Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 24 - 26. April 2009

Frist zur Satzungsanpassung in Bezug auf die Ehrenamtspauschale erneut verlängert!

Beim Finanzminister klingt das nicht ganz so schön. Bei ihm heißt es: „Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG – Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand“. Doch seine Aussage steht!

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 hat Vereinen die Möglichkeit eröffnet, den ehrenamtlich Tätigen (Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern und anderen Helfern im ehrenamtlichen Bereich des Vereins) 500 Euro steuerfrei zahlen zu können. Das ist die sogenannte Ehrenamtspauschale. Geregelt ist sie in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes.

Der Haken an der Sache:

Viele Vereine zahlen die Ehrenamtspauschale auch an Vorstandsmitglieder, obwohl in der Satzung sinngemäß steht: „Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.“

Es muss also eine Satzungsänderung her!

Da Zahlungen an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage grundsätzlich zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt, hat man sich seinerzeit im Finanzministerium folgendes gedacht:

„Wir geben den Vereinen jetzt bis zum 31.3.2009 Zeit, die Satzung anzupassen – und gut ist es.“

Natürlich war es nicht gut, denn für viele Vereine war die Frist zu kurz. Schließlich kann in der Regel nur die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen.

Das war aber zu kurz. Also wurde Anfang des Jahres die Frist verlängert, der neue Stichtag war nun der 30.6.2009.

Und nun gibt es einen neuen Stichtag: Es ist der 31.12.2009

Im Finanzamtsdeutsch heißt das:

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Diese Mitteilung des Finanzministeriums stammt vom 22. April 2009, ist also brandneu – und trägt das Aktenzeichen IV C 4 - S 2121/07/0010.

Doch Achtung:

Nutzen Sie diese Frist unbedingt und passen Sie Ihre Satzung an. Denn in dem Schreiben steht ebenso unmissverständlich:

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.

Beachten Sie: Schreibt die Vereinssatzung vor, dass der Vorstand unentgeltlich, ehrenamtlich tätig ist, darf die Ehrenamtspauschale nicht gezahlt werden. Die Satzung MUSS geändert werden. Zum Beispiel mit dieser Formulierung:

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Alternativ ist auch diese Formulierung denkbar:

Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss z. B. des Vorstands im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom … erlassen, geändert und aufgehoben wird.

Noch ein Wort zum Thema „Rückspende“, weil es im BMF-Schreiben so ausdrücklich angesprochen wird:

Die Ehrenamtspauschale kann vom Mitglied bzw. Ehrenamtlichen grundsätzlich zurückgespendet werden. Keine Frage. Sie können hierfür eine Zuwendungsbestätigung ausstellen – sofern ein tatsächlicher Anspruch des Ehrenamtlers auf das Geld tatsächlich bestand bzw. besteht. Hierzu ein Beispiel:

Eine ehrenamtliche Helferin in einem gemeinnützigen Verein erhält für ihre Tätigkeit 500 Euro Ehrenamtspauschale im Jahr.

 

Rechnung für den Verein:


Honorar des Helfers  - 500 Euro 


Spende des Helfers 500 Euro 


Liquiditätsabfluss 0 Euro

 

Rechnung für den Helfer:


Honorar als Helfer 500 Euro 


abzugsfähige Spende -500 Euro 


daraus Steuererstattung*    222 Euro 


* (bei 42 % Steuersatz und 5,5 % Solidaritätszuschlag)

 

Aber Achtung:

Eine Rückspende dieses Honorars ist nur dann möglich und rechtlich zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Anspruch des einzelnen Mitglieds oder Ehrenamtlichen muss ernsthaft gemeint, also tatsächlich entstanden und vertraglich fixiert sein. Würde sich Ihr Ver-ein weigern, zu zahlen, müsste das Mitglied die Möglichkeit haben, den Betrag einzuklagen.

2. Der Verein muss in der Lage sein, den entstandenen Anspruch bezahlen zu können. Das heißt, er darf – unabhängig von der erwarteten Rückspende – durch die Auszahlung nicht finanziell überfordert werden.

