaltend - entsprechend den Vorgaben nach dem Sponsoring-Erlass des BMF - auf seine finanzielle Unterstützung hinweist.

 

Die BFH-Entscheidung wirkt über den Sportbereich hinaus

In seiner eigenen Pressemitteilung v. 5.3.2008 weist das höchste deutsche Steuergericht ergänzend darauf hin, dass diese Entscheidungsgrundsätze über den sportbezogenen Sachverhalt hinausgehen.

Die neue Entscheidung ist daher auch beim im beliebter werdenden Verwaltungssponsoring  zu beachten, wenn ein Sponsor Geld oder Sachleistungen für öffentliche Einrichtungen/Träger zur Verfügung stellt. So z. B. der Praxisfall, dass eine Schule Geld für den Bau einer Turnhalle erhält und sich im Gegenzug vertraglich verpflichtet, als öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung/finanzielle Unterstützung aufmerksam zu machen und somit dadurch dem Sponsor auch Werbemaßnahmen ermöglicht.

(Quelle: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg)

 

 

So arbeitet Ihr Sponsor finanzamtssicher

Achten Sie immer darauf, dass Sie eine klare Grenze zwischen Spende und Sponsoring setzen. Denn sonst kann das für Ihren Sponsor unangenehme Folgen haben und möglicherweise zum Ende Ihrer Zusammenarbeit führen.

Es macht einen Unterschied, ob ein Unternehmen seine Geldleistungen später als Spende oder als Betriebsausgabe behandelt. Betriebsausgaben mindern den Gewinn in voller Höhe. Spenden sind nur im Rahmen der Höchstabzugsgrenzen steuerlich wirksam. Das Finanzgericht Münster hat geurteilt, dass es vor allem auf die Motivation des Zuwendenden ankommt (Urteil vom 19.01.2007, Az.9 K 3856/04). Sprich: Steht die Bewerbung des eigenen Unternehmens im Vordergrund – oder tatsächlich die Unterstützung des Vereins bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke.

Quelle: vereinswelt

 

 

Steuertipp für Vereinsmitarbeiter: Entfernungspauschale

Immer noch gibt es bei vielen Vereinen Probleme, wenn es um die Abrechnung von Entfernungspauschalen geht. Die aktuelle Diskussion, ob die für 2007 beschlossenen Kürzungen verfassungskonform sind, haben zu weiterer Unsicherheit beigetragen.

Derzeit dürfen für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und dem, erst ab dem 21. Entferngungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € vom Verein gezahlt werden darf. Diese Regelung gilt auch bei der pauschalen Versteuerung der gewährten Fahrgelder. Sie darf nur für Fahrgelder abg dem 21. Entfernungskilometer angewandt werden.

Diese derzeit bindende Regelung ist jedoch verfassungsrechtlich umstritten. Das Bundesverfassungsgericht wird wahrscheinlich bereits im Frühjahr 2008 aufgrund der dort vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen. Aus diesem Grund hat sich das Bundesfinanzministerium entschlossen, die Steuerfestsetzung für die Einkommensteuererklärungen 2007 in diesem Bereich für vorläufig zu erklären.

Dies bedeutet für die Vereinsmitarbeiter, dass sie gegen die Kürzung ihrer Entfernungspauschale keinen Widerspruch einlegen müssen. Eine nachträgliche Korrektur des ESt-Bescheid 2007 ist damit möglich.

Tipp: Man sollte auf jeden Fall, dass in der Anlage N bei der ESt-Erklärung 2007 beantragen, dass die volle Entfernung als Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt wird.

Für Fernpendler mit noch gravierenderen Auswirkungen und einer Entfernung von mindestens 24 Entfernungskilometer besteht zudem die Möglichkeit, dass man wie bisher einen Lohnsteuerfreibetrag für erhöhte Werbungskosten auf der Steuerkarte  beim Finanzamt eintragen lassen kann. Dabei geht man allerdings das Risiko ein, dass  es über die Steuererklärung 2008 zu einer Steuernacherhebung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht die 20-Kilometer-Regel für Verfassungskonform erklärt.

Quelle: redmark/Verein; BMF, Schreiben v. 8.10.2007, IV A 4 – S 0338/07/003

 

 

Das Gespenst der Außenprüfung geht um: Gefahr für Vereine steigt

Theoretisch muss jeder Verein mit einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt – der so genannten Außenprüfung – rechnen. In der Vergangenheit konnten kleinere und mittlere Vereine davon ausgehen, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem unangenehmen Besuch verschont blieben. Doch das hat sich in den letzten Jahren geändert.

