Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 29 - 18. September 2009

Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen

Haftungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder verbessert

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor den Wahlen den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.

"Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.

"Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries.

Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.

"Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die Reform mit Leben zu füllen ", sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.

Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die Rechtsentwicklung angepasst.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen.

Quelle: redmark/Verein

 

 

Vorstandsarbeit

„Das haben wir das schon immer so gemacht“ und wie sie trotzdem etwas erreichen

Stellen Sie sich also bitte einmal vor, dass es im Vorstand des Vereins, in dem Sie Mitglied sind, nicht mehr so gut läuft wie früher. Nach langem Zögern entschließen Sie sich, nun selbst zu kandidieren, um neuen Schwung in die Vorstandsarbeit zu bringen. Sie werden auch gewählt und starten voller Enthusiasmus  … Doch dann passiert es:

Widerstände aller Orten. Der Kassenwart will Ihnen als 1. Vorsitzenden keinen Einblick in die Kontoauszüge des Vereins gewähren, weil das „ja wohl mein Aufgabengebiet ist. Außerdem haben wir das schon immer so gemacht, dass ich mich alleine um die Kasse kümmere.“ Und um das Ganze zu unterstreichen, ergänzt er diese finale Aussage noch mit der ein oder anderen Halbwahrheit wie: „Als Kassenführer hafte ich schließlich für die Kasse allein …“

Auch der zweite Vorsitzende zeigt sich alles andere als kooperativ:

Mehrfach stellt er in Sitzungen Ihr Wissen im Vereinsrecht in Frage. Und zwar auf die besonders perfide Art: „Wir hier alle wissen, dass es sich ganz anders verhält. Schade, dass Sie da nicht mithalten können!“

Solche Aussagen sind in doppelter Hinsicht unfair. Denn Ihr Gegenüber legt sich nicht auf einen Rechtsstandpunkt fest (macht sich also selber nicht angreifbar), und lässt Sie trotzdem als den „unerfahrenen Dummkopf“ dastehen.

Sie sind so intensiv mit Grabenkämpfen beschäftigt ist, dass sie ihre eigentlichen Ziele nicht richtig verfolgen können. 

Sie wissen es selbst: Wenn es darum geht, Dinge und Abläufe zu verändern, müssen Sie immer mit Widerstand rechnen. Der Mensch ist und bleibt ein Gewohnheitstier. Dazu kommt – gerade in Vorständen, die schon sehr lange zusammenarbeiten – dass es möglicherweise die ein oder andere „Leiche im Keller“ gibt, von der man hofft, dass Sie sie niemals finden.

Was also tun?

Das wichtigste für ein neues Vorstandsmitglied (und erst recht für die „Spitzenposition“) ist: Vertrauen aufbauen und die „Sympathiestränge“ entschlüsseln. Wer im Vorstand kann mit wem? Wer hat welchen Draht wohin?

Wichtig ist aber auch – zum Beispiel anhand alter Protokolle – nachzuvollziehen, wie bisher Entscheidungen getroffen wurden, welche „Entscheidungswege“ es gab – und wie sich die Zusammenarbeit untereinander wie gestaltet hat.

Im Rheinland würde man das verkürzt ausdrücken mit: Sie verschaffen sich einen Überblick darüber, wer mit wem gekungelt hat.

Wenn Sie diesen Überblick haben, geht es an den nächsten Schritt: Verbündete suchen

Auch wenn Ihnen das eine oder andere Vorstandsmitglied möglicherweise nicht ganz sympathisch ist: Alleine können Sie kaum etwas erreichen. Gegen den Widerstand der anderen Vorstandsmitglieder gar nichts. Deshalb ist es wichtig, dass Sie aus dem Kreis der „mächtigen“ alten Vorstandsmitglieder sich ein Vorstandsmitglied ausgucken, mit dem Sie eng zusammenarbeiten, sprich: das Sie zu Rate ziehen und in Ihre Überlegungen und Ideen mit einbeziehen.