3. Der Spender muss frei entscheiden können, ob er auf seinem Auszahlungsanspruch besteht oder eine Rückspende zugunsten des Vereins macht. Er darf zu der Spende nicht (vertraglich) gezwungen werden.

4. Außerdem muss die Vereinssatzung die Aufwandsentschädigung ausdrücklich zulassen.

Empfehlenswert ist, wenn das Mitglied eine Verzichtserklärung unterschreibt. Dann braucht das Geld auch nicht „körperlich“ zu fließen.

Quelle: Vereinswelt-Newsletter

 

 

Haftungsfreistellung in der Vereins-Satzung - geht das?

Ein Verein beabsichtigt, das Thema Haftungsfreistellung in der Satzung zu behandeln und folgende Formulierung zu wählen:

"Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."


Fragen zum Fall:

Frage 1:

Fallen unter den Begriff der "Ehrenamtlich Tätigen" alle Vorstandsmitglieder, z. B. auch Abteilungsleiter, oder nur der Vorstand gem. § 26 BGB?

 

Frage 2:

Die bisherige Satzung sieht unter Vereinsvermögen im § 10 Folgendes vor:

"Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das

Vereinsvermögen. Dieses besteht aus dem Kassenbestand und dem Vereinsinventar."

Wie verhält sich diese Regelung zum o. a. Haftungsausschluss? Hat man hier

in der Vergangenheit damit schon eine Haftungsbeschränkung eingebaut und ist somit eine Änderung im Innenverhältnis nicht mehr erforderlich?

So sieht es in der Praxis aus: 

Die gewählte Satzungsregelung ist nach der Rechtsprechung zulässig und nicht zu beanstanden und führt zu einer Haftungsfreistellung im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zwischen Verein und Ehrenamtlichen.

Durch die Formulierung „Ehrenamtlich Tätige“ wird eine sehr weitgehende Regelung gewählt, die nicht nur die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, sondern auch die Abteilungsleiter sowie alle sonst ehrenamtlich Tätigen, z. B. auch die Übungsleiter, erfasst. Dies ist ebenfalls zulässig. Es wird also sozusagen das gesamte ehrenamtliche Personal im Innenverhältnis von der einfachen Fahrlässigkeit freigestellt, worüber sich der Verein bewusst sein muss.

 

Wichtig:

Schadensersatzansprüche von externen Dritten gegen einen Ehrenamtlichen sind davon nicht betroffen!

Die Regelung in § 10 Ihrer Satzung ist eigentlich entbehrlich, da hier geregelt wird, was bei einem e. V. als juristische Person selbstverständlich ist.

§ 10 regelt nur, dass der e. V. Vertragspartner wird und aus Rechtsgeschäften verpflichtet wird, und für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen haftet.

Gleiches gilt auch nach § 31 BGB. Dort ist der Grundsatz der Vereinshaftung geregelt. Der Verein haftet danach grundsätzlich für alle Handlungen seiner Organe und Mitarbeiter – auch bei Schadensereignissen. 

§ 10 betrifft also die Haftung des Vereins im Verhältnis zu Dritten und nicht das Innenverhältnis zwischen Verein und seinem Personal.

Damit die Haftung des Vereins auf das Vereinsvermögen beschränkt wird, wenn dieses zur Befriedigung eines Gläubigers nicht ausreicht, geht der e. V. in Insolvenz.

Die vorgesehene Satzungsänderung zur Haftungsfreistellung des ehrenamtlichen Personals im Innenverhältnis ist daher von § 10  nicht erfasst und sinnvoll.

Quelle Redmark Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

 

Wie Uneinigkeit im Vorstand Ihre Glaubwürdigkeit untergräbt

Dauerhafte Uneinigkeiten innerhalb einer Führungsmannschaft vergiften das Klima und setzen sich unweigerlich an der Basis fort. Machtspiele zwischen Führungspersonen spiegeln sich in verfeindeten oder rivalisierenden Gruppen an der Basis wider. Ungelöste, permanente Konflikte im Vorstand verursachen Reibungs- und Energieverluste. Dem Verein geht positive Führungsenergie verloren. Zukunftsfördernde Visionen und klare Ziele schwinden. Die Basis vermisst das Vertrauen in eine starke Führung. Die Vorstände verlieren an Glaubwürdigkeit. Und letztlich wirken Machtspiele, die sich verselbständigen und irgendwann nur noch dem Selbstzweck dienen, peinlich auf das Umfeld, und stellen die Führungskompetenz der betreffenden Personen infrage. Denken Sie in diesem Zusammenhang nur an die Politik.

