Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 26 - 7. Juli 2009

Geringeres Haftungsrisiko und Verwaltungsvereinfachungen für Vereinsvorstände! 

Bundestag verabschiedet neue Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 zwei Gesetzentwürfe angenommen, die für Vereine und besonders Vereinsvorstände äußerst wichtig sind. Zum einen geht es um die Haftungsbegrenzung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen und zum anderen um die Erleichterung der elektronischen Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen. Die Gesetze müssen noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Da aber die Vorlagen im Bundestag eine parteiübergreifende Zustimmung fanden, ist die Zustimmung der Länderkammer so gut wie sicher.

 

Haftungsbeschränkung

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zurück. Es soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen fördern und so das bürgerschaftliche Engagement weiter stärken. Dafür sollen die Haftungsrisiken für die Mitglieder des Vereinsvorstands begrenzt werden.

 

Externe Haftung des Vorstands bleibt unverändert

Der Gesetzentwurf des Bundesrats unterscheidet zwischen externer und interner Haftung. Die externe Haftung besteht gegenüber fremden Dritten, z. B. dem Finanzamt und den Trägern der Sozialversicherung. Der Bundesrat wollte die bestehenden umfassenden Überwachungspflichten abschaffen. Künftig sollte jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied grundsätzlich nur noch für den Bereich haften, für den es nach der Ressortverteilung innerhalb des Vereins zuständig ist.

Der Bundestag hat diese Vorschläge allerdings nicht aufgegriffen. Er wies darauf hin, dass die Mitglieder eines Vereinsvorstands schon nach geltendem Recht nur unter engen Voraussetzungen für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern haften.

Bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen müsse zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln des Vorstandsmitglieds vorliegen.

Zudem werde die Haftung des einzelnen Vorstandsmitglieds schon nach geltendem Recht durch eine interne Aufgabenverteilung des Vorstands begrenzt. Die nicht mit den Sozialversicherungspflichten betrauten Vorstandmitglieder hätten grundsätzlich nur noch Überwachungspflichten. Sie brauchten sich nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) um die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nur zu kümmern, wenn Anhaltspunkte bestünden, dass die Erfüllung der dem Verein obliegenden Pflichten durch die dafür zuständigen Vorstandsmitglieder nicht gewährleistet sei.

Das  Gleiche gelte auch für die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO (Abgabenordnung). Auch für die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten haften die Vorstandsmitglieder grundsätzlich nur, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Ebenso könne die Verantwortlichkeit einzelner Vorstandsmitglieder schon nach geltendem Recht durch eine vorweg schriftlich getroffene eindeutige Geschäftsverteilung begrenzt werden.

Praxistipp: Der Vorstand sollte die Aufgaben der einzelnen Mitglieder also unbedingt schriftlich festlegen. Fehlt diese, haften auch in Zukunft alle Vorstandsmitglieder, weil wegen der fehlenden schriftlichen Ressortverteilung die  Allzuständigkeit gegeben bleibt.

 

Interne Haftung wird begrenzt

Die interne Haftung des Vorstands besteht gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern. Dieses Risiko wird nach einem neuen § 31a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den unentgeltlich tätigen Vereinsvorstand begrenzt.  Er ist nur noch für Schäden verantwortlich, wenn er in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

In § 31a Abs. 2 BGB wird mit Blick auf widersprüchliche Auffassungen in der Fachliteratur die Haftungsfreistellung des unentgeltlich tätigen Vorstands klargestellt. Ein unentgeltlich tätiger Vereinsvorstand hat Anspruch auf Haftungsfreistellung gegen den Verein, wenn er von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Ein Vorstandsmitglied ist auch dann unentgeltlich für den Verein tätig, wenn ihm tatsächlich entstandene Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten und Portoauslagen, ersetzt werden. Über den Gesetzentwurf des Bundesrates hinaus bezieht der Bundestag auch Vorstandsmitglieder in die Regelung ein, die nur eine geringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.

