Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 28 - 8. September 2009

Vermietung der Vereinsräume: Das müssen Sie beachten!

Wenn durch Ihren Verein die Vermietung selbst genutzter Anlagen und Vereinsräume an Dritte möglich ist, müssen Sie rechtlich einiges beachten. Sichern Sie sich im Vorfeld nicht ab, kann es bei negativen Vorfällen, statt des Mieters, für Sie als Vermieter ein böses Erwachen geben.

Eine Vermietung bringt Geld. Und das kann Ihr Verein immer gut gebrauchen. Bei der Überlassung der Vereinsräume steht aber die Kenntnis über den Verantwortlichkeiten, die Vermieter und Mieter zu tragen haben. Vor einer Vermietung muss Ihr Verein die Mietsache so herrichten, dass Dritte während der Nutzung keine Schädigungen davontragen können. Auch während der Nutzung durch den Mieter hat ihr Verein Verpflichtungen.

Verpflichtungen des Vereins bei der Vermietung von Vereinsräumen

- Verkehrssicherungspflicht

- Überwachungspflicht

- Kontrollpflicht

- Warnpflicht

Interne Abreden mit dem Mieter, eine Haftungsfreistellung und/oder Haftungsübertragung betreffend, befreien Ihren Verein als Vermieter nicht von den Aufsichtspflichten.  

Bei Missachtung der Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, haftet der vermietende Verein nach § 823 ff. BGB (Schadensersatzpflicht). Bei allen auftretenden Schäden wird allerdings auch eine Mitschuld des Mieters untersucht. Bei Nachweisen verringert sich die Schuld des vermietenden Vereins.

Die aufzuwendende Sorgfalt der Sicherungspflicht durch den Vermieter richtet sich  nach dem zu erwartenden Risiko. Mehr können Sie auch schwerlich durchführen. Nicht vorhersehbare Situationen sind menschlich auch nicht vorhersehbar.

Die einfachste und sicherste Lösung der Wahrnehmung der Sicherungspflichten durch den vermietenden Verein ist die eigene Präsenz vor Ort. Sicherheitspersonal überwacht die Aktivitäten des Mieters während der Nutzung der Mietsache. Passieren auch hier Schäden, greift unter Umständen § 840 BGB (Haftung mehrerer).     

Sicherungsmöglichkeiten des Vereins bei der Vermietung von Vereinsräumen
Bei der Vermietung von Vereinsräumen an Dritte können Sie vorsorglich für eventuell auftretende Schäden durch den Mieter und für reibungslosere Schadensregulierungen vom Mieter für die Zeit der Nutzung eine Haftpflichtversicherung verlangen. Bei nicht vorhandenen Haftpflichtversicherungen des Mieters bieten Versicherungen für solche Fälle Tagesveranstaltungs-Haftpflichtpauschalen an.

Der Teufel liegt bei allen Abwägungen am Ende immer im Detail. Um absolut sicher zu gehen, empfiehlt sich vor einer Vermietung der Vereinsräume an Dritte immer die Einholung von sicheren Informationen bei den Versicherern, über die Ihr Verein versicherungsrechtlich abgesichert ist.

Quelle: vnr.de

 

 

So bleiben Ihre Mitglieder Ihrem Verein treu!

Die Bindung und Gewinnung von Vereinsmitgliedern sind zwei Seiten einer Medaille: Mitglieder-Zufriedenheit. Zufriedenheit wird erreicht durch Mitglieder-Information und -Motivation. Das strahlt aus - auch auf potenzielle Neu-Mitglieder!

 1. Informieren Sie sich einfach und schnell darüber, wie

- Sie neue Mitglieder richtig einbinden,

- die Vereins-"Innenwelt" durch Kommunikation funktioniert,

- im Verein richtig Gespräche geführt werden.

 2. Diese Maßnahmen sollten Sie angehen:

- Befragung der Mitglieder durch eine Umfrage

 3. Sie bekommen Antwort auf folgende Fragen:

- Welche kommunikativen Anlässe gibt es?

- Warum wird der Verein immer kleiner?