So vermeiden Sie dauerhafte Konflikte im Vorstand

Gleich vorweg: Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Standpunkte sind innerhalb eines kreativen Führungsprozesses wichtig und erwünscht. Allerdings dürfen dabei das Gesamtziel und das Wohl des Vereins nicht aus den Augen verloren gehen. Es muss immer wieder ein gemeinsamer Nenner gefunden werden, den alle Personen im Vorstand mittragen können.

Wenn Sie kritisch feststellen müssen, dass sich innerhalb des Vorstands unvereinbare Positionen zementiert haben, ist höchste Alarmstufe angesagt. Konzentrieren Sie sich jetzt voll darauf, wieder Einigkeit herzustellen, und zwar nicht oberflächlich, sondern bezogen auf die konkreten Ziele des Vereins.

Das können Sie bei Konflikten im Vorstand tun:

Fangen Sie ganz vorne an. Gehen Sie gemeinsam die Satzung durch, und besinnen Sie sich auf die wesentlichen Ziele des Vereins. Versuchen Sie so, wieder Gemeinsamkeiten zu finden und herzustellen.

Suchen Sie immer wieder das Gespräch, und bemühen Sie sich gemeinsam, die wahren Ursachen für den Konflikt herauszufinden. Schalten Sie einen unparteiischen Moderator ein.

Stellen Sie die Ziele des Vereins in den Vordergrund, und appellieren Sie an alle Beteiligten, ihr Ego zurückzustellen und nur dem Wohl des Vereins zu dienen.

Üben Sie Selbstkritik. Ist Ihre Haltung vielleicht zu kompromisslos? Haben Sie Angst vor Machtverlust?

Scheuen Sie sich nicht vor der „Ultima Ratio“.
Wenn Sie feststellen müssen, dass auf Dauer nur einer von zweien „regieren“ kann, wenn der Verein nicht Schaden nehmen soll, dann setzen Sie sich am besten zusammen und entscheiden in einem demokratischen Prozess, wer die besseren Strategien und Argumente für die Zukunft des Vereins vorweisen kann. Der „Verlierer“ tritt zurück.

Quelle: Vereinswelt-Newsletter

 

 

Auflösung des Vereins mangels Vorstand?

Ein Verein findet auf seiner Jahreshauptversammlung keine Nachfolger für die Vorstandspositionen (§ 26 BGB). Bei dieser Versammlung wurde bereits die Auflösung des Vereins für den Fall der Nichtbesetzung der Vorstandspositionen angekündigt. Kann so verfahren werden? Wie ist dabei die Rechtslage?

Auch möchte der Verein zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, um den Vorstand wieder zu besetzen. Er überlegt nun, ob er bereits in dieser Einladung den Hinweis auf eine Auflösung (im Falle der erneuten Nichtbesetzung der Vorstandsämter) geben sollte. Alternativ wird in Erwägung gezogen, die Einladung zur Auflösung des Vereins gleich beizulegen. Die Abstimmung über die Auflösung soll dann gleich im Anschluss an die a. o. Mitgliederversammlung angehängt werden.

1. Ausgangspunkt

Wie so häufig im Vereinsrecht ist zunächst die Satzung des Vereins maßgebend, die sowohl für das Thema „kein Vorstand?“ wie für das Thema und Procerede „Vereinsauflösung“ Regelungen enthalten kann. Da die konkrete Satzung nicht bekannt ist, kann nur allgemein zu den Fragen Stellung genommen werden.

2. Kein Vorstand?

Zunächst muss geprüft werden, ob der Verein derzeit überhaupt noch einen regulären Vorstand nach § 26 BGB hat. Läuft die Amtszeit noch? Gibt es in der Satzung eine sog. Übergangsklausel, wonach der alte Vorstand die Amtsgeschäfte noch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands weiterführen muss? Muss letztendlich ein Notvorstand nach § 29 BGB bestellt werden?