Der Vorteil:

Haben Sie einen der alten „Strippenzieher“ auf Ihre Seite gezogen, wird es Ihnen viel leichter fallen, Entscheidungen durchzusetzen.

Was aber genau so wichtig ist

Ein neuer Vorstand setzt sich aus alten und neu gewählten Vorstandsmitgliedern zusammen. Deshalb ist es besser, die Entscheidungen des alten Vorstandes nie kritisieren. Denn schließlich sitzen vor Ihnen Menschen, die genau diese Entscheidungen getroffen haben.

Stellen Sie am Anfang der Zusammenarbeit also heraus, wie großartig das Geleistete ist. Dass der Verein gerade deshalb gut aufgestellt ist, weil der alte Vorstand immer wieder klug die Weichen gestellt hat – und dass Sie sich nun darauf freuen, gemeinsam mit diesen erfahrenen Vorstandsmitgliedern an die weitere Weichenstellung zu gehen.

Nun können Sie einwenden:
„Das sieht mir aber viel zu sehr nach Einschleimen aus …“

Nein, das ist es eben nicht. Es geht darum, Akzeptanz zu schaffen! Deshalb ist ja auch der nächste Schritt so wichtig:

Wenn Sie Dinge verändern möchten, machen Sie einen Plan. Schreiben Sie auf, was Ihnen am wichtigsten, was am zweitwichtigsten usw. ist.

Dann machen Sie einen zweiten Zettel. Dort sortieren Sie das Aufgeschriebene nach: „Lässt sich leicht durchsetzen/umsetzen/bewerkstelligen“ bis hin zu „schwer und nur mühsam umzusetzen“.

Den wichtigen Punkt, der am leichtesten umzusetzen ist, gehen Sie als erstes an. Nur den einen! Haben Sie dann erfolgreich den ersten Veränderungsschritt gemeistert, werden Sie verblüfft feststellen, dass die Widerstände für das nächste Projekt (Nummer zwei auf Ihrer Liste) schon gar nicht mehr so groß sind. Warum? Weil Sie ja schon bewiesen haben, dass man gemeinsam etwas erfolgreich verändern kann.

Wie es gar nicht läuft:

Der größte Fehler, den Sie machen können ist: Alles auf einmal – und alles gleichzeitig machen zu wollen. Auch wenn Sie es noch so eilig haben:

- Ja, Sie haben großartige Ideen.

- Ja, Sie wissen, dass im Verein oder Verband DRINGEND etwas getan werden muss.

- Ja, Sie sind ein ungeduldiger Mensch und möchten schnelle Erfolge sehen .

ABER

- Nein, Sie werden keine einzige Ihrer Ideen umsetzen,

- Nein, Sie werden gar nichts für den Verein oder Verband tun können,

- Nein, Sie werden gar keine Erfolge sehen,

wenn es Ihnen nicht gelingt, den „alten neuen“ Vorstand auf Ihre Seite zu ziehen und zum mitgehen zu bewegen!

Quelle: Vereinswelt

 

 

Hauptamtliche Mitarbeit im Verein, ja bitte! Aber was sagt die Satzung dazu?

Immer öfter denken Vereine über eine hauptamtliche Vereinsführung nach. Die Vorteile liegen auf der Hand: der Verein gewinnt an Professionalität und die Ehrenamtlichen werden entlastet. Doch freuen Sie sich nicht zu früh, denn wenn Ihre Satzung zum Thema Hauptamtlichkeit schweigt, sind Sie bereits in eine Haftungsfalle „getappt“. Im Folgenden finden Sie eine Klarstellung, was unter Hauptamtlichkeit zu verstehen ist, und welche Fallen Sie bei der Einstellung eines Hauptamtlichen unbedingt vermeiden sollten.

Hauptamtlich ist nicht gleich hauptamtlich!

Wie gesagt, Sie müssen bei den Hauptamtlichen zwischen zwei Fallgruppen unterscheiden:

- angestellte Vereinsmitarbeiter sowie

- hauptamtlich ausgeübte Satzungsämter.