Hintergrund der verstärkten Vereinsprüfung ist die Vermutung der Finanzämter, dass bei den Vereinen noch etwas zu holen ist. Denn gerade bei steuerbegünstigten Organisationen, wie sie die Vereine darstellen, gibt es eine Menge Netze, in denen man sich verfangen kann.

Hierzu gehören zunächst so grundsätzliche Fragen wie die, ob die Arbeit, und damit Mittelverwendung der Vereine, auch wirklich den satzungsgemäßen Zwecken entspricht, und ob der Verein sich auch wirklich gemeinnützig verhält.

Doch es gibt auch noch andere Fallen, die zwar nicht gleich dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit verloren geht, bei denen es aber gut möglich ist, dass eine saftige Steuernachzahlung fällig wird.

Die Vereinsprüfung läuft grundsätzlich genauso ab wie eine Firmenprüfung. Im Normalfall ist deshalb auch hier das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

 

Prüfungskriterien

Natürlich sind die Prüfungskriterien bei einer Vereinsprüfung andere als die bei einer Unternehmensprüfung. Im Vordergrund steht zunächst die Frage, ob Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden. Die Verteilung erfolgt auf den

- ideellen Bereich,

- Bereich der Vermögensverwaltung,

- Bereich des Zweckbetriebes oder den

- Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Ein weiterer Bereich, den die Prüfer gerne durchleuchten, betrifft die Zahlungen an Vorstände, Geschäftsführer usw. Hier geht es um die Frage, ob die Zahlungen in einem angemessenen Rahmen bleiben. Ein Hauptindiz ist hier, dass die Zahlungen schriftlich vereinbart wurden. Dabei müssen die gleichen Konditionen zugrunde gelegt werden, die bei vereinsfremden Personen Anwendung finden würden.

 

Achtung

Spätestens bei einer Betriebsprüfung bekommt der Verein Probleme, wenn Pauschalen gezahlt werden! Im Extremfall stellen die Prüfer eine Mittelfehlverwendung fest. Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dann nicht auszuschließen.

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Prüfer ist die Frage, ob die Vereinsmittel zeitnah verwandt oder ob Rücklagen gebildet wurden. Dann wird geprüft, ob die Rücklagen ordnungsgemäß – per Vorstandsbeschluss – gebildet wurden und ob diese überhaupt zulässig sind.

Natürlich werden die Prüfer auch bei dem Wort „Spenden“ hellhörig. Hier werden die Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) geprüft. Häufige – oft recht gefährliche – Fallen sind:

Es wurden auf der Spendenquittung mildtätige Zwecke angegeben, obwohl der Verein laut Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid lediglich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Hier kann die Spendenhaftung der gesetzlichen Vertreter – Vorstand – greifen.

Es fehlen die Buchhaltungsbelege (doppelte Ausfertigung der Quittung).

Es kann nicht nachgewiesen werden, ob zweckgebundene Spenden auch entsprechend verwendet wurden.

Bei Sachspenden fehlen die Unterlagen, anhand derer der Wert der Spende ermittelt wurde.

Auch die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden von den Prüfern äußerst genau unter die Lupe genommen. Dies gilt auch für den „Dauerbrenner“ Umsatzsteuer, der schon gezündet wird, wenn die korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben kontrolliert wird. 

 

Der kluge Verein baut vor

Wenn ein Verein auch bis jetzt nicht geprüft wurde – es kann jeden Tag passieren. Dabei gilt zwar die Faustregel, dass die kleinen Vereine seltener geprüft werden als die großen, aber auch die Kleinen haben keinen Freibrief. Deshalb sollte man immer auf eine Prüfung vorbereitet sein. Die folgenden Punkte sollten auf jeden Fall regelmäßig abgearbeitet werden, damit man nicht hinterher eine böse Überraschung erlebt. Im Zweifelsfall sollten Sie den Rat eines erfahrenen Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Quelle: redmark Vereins-Redaktion

 

 

Wie Sie Ihre Protokollführung unangreifbar machen

Obwohl die Versammlungsprotokolle eine so herausragende Bedeutung im Vereinsalltag spielen, ist gesetzlich nicht geregelt, welche Mindestangaben sie enthalten müssen. Auch in den meisten Satzungen fehlen Angaben dazu.