3. Vereinsauflösung

In der Regel enthalten Satzungen genaue Regelungen, wie bei einer Vereinsauflösung zu verfahren ist. Das Gesetz regelt in § 41 BGB lediglich die Frage, dass die Mitgliederversammlung das zuständige Organ für diese Entscheidung ist und mit welcher Mehrheit dieser Beschluss zu fassen ist.   

Satzungen gehen über diese Fragen oft weit hinaus und enthalten

- besondere Anforderungen für die Einberufung,

- Anwesenheitsquoren,

- besondere Anforderungen an die Beschlussfassung etc.,

bevor überhaupt die Mitgliederversammlung  einen Beschluss über die Auflösung fassen kann.

4. Konkreter Fall

Rein praktisch ist es denkbar und rechtlich zulässig, wenn die Einberufung und Tagesordnung (TO) der geplanten außerordentlichen MV sowohl einen erneuten Anlauf für eine Vorstandswahl vorsieht und hilfsweise, für den Fall, dass diese erneut scheitert, die Tagesordnung (TO) den Auflösungsbeschluss vorsieht.

Dieser – hilfsweise – TOP kommt dann nur zum Tragen, wenn sich kein neuer Vorstand findet und erhöht vielleicht die Motivation der Mitglieder,

a) zur MV überhaupt zu erscheinen und

b) sich zur Wahl eines neuen Vorstands durchzuringen.

Was ist zu beachten?

- Da es im Kern um die Einberufung einer MV zur Auflösung des Vereins geht, unbedingt die besonderen Voraussetzungen der Satzung zur Einberufung für diesen Fall beachten (vgl. oben).

- Es muss dann eine einheitliche Tagesordnung aufgestellt werden, da ja nur eine MV stattfindet. Also nicht zwei getrennte Einladungen, dies ist nicht erforderlich, wenn mit Haupt- und Hilfsantrag gearbeitet wird (vgl. oben).

- Auf die genaue Formulierung der TO achten!

Bei der Durchführung der MV und den Beschlüssen unbedingt die Anforderungen der Satzung beachten.

Quelle Redmark Verein

 

 

Stehen Sie als Vereinsvorsitzender wirklich mit einem Bein im Gefängnis?

Auch wenn ein unwahrer Satz zigmal wiederholt wird, macht ihn das nicht richtiger. Denn – zum Glück – sind die wirklich unangenehmen Haftungsfallen für den ersten Vorsitzenden wie für den übrigen Vorstand eng eingrenzbar. Sehr vereinfacht lässt sich sagen: So lange Sie

a) umsichtig handeln,

b) nicht grob fahrlässig und bewusst einen Schaden für den Verein in Kauf nehmen,

c) die Steuerfragen des Vereins nicht aus den Augen verlieren,

d) bei Spendenbescheinigungen auf Gefälligkeitsbescheinigungen und zu hohe Angaben verzichten und

e) Spendengelder für die satzungsgemäßen Zwecke und nicht etwa für den wirtschaftlichen Bereich des Vereins verwenden,

dann kann Ihnen persönlich nicht all zu viel passieren. Zumal in der Regel ja erst einmal der Verein haftet – und nicht der Vorstand.

Muss ein neugewählter Vorstand für Fehler des alten Vorstandes haften?

Für Fehler des alten Vorstands, die nicht in Ihre Zeit als Vorsitzender fallen, haften Sie erst einmal nicht. Es sei denn, Sie haben in den vergangenen Jahren aktiv zum Beispiel an Schwarzkassen und Co. mitgewirkt. Aber:

Wenn Sie als neu gewählter Vorsitzender tatsächlich feststellen sollten, dass es gravierende Unregelmäßigkeiten gegeben hat, können Sie in die Haftung geraten, wenn Sie nicht aktiv Aufklärung betreiben. Deshalb die grundsätzliche Empfehlung:

 

Sollten Sie Unregelmäßigkeiten entdecken, empfiehlt sich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (sofern die nächste regelmäßige Versammlung nicht zeitnah ansteht), in der die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten benannt und erläutert werden. Dann ist es Sache der Mitgliederversammlung zu entscheiden, ob sie nun den neuen Vorstand beauftragt, gegen den alten Vorstand vorzugehen, oder nicht.