Für reine Angestellte/Mitarbeiter des Vereins, die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben und Tätigkeiten für den Verein erbringen, z. B. in der Geschäftsstelle, in den Vereinsanlagen oder als Trainer und Übungsleiter, benötigen Sie für die Frage der Anstellung und Vergütung keine Satzungsgrundlage, da es sich um reine Arbeitnehmer des Vereins und nicht um Satzungsämter handelt. Die Entscheidung, ob und wer angestellt wird, ist eine Arbeitgeberentscheidung, die eigentlich der Vorstand nach § 26 BGB zu treffen hat.

Wenn ein Satzungsamt hauptamtlich ausgeübt werden soll, benötigen Sie eine ausdrückliche Satzungsgrundlage, die das gestattet, da Ihr Verein damit vom Grundsatz der Ehrenamtlichkeit (= Unentgeltlichkeit) abweicht.

Die 6 häufigsten Fallen

Haben Sie und Ihre Vorstandskollegen entschieden, einen hauptamtlichen Vereinsgeschäftsführer zu beschäftigen, sollten Sie die folgenden Fallen vermeiden:

 

1. Der Vereinsgeschäftsführer agiert ohne Satzungsgrundlage

Wie bereits erwähnt, sind in vielen Vereinen und Verbänden Geschäftsführer tätig, ohne dass diese in der Satzung - in welcher Ausgestaltung auch immer - rechtlich verankert sind. Dies birgt für den Vorstand nach § 26 BGB ein erhebliches Haftungsrisiko, da sich der Vorstand das Handeln des Vereinsgeschäftsführers zurechnen lassen muss.

 

2. Es besteht eine unklare Aufgabenabgrenzung zwischen Vorstand und Vereinsgeschäftsführer

Die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten zwischen Vorstand und Vereinsgeschäftsführer müssen im Detail abgestimmt und geregelt sein und laufend überprüft werden.

 

3. Der Vereinsgeschäftsführer handelt ohne Außenvertretungsbefugnis

Viele Vereinsgeschäftsführer agieren im Außenverhältnis für den Verein ohne rechtliche Grundlage und Befugnis. Dieses Handeln wird häufig im Innenverhältnis durch die Organe des Vereins, vor allem durch den Vorstand, stillschweigend übersehen oder geduldet.

 

4. Es wird kein rechtssicherer Vertrag geschlossen

Zwischen dem Verein und dem Vereinsgeschäftsführer existiert keine vertragliche Grundlage über sein Aufgabengebiet und seine Tätigkeit. Das führt zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und Darlegungsproblemen, z. B. gegenüber dem Finanzamt.

 

5. Es besteht keine Satzungsgrundlage für Vergütung des Vereinsgeschäftsführers

Ein hauptamtlicher Vereinsgeschäftsführer, vor allem, wenn er eine Organfunktion im Verein ausüben soll, kann nur dann für seine Tätigkeit vergütet werden, wenn die Satzung dafür eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage enthält.

 

6. Die Anstellungskompetenz ist nicht geklärt

Für die Anstellung von hauptamtlichen Organmitgliedern im Verein muss die Anstellungskompetenz in der Satzung geregelt werden.

Quelle: redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

 

Wann können Stimmrechte übertragen werden – wann nicht?

Grundsätzlich ist ja die Ausübung des Stimmrechts ein „höchstpersönliches Recht“ eines Mitglieds. So sagt es der Jurist. Konkret bedeutet dies: Das Stimmrecht ist untrennbar mit der Person des Mitglieds verbunden.

Nun bedeutet das „untrennbar“ aber nicht, dass das Mitglied sein Stimmrecht auch persönlich ausüben muss. Ganz im Gegenteil: Es kann Dritten eine Stimmvollmacht erteilen. 

Doch wie so oft im Vereinsrecht …

… gibt es eine Hürde. Und die Hürde heißt „Satzung“.