Als gering sieht der Bundestag eine Vergütung von bis zu 500 € im Jahr an. Dabei orientiert er sich am Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke.

 

Hinweis: 

§ 31a Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 26a EStG stimmen nur hinsichtlich der Höhe des Betrags überein. Die bereits ziemlich umfangreichen Regelungen der Finanzverwaltung zu § 3 Nr. 26a EStG (insbesondere BMF-Schreiben vom 25.11.2008 – IV C 4 – S 2121/07/0010) lassen sich nicht auf das Zivilrecht übertragen. U.  a. handelt es sich bei § 3 Nr. 26a EStG um den pauschalen Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Sind die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen höher als 500 € im Jahr, werden die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt. Wie dies bei der Haftungsbeschränkung gesehen wird, ob z. B. 500 € Vergütung zuzüglich zu den tatsächlichen Aufwendungen gezahlt werden dürfen, muss – wie weitere Detailfragen–  erst noch geklärt werden. Eindeutig ist aufgrund des Wortlauts aber schon jetzt, dass der Verein, für den das Vorstandsmitglied tätig wird, für die Haftungsbegrenzung nicht gemeinnützig zu sein braucht und das Vorstandsmitglied die Vergütung auch für eine nicht steuerbegünstigte Tätigkeit, z. B. für die Organisation eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, erhalten darf. 

Eine zusätzliche Erweiterung, die der Bundestag gegenüber dem Gesetzentwurf des Bundesrates beschlossen hat, betrifft Stiftungen. Alle Regelungen zur Haftungsbeschränkung von Vereinsvorständen werden auf vergleichbare Vorstände von Stiftungen ausgedehnt.

 

Der Weg zur elektronischen Anmeldung zum Vereinsregister ist frei

Mit dem „Gesetz zur Erleichterung der elektronischen Anmeldung zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“ werden die noch bestehenden Hindernisse für elektronische Anmeldungen zu den Vereinsregistern durch Änderungen der bundesrechtlichen Voraussetzungen beseitigt.

Die Länder können danach durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei den Vereinsregistern die Anmeldungen und die erforderlichen Eintragungsunterlagen elektronisch beim Registergericht eingereicht werden können.

Vereine haben aber – anders als bei Anmeldungen im Handelsregister – wie bisher immer die Möglichkeit, die Anmeldungen zum Vereinsregister in Papierform einzureichen. Für die meisten Vereine dürfte dies auf absehbare Zeit die einfachere Alternative sein. Gerade kleine Vereine verfügen meist gar nicht über die technische Ausstattung für eine elektronische Anmeldung.

Außerdem wird der Wortlaut einiger vereinsrechtlicher Regelungen im Sinne von Klarstellungen geändert. Bestimmungen, die gegenstandslos geworden sind, werden aufgehoben.

Quelle: Redmark Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

 

Mit einem Förderverein den Verein unterstützen

Ein Förderverein ist für eine soziale Einrichtung wie Schule oder Kindergarten kaum mehr wegzudenken. Auch Vereine können so an zusätzliche Mittel gelangen. Zuerst muss entschieden werden: Soll der Verein nur Spenden sammeln oder wirtschaftlich tätig werden?

Der Förderverein als Spendensammelverein

Ein Spendensammelverein sammelt ausschließlich Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eines anderen Vereins (oder einer anderen Körperschaft). Neben Spenden erhebt er auch Mitgliedsbeiträge und übergibt in regelmäßigen Abständen das Geld an den "eigentlichen" Verein, um ihn mit dem gewonnenen Vermögen zu unterstützen.

Der wirtschaftlich tätige Förderverein


Ein Förderverein kann nicht nur Spenden sammeln, sondern auch mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig werden. Dazu kann er

- als eigenständige Körperschaft als Arbeitgeber tätig werden, beispielsweise indem er Honorarkräfte einstellt, um den Hauptverein zu entlasten,

- andere Tätigkeiten, z.B. Fahrten anbieten, um den Hauptverein zu entlasten,

- Veranstaltungen, Feste und Kurse durchführen, deren Einnahmen an den Hauptverein gehen.