Quelle: Vereinswelt Newsletter

 

 

Wann Sie als Vereinsvorsitzender persönlich zur Kasse gebeten werden können

Für alle eingetragenen Vereine gilt die so genannte Haftungs-Generalklausel des § 31 BGB. Das heißt: Es haftet zunächst immer der Verein. Und zwar für alle Handlungen, die seine Organe in Ausführung ihrer Vereinsgeschäfte getätigt haben. Die Organe des Vereins sind seine „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“. In der Regel also erst einmal der Vorstand. Wobei dies der Gesamtvorstand sein kann, eines oder mehrere Vorstandsmitglieder und die nach der Satzung bestellten Sondervertreter des Vereins.

Hier gibt es aber eine wichtige Einschränkung:

Ihr Verein haftet jedoch für Ihr Verhalten als Vorsitzender und das der anderen Organe nur dann, wenn Sie oder die anderen Organe unmittelbar in Zusammenhang mit der Führung der Vereinsgeschäfte einen Schaden verursacht haben.

Ist der Schaden hingegen lediglich bei Gelegenheit des Geschäfts für den Verein eingetreten, haftet der Verein nicht.

Das klingt ein wenig kompliziert, ist es aber nicht, wie dieses Beispiel zeigt:

Ein Vorstandsmitglied erwirbt für seinen Sportverein beim örtlichen Sportgroßhändler mehrere Hockeybälle und Trikots. Während der Verkaufsverhandlungen kommt es zu Streitereien mit dem Verkäufer, in deren Verlauf das Vorstandsmitglied den Verkäufer massiv beleidigt. Daraufhin klagt der Verkäufer.

Folge: Der Verein muss zwar die Rechnung für die Sportutensilien übernehmen, haftet jedoch nicht für die Beleidigungen des Vorstandsmitglieds. (Gleiches würde im Übrigen dann gelten, wenn das Vorstandsmitglied beim Sportartikelkauf einige Waren hätte „mitgehen“ lassen).

Im Klartext: Wegen der Beleidigung und wegen des Ladendiebstahls muss sich das Vorstandsmitglied persönlich der Verantwortung stellen.

Es gibt aber einen entscheidenden Haken im Vereinsrecht:

In allen Fällen, in denen der eingetragene Verein für seine Vertreter haftet, wird die persönliche Haftung des Vertreters nie ganz ausgeschlossen. Das heißt:

Wird Ihr Verein haftbar gemacht, weil Sie als Vereinsvorsitzender einen Dritten geschädigt haben, haften auch Sie diesem Dritten gegenüber auf Schadensersatz. In diesem Fall besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, die sich sowohl auf den Verein als auch auf Sie selbst erstreckt. Der geschädigte Dritte kann wählen, ob er Sie persönlich zur Verantwortung zieht oder sich an den Verein hält.

Aber: Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte und der Verein für die von Ihnen begangene schädigende Handlung zur Verantwortung gezogen wird, stehen Sie noch in der Verantwortung. Denn aufgrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht ein interner Ausgleichsanspruch des Vereins gegen Sie als den unmittelbaren Schädiger.

Weil Beispiele anschaulich machen – auch zu diesem Fall eines:

Nach internen Vereinsregelungen dürfen Rechtsgeschäfte ausschließlich vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden. Beim Abschluss eines Vertrags fälscht der 2. Vorsitzende Ihre Unterschrift.

Entsteht dem Geschäftsgegner durch diese Urkundenfälschung ein Schaden, haftet zunächst einmal der Verein gemäß § 31 BGB (H10/3), weil der 2. Vorsitzende unmittelbar bei der Führung der Vereinsgeschäfte einen Schaden verursacht hat. Zum anderen wird er gemäß § 823 BGB aber auch persönlich unerlaubter Handlung haftbar gemacht. Der 2. Vorsitzende und der Verein haften somit als Gesamtschuldner. Der Geschädigte hat die Wahl, ob er den gegebenenfalls finanzstärkeren Verein zur Verantwortung zieht oder aber den 2. Vorsitzenden persönlich. Den Rest müssen Sie dann „intern“ klären!