 4. Vermeiden Sie diese Fallen:

- Austritte wurden nicht hinterfragt

- Bei der Problemanalyse wird nur extern geforscht

Quelle: redmark Verein

 

 

Vereinsrecht: Altersbedingte Mitbestimmung im Verein

In der Mitbestimmung der Vereinsmitglieder sieht das Vereinsrecht persönliche entwicklungsbedingte Altersbeschränkungen vor. Minderjährige Gemeinschaftsmitglieder dürfen erst ab einem bestimmten Alter gleichberechtigt Basisentscheidungen mittragen.

Die Kinder und Jugendlichen unter Ihren Mitgliedern sind die Zukunft Ihres Vereins. Um den Standard Ihrer Gemeinschaft langfristig zu gewährleisten müssen Sie frühzeitig den Vereinsnachwuchs in die Vereinsorganisation und die Mitbestimmung einbeziehen. Das Vereinsrecht lehnt sich dabei aber an das Allgemeinrecht. Nicht jedes minderjährige Mitglied kann mit seiner Stimme Einfluss nehmen.

Die freiwillige Teilnahme am ehrenamtlichen Gemeinschaftsleben beinhaltet die Gewährung von Mitbestimmungsrechten. Bei Minderjährigen wird im Vereinsleben nach Lebensalter und entsprechender Entwicklung unterschieden.

Allgemeinrechtlich gilt im Vereinsrecht für die Mitbestimmung:

- Vereinsmitglieder die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben sind in keiner Weise mitbestimmungsberechtigt.

- Kinder und Jugendliche im Alter von 7-18 Jahren gelten persönlich als beschränkt mitbestimmungs- und geschäftsfähig.

- Ohne Einverständnis des gesetzlichen Vertreters genießt kein minderjähriges Vereinsmitglied vereinspolitische Mitbestimmungsrechte!

- Als alleinverantwortlich basis- und vereinstragend entscheidungsberechtigt gelten nur volljährige Mitglieder (ab 18 Jahre). 

Mitbestimmungsmöglichkeiten im individuellen Vereinsrecht:

- Alle Mitbestimmungsrechte, besonders Minderjähriger, müssen in Ihrer Satzung und/oder Geschäftsordnung detailliert geregelt sein.

- Zur zukunftssichernden Vereinsarbeit dürfen Mitglieder ab 14 Jahren an Vereinswahlen teilnehmen und abstimmen. Sie dürfen ebenfalls über individuell betreffende finanzielle und ideelle Vereinsangelegenheiten befinden.

- Zur grundsätzlichen rechtlichen Wirksamkeit kann das Mitbestimmungseinverständnis pauschal durch den gesetzlichen Vertreter auf dem Eintrittsformular vermerkt werden. Ansonsten muss das schriftliche Einverständnis zu jeder Mitbestimmungsveranstaltung erneut vorgelegt werden.

- Bei der Gewährung des Stimmrechts an Minderjährige ist es dem gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) allgemeinrechtlich gestattet, das Mitbestimmungsrecht anstatt des minderjährigen Mitgliedes wahrzunehmen. Dieses Recht ist ein zweischneidiges Schwert. Bei vereinsinteressierten und -engagierten Eltern ist es ein Glücksfall. Bei gesetzlichen Vertretern, die eigensinnige Ansichten in den Vordergrund stellen wollen, ein Nachteil. 

Die bequemste Variante ist der satzungsgemäße Ausschluss Minderjähriger an der mitbestimmenden Gestaltung Ihres Vereins. Sie ersparen sich dadurch zusätzlichen Organisationsstress und die gesetzlichen Vertreter bleiben vereinspolitisch in sicherer Entfernung vor dem Vereinstor. 

Das ist aber die schlechteste Lösung! Denken Sie daran, die Gesellschaft braucht mündige und mitgestaltende Bürger, und Ihr Verein soll in zehn Jahren noch bestehen. Da bedarf es des schrittweisen Ersatzes älterer Vereinsengagierter durch frisches Blut.

Quelle: vnr

 

 

Aufgepasst: Vorstandshaftung - Risiken vermeiden

In der Praxis ist oft festzustellen, dass Vorstände in beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum Teil bewusst über bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist dabei zu hören, dass man ja "nur ehrenamtlich tätig sei", und dass ein anderer "den Job" übernehmen könne, wenn einem das eine oder andere nicht passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche persönliche Risiken.