 

Aus der Rechtsprechung der Gerichte ergibt sich allerdings, dass Protokolle über Mitgliederversammlungen stets bestimmte Mindestangaben enthalten müssen, damit später überprüft werden kann, ob die Beschlüsse rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind oder angefochten werden können.

 

Diese Mindestangaben dürfen in keinem Protokoll fehlen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen im Protokoll wie folgt dokumentiert werden:

 

- Ort und Tag der Versammlung

- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienenen Mitglieder

- Wortlaut der gefassten Beschlüsse

- Abstimmungsergebnis

 

Wichtig: Achten Sie auf konkrete Angaben, allgemeine Formulierungen reichen grundsätzlich nicht. Falsch ist es z. B. zu schreiben: Zum 2. Vorsitzenden wurde unser langjähriges Mitglied Martin Maletzke gewählt.

 

Richtig ist dagegen folgende Formulierung:

Gewählt zum 2. Vorsitzenden: Martin Maletzke, Malermeister in Musterstadt, Nachtigallenweg 17.

 

Das Abstimmungsergebnis muss stets zahlenmäßig angegeben werden.

Beispiel: 35 Ja-Stimmen, 16 Nein- Stimmen, 2 Enthaltungen.

 

Rechtlich zulässig, aber grundsätzlich nicht zu empfehlen sind beispielsweise folgende Formulierungen: gewählt mit Mehrheit, überwältigender Mehrheit, großer Mehrheit.

 

Der Grund: Solche Formulierungen sind in keiner Weise beweiskräftig und eine „Steilvorlage“ für jedes Mitglied, das beispielsweise eine Vorstandswahl anfechten will.

Quelle: Vereinswelt

 

 

„Im Auftrag des Vereins“ - Welche Aufwendungen darf der Verein ersetzen?

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht abgezogen werden. Ein Abzug ist auch ausgeschlossen, wenn die Ausgaben des Steuerpflichtigen die tatsächlich erzielten steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter oder aus der Nebenamtspauschale übersteigen.

Davon bleibt jedoch die Steuerfreiheit von Aufwendungsersatz unberührt. Werden einem Vorstandsmitglied nachgewiesene Fahrtkosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet, so mindert sich hierdurch nicht der Höchstbetrag der steuerfreien Einnahmen.

 

Hinweis:

Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die Reisekostenvergütungen, die der Verein an Mitarbeiter zahlt, steuerfrei. Dazu gehören die für den Verein aufgewendeten Kilometergelder bis zur Höhe von 0,30 je Kilometer und bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5).

Sofern der Ehrenamtliche Kosten aufwendet, die unmittelbar Aufwendungen des Vereins sind, dürfen ihm diese Beträge steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 50 EStG).

 

Beispiel: 

Das Vorstandsmitglied Marc nutzt seinen privaten PC und Drucker auch für allgemeine Vereinstätigkeiten. Darf der Verein an Marc die Kosten für eine neue Druckerpatrone ersetzen?

 

Lösung: 

Es handelt sich um Kosten, die nur mittelbar mit der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen. Da der Umfang der Nutzung des Druckers nicht im Einzelnen nachgewiesen ist (bzw. nachgewiesen werden kann), sind diese Kosten mit der Pauschale von 500 Euro abgegolten.

Wenn Marc jedoch mit einem Vereinsdrucker – der ihm für die Tätigkeit außerhalb der Vereinsräume zur Verfügung gestellt wird – arbeitet, darf er die Kosten für die Druckerpatrone beim Verein zur Erstattung einreichen, da es sich nicht um seinen Aufwand handelt, sondern unmittelbar den Verein betrifft.

Als Abgrenzung kann gelten:

Bei unmittelbaren Aufwendungen besteht ein Ersatzanspruch gegen den Verein

Bei nur mit verursachten Aufwendungen (Nutzung Arbeitszimmer, Telefon ohne Einzelnachweis, km-Gelder ohne „Auftrag“) gilt die Abgeltungswirkung des 3 Nr. 26a.

 

Beispiel: 

Vorstandsmitglied Kathrin besucht ein Seminar über „Haftungsfragen im Verein“. Die Übernahme der Kosten (Seminargebühr, Fahrtkosten) hat sie sich vorher per Vorstandsbeschluss genehmigen lassen.