Warum Sie Ihre Vertretungsmacht nie überschreiten dürfen

Als Vorstandsmitglied müssen Sie stets die Ihnen eingeräumte Vertretungsmacht beachten. Wenn Sie diese nämlich überschreiten, haftet Ihr Verein bzw. haften seine Mitglieder zwar bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Als vertretungsberechtigtes Vereinsorgan haften Sie jedoch persönlich auch mit Ihrem Privatvermögen.

Als Vereinsvorsitzender sind Ihnen im Hinblick auf die Vertretung des Vereins zunächst keine Grenzen gesetzt. In der Regel wird der Umfang der Vertretungsmacht jedoch in der Satzung beschränkt. Eine derartige Beschränkung muss im Vereinsregister eingetragen werden.

Deshalb: Gerade wenn Sie neu im Amt sind – studieren Sie die Vereinssatzung in Bezug auf diesen Punkt sehr genau! Denn Vorsicht:

Wenn Sie die Ihnen satzungsmäßig eingeräumte Vertretungsmacht überschreiten, ist der Verein nicht haftbar. Grund:

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts haften Sie dann dem Geschäftsgegner gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht und müssen entweder den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz leisten.

Achten Sie auch auf interne Regelungen:

Neben der satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht kann es auch eine Beschränkung durch eine interne Vereinbarung im Verein geben. Auch hierzu ein Beispiel:

In Ihrem Verein ist intern geregelt, dass Kaufverträge, die eine Höhe von 5.000 Euro überschreiten, nur zusammen vom 1. und 2. Vorsitzenden abgeschlossen werden dürfen. Erwirbt der 2. Vorsitzende nun für den Verein eine Konzertflügel für 20.000 Euro, ohne dass beim Kauf auch der 1. Vorsitzende mitwirkt, ist der Verein verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten. Denn der Musikalienhändler weiß ja nichts von der internen Vertretungsbeschränkung.

Dem 2. Vorsitzenden droht hierbei aber intern eine Haftung dem Verein gegenüber wegen Überschreitung der Vertretungsmacht.

Welche Pflichten Sie bei der Geschäftsführung Ihres Vereins unbedingt wahrnehmen müssen

Haftungsrisiken dem Verein gegenüber drohen selbstverständlich bei Fehlern in Ihrer Geschäfts- bzw. Vereinsführung. Denn als Vereinsvorsitzender haben Sie Ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erledigen, die eine gewissenhafte und ihren Aufgaben gewachsene Person anzuwenden pflegt. Brisant dabei:

Für ein Verschulden bei Ihren Pflichten der Geschäftsführung haften Sie dem Verein gegenüber gemäß § 276 BGB bereits für leichteste Fahrlässigkeit.

Nur – was sind Ihre Pflichten? Darüber steht im Gesetz natürlich mal wieder kein Wort. Aber: Im Laufe der Jahre haben sich klare Grundsätze entwickelt, die ich Ihnen im Folgenden einmal zusammengestellt habe:

Das sind Ihre wichtigsten Pflichten als Vereinsvorsitzender:

- Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechtspflichten des Vereins, die diesen als juristische Person betreffen, erfüllt werden (= Rechenschaftsbericht gegenüber Mitgliedern, Steueraufzeichnungen und Co.)

- Sie sind dafür verantwortlich, dass die Entscheidungen im Verein nach den Bestimmungen der Satzung und nach geltendem Recht vollzogen werden.

- Sie sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Wichtig: Erkennen Sie einzelne Beschlüsse als eindeutig unwirksam, dürfen Sie diese nicht ausführen!

- Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ansprüche des Vereins durchgesetzt werden (zum Beispiel offene Beiträge eingetrieben werden)

- Sie haben die Pflicht, alles zu tun, damit der Vereinszweck verwirklicht wird.

- Sie unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten gegenüber Dritten.

- Sie müssen alle anderen Organmitglieder des Vereins umfassend unterrichten.