Förderverein und Gemeinnützigkeit


Bei einem wirtschaftlich tätigen Förderverein müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihnen das Finanzamt nicht die Gemeinnützigkeit aberkennt. Ein solcher Förderverein gilt nur solange als gemeinnützig, wie die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb die Einnahmen aus dem ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträge und Spenden) nicht übersteigen.

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Überwiegt die gemeinnützige Tätigkeit zeitlich, bleibt der Förderverein gemeinnützig, wenn seine Einnahmen aus dem ideellen Bereich mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Bereich ausmachen. Nimmt Ihr Förderverein zum Beispiel 1.000 Euro aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden ein, darf er nicht mehr als 9.999 Euro erwirtschaften. Für die 10% -Grenze zieht das Finanzamt normalerweise einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren in Betracht. Die zeitlich überwiegende gemeinnützige Tätigkeit muss allerdings schriftlich belegt werden.

Hinweis: Ein Förderverein ist grundsätzlich verpflichtet, die Einnahmen möglichst zeitnah an den Hauptverein weiterzugeben, der wiederum verpflichtet ist, die Gelder zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Quelle: vnr.de

 

 

Spenden online kurbeln Unterstützungen für den Verein an

Über Ihre Vereins-Internetseite können Sie Online-Spendenaktionen durchführen. Für alle Beteiligten, Spender und Verein, birgt diese Form Vorteile und Erleichterungen. Der Spender kann bequem von zu Hause aus, mit allen nötigen Informationen versorgt, das ihm Naheliegende wirksam unterstützen. Der Verein hat kurze Wege, um die Spende an den richtigen und sicheren Ort zu bekommen.

Ohne Spenden hat es Ihr Verein schwer, seine gesteckten Ziele zu verwirklichen. Spender kommen selten von allein. "Klinkenputzen" und "Bitten und Betteln" sind durch Sie gefordert, um den spärlichen Etat aufzubessern oder konkrete Vorhaben durchzuführen. Eine zeitsparende und einfachere Möglichkeit ist der Aufruf zum Spenden über Ihre Vereins-Internetseite.

Gerade für Fördervereine, die meistens Geldleistungen zur Durchführung ihrer Projekte benötigen, ist diese Spendenform interessant. Die Idee kann im Netz detailliert vorgestellt werden, um den geneigten Spender allumfassend zu informieren. Denn Spender wollen, dass ihr Geld auch da hinkommt, wo es für sie hin soll.

Bekanntlich hört bei Geld die Freundschaft auf. Wenn Sie online Spenden für Ihren Verein aquirieren möchten, müssen Sie dieses Vorhaben allgemein- und finanzrechtlich absichern.

- Wahrhaftigkeit Ihres Spendenvorhabens

- Sicherung der erworbenen Spendengelder

- Projektbezogene Anwendung und Abrechnung der Finanzen

- Nachvollziehbarkeit gegenüber Prüfungsinstitutionen   

 

Entwickeln Sie akribisch Ihre Online-Spendenaktion:

1. Bekanntmachen Ihres Vorhabens gegenüber dem vereinskonto- und spendentragenden Geldinstitut, gemeinsame Organisation des Online-Finanzablaufes.

2. Achtung: Spenden müssen zur Nachvollziehbarkeit auf dem Vereinskonto eingehen.

3. Einrichten des Online-Spendenbereiches auf Ihrer Vereins-Webseite

4. Konkreter Informationsbereich über Sinn und Zweck der benötigten Spenden

5. Rechtlich abgesicherter Aufbau des Spendenbereiches mit allen wichtigen Angaben für den Spender und den Verein, vorzugsweise durch einen dafür erfahrenen Softwareanbieter und -programmierer (Webdesignbetrieb)

6. Überprüfen der störungsfreien Funktionalität, Finanzweg Spende-Verein

7. Gewährleistung der Quittierung der eingegangenen Spende an den Zuwendenden, online oder postalisch

8. Danksagung und Ausstellung einer offiziellen Spendenbescheinigung (bei Berechtigung des Vereins) an den Spender 

Quelle: vnr.de

 

 

Umsatzsteuer im Jubiläumsjahr - darauf müssen Sie achten!