 

Lösung: 

Die Erstattung dieser Kosten darf der Verein zusätzlich zur gezahlten Vorstandspauschale von 500 Euro an Kathrin vornehmen. Durch den Vorstandsbeschluss handelt es sich um „eigene“ Kosten des Vereins.

Quelle: redmark

 

 

Steuerfreie Ehrenamtspauschale

Der Gesetzgeber hat im September 2007 die Einführung einer steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr.26a EStG) beschlossen. Diese kann pro Jahr in einer Höhe von max. 500 EUR pro Person in Anspruch genommen werden. Voraussetzung: Die Tätigkeit muss in gemeinnützigen Vereinen/ Verbänden ehrenamtlich und nebenberuflich ausgeübt werden. Die Arbeit muss nachgewiesen werden und der Betrag tatsächlich ausgezahlt werden. Erforderlich für die Auszahlung ist, dass die Satzung eine Grundlage für die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung enthält, da es sich nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit im engeren Sinn handelt.

Tipp: Der Verein sollte mit dem Ehrenamtlichen einen schriftlichen Vertrag abschließen.

 

Details

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Verein unentgeltlich, d. h. ehrenamtlich geführt und geleitet wird (§ 27 Abs. 3 BGB). Zwischen dem Verein und dem Vorstand besteht ein gesetzliches Auftragsverhältnis (§§ 664 bis 670 BGB analog).

D. h., auch wenn zwischen dem Verein und dem Vorstand kein Vertrag über die Vorstandstätigkeit abgeschlossen wurde, besteht ein Auftragsverhältnis kraft Gesetzes (§§ 664 ff. BGB). Diese Vorschriften sind in der Praxis von großer Bedeutung.

 

Aufwandsentschädigung

Der Verein darf Leistungen des Ehrenamtlichen nur in angemessenem Umfang vergüten. Voraussetzungen sind, dass

- die Leistung im Einzelnen nachgewiesen ist,

- dem Ehrenamtlichen (z. B. Vorstand) ein Vergütungsanspruch gegen den Verein zusteht,

- die Vergütung der Höhe nach angemessen ist.

 

Beispiel:

1.)  Aufwandsersatz: Personen, die ausschließlich die Geschäftsstelle eines Vereins leiten, als ehrenamtlich gewählte Vereinsvorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer oder Gerätewart fungieren, üben keine begünstigte Tätigkeit aus. Sie erhalten keine Leistungsvergütung sondern einen Aufwandsersatz.

2.)  Übungsleiterfreibetrag: Der Übungsleiterfreibetrag gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Nebenberuflich ist eine Tätigkeit wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs.

 

Versicherungsschutz

Die richtige Absicherung Ihrer ehrenamtlichen Vereinsmitarbeiter sollten Sie keinesfalls vernachlässigen. Es gilt Risiken zu erkennen, zu reduzieren und Bedarfslücken im Versicherungsschutz zu schließen.

Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft besteht kraft Gesetzes für jeden Unternehmer, also auch für jeden Verein. Auch die Ehrenamtlichen können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Sie sind entweder pflichtversichert oder haben als gewählte Organmitglieder eine Versicherungsmöglichkeit.

 

1.) Eine Pflichtversicherung besteht für folgende Gruppen:

- Ehrenamtliche Helfer im Gesundheitswesen

- Ehrenamtliche Helfer, die unter bestimmten Voraussetzungen für Kommunen tätig werden

- Ehrenamtliche Helfer, die durch die Unfallkassen der Bundesländer in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen werden

- Ehrenamtliche Helfer, die unter bestimmten Voraussetzungen für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften tätig werden (z.B. Kirchenvorstand, Ministranten)

 

2.) Freiwillige Versicherung für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen

Für gewählte Ehrenamtsträger wie z. B. Vorstände in Vereinen gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Zuständig für diesen Unfallversicherungsschutz ist im Regelfall die VBG. Den Jahresbeitrag zahlen entweder

- die Dachorganisationen von gemeinnützigen Vereinen oder

- jeder gemeinnützige Verein für seine gewählten Ehrenamtsträger oder

- der gewählte Ehrenamtsträger beantragt und zahlt für seinen Schutz selbst.

 

Die häufigsten Fragen

Wer kann Ehrenamtlicher werden?