- Sie haben umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, u. a. auch gegenüber der Mitgliederversammlung.

Beachten Sie: Sie haben keinerlei Entlastungsmöglichkeiten. Das heißt: Sie können sich nicht darauf berufen, einzelnen Aufgaben der Vorstandsarbeit nicht gewachsen zu sein. Als Vorsitzender sind Sie verpflichtet, sich die erforderliche Sachkunde zur Bewältigung Ihrer Aufgaben anzueignen.

Tipp: Prüfen Sie deshalb stets, ob es sinnvoll ist, sich bei einzelnen Geschäftsführungsaufgaben von externen oder internen Spezialisten beraten zu lassen!

Absicherung für Sie: Haftungsmilderung durch Vermögenshaftpflicht

Selbstverständlich ist es möglich, Haftungsrisiken abzumildern. Wenn Ihr Verein zu Ihren Gunsten als Vereinsvorsitzender oder aller Vertretungsberechtigten eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließt, kann Ihnen daraus ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein zustehen.

Übrigens: auch das gehört zu Ihren Pflichten:

Überschuldung und Insolvenz: Beantragen Sie rechtzeitig das Insolvenzverfahren.

Ein besonderes Haftungsrisiko für Sie als Vereinsvorsitzenden besteht bei einer Insolvenz des Vereins. Nach § 42 Abs. 2 BGB muss der Vorstand im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

In der Regel wird die Vertretungsmacht in der Satzung Ihnen als dem Vereinsvorsitzenden übertragen. Deshalb trifft Sie auch persönlich die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Achtung: Kommen Sie dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach oder verzögern Sie diese, können Sie als Vereinsvorsitzender von den Gläubigern des Vereins für den Schaden, der aus dieser Verzögerung entstand, persönlich in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Als Vorsitzender eines Vereins bestellen Sie Ausrüstungen für den Verein. Die entsprechenden Rechnungen können wegen Überschuldung des Vereins nicht bezahlt werden. Wenige Wochen darauf wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Händler erhält im Insolvenzverfahren nur eine geringe Quote, die bei weitem nicht die Höhe des Kaufpreises erreicht.

Dieser Händler kann Sie persönlich wegen des Differenzbetrags in Anspruch nehmen, wenn Sie bereits bei Bestellung der Waren von der Überschuldung des Vereins gewusst haben. Sie haften in diesem Fall mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Deshalb: Behalten Sie die Kassenlage - gerade in Zeiten wie diesen - immer gut im Auge. Damit hier wirklich nichts schief gehen kann!

Quelle: Vereinswelt-Newsletter

 

 

Haftung bei Spendenbescheinigungen:

Gute Nachrichten für den Vorstand

Seit 1.1.2009 gilt das neue Jahressteuergesetz. In ihm wurden auch die Bestimmungen angepasst, die bei der unkorrekten Verwendung von Spendenmitteln zum Zuge kommen. Die Vorstände können hier aufatmen. Sie haften jetzt nur noch persönlich, wenn der Verein die Haftungssumme nicht aufbringen kann.

Die Haftungssumme für dem Staat entgangene Steuern beträgt nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz 30 Prozent des Spendenbetrags. Die Vereinsvertreter – also der Vorstand - haften für die Richtigkeit der Angaben auf der Zuwendungsbescheinigung.

Die Haftung greift immer dann, wenn

- die Zuwendungsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt wird oder

- die Zuwendungen nicht zu den bescheinigten steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden und

- der Spender nicht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbescheinigung wusste.

Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Spender Vertrauensschutz gemäß –  er also nicht um die Unrichtigkeit der Spendenbestätigung wusste. Mit diesen Regeln soll verhindert werden, dass Zuwendungsbescheinigungen missbraucht werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Körperschaft eine Zuwendungsbescheinigung ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ein Missbrauch stellt es auch dar, wenn eine Zuwendungsbescheinigung  über einen Betrag ausgestellt wird, der höher ist als die Zuwendung beziehungsweise keine Zuwendung geflossen ist.  Auch eine Zuwendungsbescheinigung über Gelder, die als Beiträge vereinnahmt wurden, ist unzulässig. Schließlich sind Zuwendungsbescheinigungen unzulässig, wenn diese für Einnahmen des Geschäftsbetriebes eines Vereins ausgestellt werden.