Viele Vereine nutzen Jubiläen (z. B. 50-jähriges Bestehen des Vereins) oder besondere Anlässe (z. B. Aufstieg der Mannschaft in eine höhere Liga) für besondere Veranstaltungen. Dabei kann es passieren, dass die Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmen von 17.500 Euro (§ 19 UStG) ausnahmsweise überschritten wird. Für den Verein stellt sich nun die Frage, wie er sich jetzt zu verhalten hat.

Beispiel: Die 50-Jahrfeier des Sportvereins

Der Sportverein feiert 2009 sein 50-jähriges Vereinsjubiläum und richtet aus diesem Anlass im Sommer eine deutsche Jugend-Meisterschaft aus, also eine sehr hochkarätige Veranstaltung. Außerdem ist im Herbst die Durchführung eines Jubiläumsballs geplant.

In normalen Jahren erzielt der Verein aus Sponsoring Erlöse zwischen 10.000 und 15.000 Euro. Diese Einnahmen sind dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Erlöse. Da jedoch insgesamt der Umsatz des Vereins in jedem Jahr die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hatte, wurde die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben.

Was tun, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird?

Der Verein muss prüfen, ob im Jubiläumsjahr die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse mehr als 50.000 Euro ausmacht. Diese weitere Umsatzgrenze besteht zum Schutz gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung.

Die Regelung des § 19 UStG lautet dahingehend, dass die geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmen nicht erhoben wird, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz ohne die steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen.

50.000 Euro-Grenze beachten

Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Verein diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. Dabei muss der Verein auch beispielsweise die in diesem Jahr geplante Erweiterung des unternehmerischen Bereichs oder die Erlöse aus den Jubiläumsveranstaltungen konkret einplanen (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1995, XI R 51/94).

Ist nach der Planung ein voraussichtlicher Umsatz von nicht mehr als 50.000 Euro zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 Euro überschreitet. Der Verein hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird (vgl. Abschnitt 246 Abs. 3 UStR).

 

Beispiel:

Die Planungen des Vereins für das Jubiläumsjahr ergeben folgende Zahlen:

Sponsoring-Einnahmen aus längerfristigen Verträgen 12.500,00

Sponsoring-Erlöse anlässlich Deutsche Meisterschaften 20.000,00

Tombola-Erlöse beim Jubiläums-Ball  5.000,00

Sponsoring-Erlöse beim Jubiläums-Ball 10.000,00

Summe der erwarteten Erlöse  47.500,00 Euro

Die Restauration beim Turnier und beim Ball werden vom externen Gastronomiebetrieb erwirtschaftet und sind nicht dem Verein zuzurechnen.

Da nach der Planung der voraussichtliche Umsatz im Jubiläumsjahr die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigen wird, kann der Verein auch in 2009 die Kleinunternehmergrenze in Anspruch nehmen und braucht keine Umsatzsteuer abzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn der Umsatz entgegen der Planung höher als 50.000 Euro betragen sollte.

Achtung: Steuerpflicht im Jahre 2010

Für das Kalenderjahr 2010 ist erneut zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden kann.

Da der Vorjahresumsatz 2009 höher als 17.500 Euro liegt, müssen in 2010 die Umsätze regulär besteuert werden, auch wenn die Erlöse unterhalb der Grenze von 17.500 liegen. Erst 2011 liegt bei unveränderten Erlösen Kleinunternehmereigenschaft vor.

Quelle: Redmark Verein, Ulrich Goetze, Wunstorf

 

 
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