Damit ein Mitglied sein Stimmrecht nämlich übertragen kann, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten. Konsequenz:

Keine Satzungsregelung = keine Übertragung des Stimmrechts!

Achtung:
Daran ändert auch ein Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, gar nichts!

Tipp:
Es ist durchaus üblich, in der Satzung die Modalitäten einer Stimmvollmacht detailliert zu bestimmen. Dazu gehört dann auch eine Regelung darüber, welchen Personen wann eine Stimmvollmacht erteilt werden darf. Solche Regelungen können beispielsweise lauten:

- Dass nur volljährige Mitglieder als Bevollmächtigte auftreten dürfen;

- Dass die Möglichkeit zur Stimmvollmacht auf bestimmte Mitgliederversammlungen oder Tagesordnungspunkte beschränkt ist (also zum Beispiel bei Wahlen ausgeschlossen ist);

- Dass das Mitglied in der Vollmacht vorgibt, wie der Bevollmächtigte abzustimmen hat.

Was für Ihren Verein praktikabel und günstig ist, sollten Sie im Vorfeld diskutieren, um dann eine „fertige“ Satzungsformulierung zur Abstimmung zu stellen.

Quelle: Vereinswelt

 

 

Mitarbeitergewinnung

Zufriedene Mitarbeiter? So geht’s!

Was tun, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiter im Verein immer weniger werden? Schieben Sie den allgegenwärtigen Mitarbeiterschwund nicht einfach auf das allgemein nachlassende ehrenamtliche Engagement! Sondern werden Sie aktiv und unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter, damit sich Ihre Helfer in Ihrem Verein so richtig wohl fühlen!

Neben der Bindung vorhandener Mitarbeiter  wirkt diese Unterstützung nämlich auch nach außen. Es verbessert das Image des Vereins. Daraus ergeben sich neue Chancen, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Die Mitarbeiterbetreuung ist deshalb eine strategische Führungsaufgabe, die auf der Vorstandsebene richtig angesiedelt ist.

Die Mitarbeiterbetreuung umfasst alle Aufgaben, die zu einer Unterstützung der Ehrenamtlichen beitragen, wie zum Beispiel

- Einarbeitung bei der Übernahme einer (neuen) Aufgabe.

- Angebot von Weiterbildungsmöglichkeiten bzw. Förderung von Weiterbildungsinteressen.

- Ansprechpartner für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit.

- Anerkennung und Förderung der Mitarbeiter.

- Abwicklung bürokratischer Anforderungen in Verbindung mit der Tätigkeit.

In vielen Vereinen bleiben die Mitarbeiter bei solchen Fragen weitgehend sich selbst überlassen. Das löst häufig Frustrationen aus und hat weiterreichende Folgen für das Engagement. Schließlich muss die Mitarbeit bei aller Mühe und Belastung auch Spaß machen.

Bei einer Befragung, warum die Mitarbeit aufgegeben wurde,  wurden u. a.  folgende Gründe genannt:

- zeitliche Überlastung,

- nicht umsetzbare Vorstellungen oder 

- Schwierigkeiten mit Hauptamtlichen.

Alles Ansatzpunkte, die mit einer funktionierenden Mitarbeiterbetreuung beseitigt oder zumindest gemildert werden können. Auch wenn man nicht alle Mitarbeiter immer halten kann, es lohnt sich doch, um jeden einzelnen zu kämpfen.

Die Aufgaben der Mitarbeiterbetreuung richten sich letztlich auf

- die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten für die vorhandenen Mitarbeiter,

- die Entwicklung einer positiven Sichtweise für die Mitarbeit im eigenen Verein und

- die Verminderung der Fluktuation in der Vereinsarbeit.

Quelle: redmark/Verin, Prof. Dr. Ronald Wadsack, Salzgitter

 

 
Zurück
« Vereinshilfe
Vereinshilfe Archive
» Dieter Schuermann
» Gunolf Bach
» Dieter Strothmann 1
» Dieter Strothmann 2
» Norbert Zimmermanns
» Maren Boyé
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de