Ausstellerhaftung: Die Zuwendungsbescheinigung wird unkorrekt ausgestellt.

Wird in einer Zuwendungsbescheinigung ein falscher Zuwendungsbetrag ausgewiesen oder der Zuwendungszweck nicht korrekt angegeben, spricht man von der Ausstellerhaftung.  Die Ausstellerhaftung greift auch, wenn der steuerbegünstigte Status des Vereins nicht richtig ist – beispielsweise, wenn kein gültiger Freistellungsbescheid vorliegt. Allerdings ist die Ausstellerhaftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellers begrenzt.

Praxistipp:

Leider kommt es immer wieder zu Fällen, in denen „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt werden. Dies dürfen Sie in keinem Fall dulden. Die steuerlichen (und eventuell strafrechtlichen) Konsequenzen können für den Verein verheerend sein. 

Die Ausstellerhaftung betrifft nur die Körperschaft (also z. B. den Verein), weil nur sie berechtigt ist, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen ( § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EstDV). Zuwendungsempfänger sind nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen.

Praxistipp:

Die Ausstellerhaftung greift allerdings gegen natürliche Personen, wenn die  Zuwendungsbescheinigung von einem Mitglied ausgestellt wurde, das dazu nicht berechtigt war. Achten Sie deshalb darauf, dass jeder im Verein weiß, wer Zuwendungsbescheinigungen ausstellen darf.  So sind die Abteilungsleiter in einem Sportverein oder Jugendleiter eines Musikvereins meist nicht berechtigt, solche Bescheinigungen auszustellen.

Veranlasserhaftung: Die Mittel werden zweckentfremdet

Werden die zugewandten Mittel zu Zwecken gebraucht, die nicht in der Zuwendungsbescheinigung genannt wurden, haftet derjenige, der die zweckentfremdete Mittelverwendung veranlasst hat. Man spricht dann von der Veranlasserhaftung. Hier ist meist der Vorstand in der Pflicht, da er die Mittelverwendung veranlasst.

Praxistipp:

Gerade bei Sportvereinen besteht die Gefahr, dass es zu Veranlasserhaftung kommt. So dürfen Zuwendungen beispielsweise nicht dazu verwandt werden, etwaige Verluste im Bereich des bezahlten Sports abzudecken, da dieser Bereich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Die Veranlasserhaftung richtet sich zunächst wieder gegen die Körperschaft. Der Verein wird hier in die Haftung genommen, wenn ein Fehlverhalten des Zuwendungs-Empfängers geahndet werden soll. Allerdings hatte die Rechtsprechung hier eine Durchgriffshaftung für möglich erklärt, bei der direkt auf die Vorstandsmitglieder durchgegriffen werden konnte.

Das Jahressteuergesetz 2009 regelt nun eindeutig, dass die Durchgriffshaftung so nicht mehr möglich ist. Zunächst hat sich der Fiskus an den Verein als Körperschaft, die Empfänger der Zuwendung ist,  zu halten. Ist jedoch die Inanspruchnahme des Vereins als Körperschaft aussichtslos, können die gesetzlichen Vertreter – also der Vorstand – dann immer noch in Anspruch genommen werden.   

Praxistipp:

Der Haftungsanspruch muss nicht unbedingt durch Zahlung erfüllt werden. Kommt es zu einem Anspruch, muss auch geprüft werden, ob der Betrag mit etwaigen Ansprüchen des Vereins verrechnet werden kann. Außerdem lohnt es sich – gerade bei kleineren Summen – über einen Erlass zu verhandeln. Schließlich ist zu prüfen, ob der Anspruch nicht bereits verjährt ist.

Quelle: Redmark Verein, Hartmut Fischer, Betzdorf

 

 
Zurück
« Vereinshilfe
Vereinshilfe Archive
» Dieter Schuermann
» Gunolf Bach
» Dieter Strothmann 1
» Dieter Strothmann 2
» Norbert Zimmermanns
» Maren Boyé
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de