Vielmehr sollte jeder Vorstand die Haftungsfrage für sich persönlich klären und in aller Offenheit damit in eine Vorstandssitzung gehen, um die anderen Vorstandsmitglieder zu informieren. Nicht zuletzt deshalb, um auch für die Zukunft des Vereins noch eine entsprechende Weichenstellung vornehmen zu können.

 

1. Ehrenamt und Haftungrecht

Nach dem BGB-Vereinsrecht wird ein e. V. durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB vertreten. Handelt der Vorstand, wird über Rechtsgeschäfte mit Dritten stets der Verein verpflichtet. D. h., dass im Regelfall Verbindlichkeiten, z. B. Zahlungsansprüche Dritter aus dem Vereinsvermögen ausgeglichen werden müssen.

 

2. Haftungsbereiche in der Vorstandsarbeit

Generell muss von folgenden zwei Bereichen ausgegangen werden, wenn Haftungsfragen rund um den Vorstand zu betrachten sind:

- Haftung gegenüber dem Verein

- Haftung gegenüber Dritten

Bei der Prüfung von Haftungsfragen geht man am besten nach folgendem einfachen Schema vor, um den richtigen Ansatzpunkt und vor allem die so genannte Anspruchsgrundlage zu finden, von der der geltend gemachte Anspruch gegen den Vorstand abgeleitet wird:

- Wer will

- was,

- von wem,

- warum?

 

3. Haftung gegenüber Dritten

Bei den Haftungsfragen gegenüber Dritten sind mehrere Bereiche voneinander zu unterscheiden, da sie auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und daher höchst unterschiedliche Voraussetzungen aufweisen:

- Haftung aus unerlaubter Handlung (Schadensersatz)

- Haftung wegen Insolvenz des Vereins

- Haftung wegen Versicherungsschadens

- Haftung im Sozialversicherungsrecht

- Haftung im Steuerrecht

- Haftung nach Umwandlungsrecht (UmwG)

Hinweis:

Es existieren keine speziellen Haftungsgrundsätze im Vereinsrecht für den Verein und seine Organe bzw. Organmitglieder. D. h., es gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, die im BGB geregelt sind.

 

4. Haftung der Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis

Mit der Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied beginnt die Haftung und es kommt zugleich zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein ein Rechtsverhältnis zustande, innerhalb dessen der Vorstand Pflichten und Aufgaben gegenüber dem Verein erfüllen muss.

Wichtig:

Dieses Rechtsverhältnis kommt zwischen dem Verein als Auftraggeber und dem Vorstandsmitglied als Auftragnehmer zustande und nicht mit den einzelnen Vereinsmitgliedern. Wenn es also zu einem Fehlverhalten kommt, macht sich der Vorstand lediglich gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig.

Quelle: redmark Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

 

Mannschaftssport:

Organisatorische Herausforderung für den Verein

Wenn die Organisation und Durchführung des Mannschaftssports in Ihrem Verein durch Helfermangel nur unzufriedenstellend durchzuführen ist, müssen Ihre aktiven und passiven Mitglieder ran. Ohne diese Devise ist an der überwiegend breitensportorientierten Basis ein organisierter Teamsport schlecht durchführbar.Die Gruppenaktivitäten und den Erfolg genießen Ihre Vereinssportler gerne, die Bedingungen dafür schaffen wollen aber nur wenige. Eine Häufigkeit, die besonders im breitensportlichen Mannschaftssport angesiedelt ist. Mangelnde Zeit, der Verweis auf das genügende aktive sportliche Engagement und Starallüren im Extremfall sind die meisten und menschlich schwachen Begründungen für die mangelnden Hilfestellungen der Desinteressierten.

Aber Vereine, die (gezwungen durch den kommerziellen Erfolgszwang) ihren aktiven Mitgliedern jeden Wunsch von den Lippen ablesen, sind für die Masse aller aktiven, wettkampforientierten Vereinsmitglieder so weit entfernt wie der Mars zu ihrer Erde.

Nur das reale Einschätzen der Vereinsmöglichkeiten, gekoppelt mit der Einsicht und dem nötigen Engagement der Mitglieder gewährleistet einen funktionalen Organisationsstandard bei gemeinschaftlichen Vereinsaktivitäten.