Weit verbreitet ist die Meinung, dass nur ein Vereinsmitglied eine ehrenamtliche Funktion oder Tätigkeit in einem Verein übernehmen kann. Diese Auffassung ist falsch. Besondere Voraussetzungen für die Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben gibt es grundsätzlich nicht. Für die Übertragung von Aufgaben ist die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Besondere Regelungen können aber durch die Satzung aufgestellt werden. Diese Regelungen können z. B. festlegen, dass Vorstandsmitglieder Mitglieder des Vereins sein müssen.

 

Gilt die steuerfreie Ehrenamtspauschale auch rückwirkend?

Der neue Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2007. Soweit Einkünfte erzielt werden, die erst in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 anzugeben sind (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, sonstige Einkünfte) ergeben sich durch die Rückwirkung keine Schwierigkeiten.

 

Ist eine pauschale Erstattung des Aufwandsersatzes zulässig?

Viele Vereine zahlen pauschale Vergütungen zur Abgeltung des Aufwendungsersatzanspruchs. Wenn die Höhe dieser Pauschalen über den steuerrechtlich anerkannten Beträgen liegt, handelt es sich um steuerpflichtige Vergütungen mit der Folge, dass der Empfänger diese Zahlungen als Vergütung zu versteuern hat.

 

Welche Kosten werden durch den Aufwandsersatzanspruch abgedeckt?

Üblicherweise werden folgende Kosten abgedeckt:

- Fahrtkosten,

- Reisekosten,

- Verpflegungskosten,

- Porto, Telefon.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

Die Erstattung erfolgt konkret nach tatsächlich getätigten Aufwendungen. In der Praxis werden dabei oft die steuerrechtlich anerkannten Spesensätze angewendet. Bei Erstattung der tatsächlichen Kosten sind der Einzelnachweis und die Vorlage von Belegen erforderlich.

 

Wann können Entgelte an Übungsleiter steuerfrei bleiben?

Entgelte können nur steuerfrei bleiben, wenn sie 2.100 Euro im nicht übersteigen.

Der Jahresbetrag gilt auch, wenn die Bezüge nicht ganzjährig bezogen wurden und umgekehrt, wenn die Bezüge mehrerer Jahre in einem Kalenderjahr bezogen werden. Er wird nicht zeitanteilig aufgeteilt.

 

Die häufigsten Fallen

Keine klare Trennung zwischen den Mitarbeitern des Vereins

Der Vorstand des Vereins muss die einzelnen Mitarbeiter des Vereins hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung klar voneinander trennen. Ehrenamtliche Tätigkeit darf kein verstecktes Beschäftigungsverhältnis sein und umgekehrt.

 

Es liegt keine Klarheit bei Vergütungen und Zahlungen vor

Im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen keine Tätigkeitsvergütungen und Zahlungen zur Abgeltung der Arbeits- oder Dienstleitung erfolgen. Ehrenamt bedeutet unentgeltliche Tätigkeit. Zulässig ist nur die Erstattung von Aufwendungen.

 

Mehrfache Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrages

Für die Gewährung des Freibetrags sollte sich der Verein schriftlich bestätigen lassen, dass keine weitere begünstigte nebenberufliche Tätigkeit vorliegt, so dass der Übungsleiterfreibetrag nicht mehrfach berücksichtigt wird.

 

Es fehlt ein schriftlicher Übungsleitervertrag

Es wird, wie früher, per "Handschlag" oder aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit dem Übungsleiter zusammengearbeitet. Tatsache ist, dass sowohl das Finanzamt als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund auf die Vorlage von schriftlichen Übungsleiterverträgen besteht.

 

Der Verein erstattet mehr als die tatsächlich nachgewiesenen Kosten

Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, dürfen neben den üblichen Freibeträgen nur die steuerlichen Höchstsätze (Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten) oder soweit zulässig, die tatsächlich nachgewiesenen Kosten erstattet werden. Belege sind dem Verein vorzulegen und von diesem zu den Akten zu nehmen.

 

Pflichtarbeitsstunden sind in der Satzung geregelt

Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang in der Satzung geregelt sind, sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nur wenn die Arbeitsleistung über die Verpflichtung hinausgeht, kann Versicherungsschutz bestehen. Verzichten Sie auf Satzungsregelungen!

Quelle: redmark/Ehrenamt im Verein

 
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