Arbeitsteilung im Vereinsbereich Mannschaftssport


Schaffen Sie für eine notwendige organisatorische Arbeitsteilung im Vereinsbereich Mannschaftssport die maximal möglichen Strukturen um das zusätzliche Engagement jedes  einzubindenden aktiven oder sonstig wirkenden Mitgliedes erträglich zu gestalten:

 

1. Altersbereichsverantwortlicher

- Jugendwart (verantwortlich für alle Aktivitäten im Altersbereich 0-18 Jahre)

- Erwachsenenwart (verantwortlich für alle Aktivitäten im Altersbereich 19-34 Jahre)

- Seniorenwart (verantwortlich für alle Aktivitäten im Altersbereich 35-? Jahre)

Die Altersbereichsverantwortlichen koordinieren die Termine und Aktivitäten ihres jeweiligen Altersbereiches. Sie sind die direkten, ihre Altersbereiche vertretenden, Kontaktpersonen zur Vereinsführung. Die Bereichswarte sind für die amtlichen Regularien Ihrer Altersbereiche zuständig (Spielerlegitimationen, Spielprotokolle, Zusammenkünfte, Veröffentlichungen und Ähnliches). Desweiteren zeichnen Sie für die Mitglieder/Beitragserfassung und die Unfall/Haftpflichtversicherungsbearbeitung (bei Vereinsaktivitäten) in ihrem Altersbereich verantwortlich.       

 

2. Altersklassenverantwortlicher

- mindestens ein Trainer/Übungsleiter (T/ÜL) für jede Mannschaft jedes Altersbereiches

Der oder die T/ÜL sind für den praktischen Trainings- und Wettkampfbetrieb, die Qualität und Quantität der Mannschaft und ihrer Mitglieder und für alle organisatorischen Belange in ihrer Gruppe hauptverantwortlich.

 

3. Altersklassenbetreuer

- mindestens ein passives Mitglied für jede Mannschaft jedes Altersbereiches. (Im Altersbereich 0-18 Jahre bieten sich Eltern oder ältere Geschwister der Aktiven an.)

Der oder die Betreuer sind für das allgemeine und spezielle Wohlbefinden der Aktiven ihrer Gruppe zur optimalen Ausübung des Trainings- und Wettkampfbetriebes verantwortlich.  

 

4. Mannschaftsführer


Der Mannschaftsführer (Kapitän) und sein Stellvertreter einer Altersklassenmannschaft sind von allen respektierte Aktive des Teams. Sie sind als "verlängerter Arm" Vertraute und Bindeglied zwischen T/ÜL und Mannschaft innerhalb und außerhalb der Aktivitäten. Sie übernehmen und koordinieren vom T/ÜL gestellte Aufgaben persönlich oder im Zusammenwirken mit den Mannschaftsmitgliedern.     

 

5. Finanzverantwortlicher


Der vom verantwortlichen T/ÜL bestimmte Finanzverantwortliche der Altersklassenmannschaft ist für das Kassieren der Mitgliedsbeiträge und das Einsammeln eventueller Eigenanteile für Teamaktivitäten zuständig. Im minderjährigen Altersbereich ist ein erwachsenes Mitglied für diese Aufgabe erforderlich.  

 

6. Erste Hilfe-Verantwortlicher


Jede Altersklassenmannschaft bedarf eines kundigen Verantwortlichen für die medizinische Erstversorgung. Er ist im Trainings- und Wettkampfbetrieb für eine vollständige Erste Hilfe-Ausrüstung, die gesundheitliche Erstbehandlung bei Verletzungen und bei Erfordernis für die Benachrichtigung des Notarztes und für die Informationserfassung bei eventuell folgenden Versicherungsformalitäten zuständig. 

 

7. Zeugwart


Der Zeugwart einer Altersklassenmannschaft ist für die Vollständigkeit, Bereitstellung und Reinigung der Wettkampfkleidung und aller benötigten Trainings- und Wettkampfutensilien verantwortlich. 

Wenn Sie bei allen Bemühungen den Idealfall der Besetzung aller Positionen in der Organisation des Mannschaftssports mit aktiven und passiven Mitgliedern nicht erreichen, müssen die noch offenen Aufgabenstellungen auf die bestehenden Hauptschultern (Mannschaftsführer, Altersklassenbetreuer, Altersklassenverantwortliche, Altersbereichsverantwortliche) verteilt werden.

Quelle: vnr.de

 

 
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