Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 22 - 19. Februar 2009

Kleines ABC der Vereinsarbeit, Teil 5

Heute vom Vereinsverband bis zu Zuwendungen

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Vereinsverband

In einem Vereinsverband können sich rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts und Genossenschaften organisieren. Es ist zwar eher die Ausnahme, gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Einzelmitglieder in einen Vereinsverband aufgenommen werden.

In der Regel ist der Vereinsverband dadurch gekennzeichnet, dass er nur korporative Mitglieder hat. Die Mitglieder der Zweigvereine des Verbands erhalten in der Regel keine Mitgliedschaft in dem Vereinsverband. Will der Vereinsverband von diesem Grundsatz abrücken, ist es erforderlich, dass sowohl der Verband als auch der Zweigverein über entsprechende Satzungsklauseln verfügen. Die Satzung des Vereinsverbands muss bestimmen, dass auch die Mitglieder des Zweigvereins (automatisch) Mitglieder des Verbands sind. Die Satzung des Zweigvereins muss darauf abgestellt sein und seinerseits bestimmen, dass die Mitglieder in dem Zweigverein mit der Aufnahme automatisch Mitglieder des Vereinsverbands werden.

 

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand ist zwingendes Organ eines jeden Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB). Trotz seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter ist der Vorstand Organ. Seine Handlungen erfolgen daher nicht für den Verein, sondern sind die des Vereins. Auswirkungen zeigt dies im Haftungsrecht. Der Verein haftet für ein Verschulden seines gesetzlichen Vorstands aufgrund Zuweisung (§ 31 BGB). Grundsätzlich ist dieser Vorstand nicht nur zur Geschäftsführung (Leitung der vereinsinternen Angelegenheiten), sondern auch zur unbeschränkten Vertretung des Vereins berechtigt. Die Satzung kann hier jedoch ein anderes bestimmten.

Der gesetzliche Vorstand eines Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen (§§ 64, 67 BGB).

Soweit Mitglieder eines Vereinsvorstands kein Vertretungsrecht haben, rechnen sie nicht zum gesetzlichen Vorstand. Vereinsintern werden die satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsrecht gleichwohl als Teil eines Gesamtvorstands oder auch erweiterten Vorstands gesehen und undifferenziert als Vorstandsmitglieder bezeichnet.

Das gesetzliche Vorstandsamt wird durch eine oder mehrere Personen ausgeübt. Für einen Mehrpersonenvorstand muss der Verein eine Satzungsgrundlage haben. Durch die Satzung kann auch eine Aufgabenzuweisung an die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgen. Dies ist jedoch eher die Ausnahme. Regelmäßig erfolgt die Ressortaufteilung in einer vorstandsinternen Geschäftsordnung. Das Vertretungsrecht eines Mehrpersonenvorstands bestimmt sich nach der Satzung. Soweit diese nicht z.B. ein Alleinvertretungsrecht vorsieht, gilt Gesamtvertretung. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder des gesetzlichen Vorstands bei einer Vertretung mitwirken müssen.

 

Vereinsvorstand/Bildung

Die Satzung muss Aussagen darüber enthalten, wie sich der Vorstand zusammensetzt, also ob aus einer oder mehreren Personen. Entscheidend ist die Berücksichtigung des Passus „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ in der Satzung.

Zulässig und üblich ist daneben auch die Berücksichtigung eines sog. Gesamt- oder erweiterten Vorstands, einer Vorstandschaft u. Ä. Die Anzahl der Personen kann hier in das Belieben der Mitgliederversammlung gestellt werden, wobei nicht zwangsläufig alle Positionen beim Gesamtvorstand, die in der Satzung vorgesehen sind, auch tatsächlich besetzt sein müssen. Möglich ist übrigens auch die Besetzung einzelner Positionen mit Nichtmitgliedern, soweit die Satzung dies nicht einschränkt.

 

Vergnügungsteuer

Die Vergnügungssteuer wird als Gemeindesteuer erhoben und ist der örtlichen Satzung geregelt. Sie fällt in teils unterschiedlicher Höhe z. B. für Spielautomaten oder für öffentliche Veranstaltungen an, soweit für Vereine keine Befreiung vorgesehen ist.

 

Vermögensverwaltung

Siehe Steuerbefreiungen

 

Vorverein

Der Gründungs- oder Vorverein ist ein Zusammenschluss von zunächst mindestens zwei Personen mit dem Ziel, eine vertragliche Einigung über die Errichtung eines Vereins zu erzielen. In der Regel erfolgt diese Einigung in der Gründungsversammlung. Der Vorverein wechselt mit der Satzungsfeststellung in das Dauer- bzw. Zwischenstadium des nichtrechtsfähigen Vereins, soweit dann mindestens drei Mitglieder vorhanden sind.

 

Wahlen/Vorstandswahlen

Die Satzung bestimmt zwingend wann Wahlen durchgeführt werden müssen. Üblich und praktikabel ist ein Rhythmus von zwei Jahren. Die Einladung dazu mit Tagesordnung muss vier Wochen vorher bei den Mitgliedern sein. Siehe auch Tagesordnung Mitgliederversammlung.

 

Werbender Verein

Ein werbender Verein ist ein Verein, der sein satzungsmäßiges Ziel verfolgt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Verein auch bestrebt ist, den Kreis seiner Mitglieder zu erweitern.

 

Werbetag/Mitgliederwerbung

Eine gute Möglichkeit der Mitgliederwerbung ist dir Durchführung eines Werbetages – Tag der offenen Tür. Sinnvoller weise sollte er zu Saisonbeginn, direkt nach den Osterferien, durchgeführt werden. Um richtig Aufmerksamkeit zu erzeugen, bedarf es einer guten Planung. Sie sollte einige Monate vorher beginnen. Überlegen Sie auch, ob Sie andere Vereine oder Organisationen, wie z.B. die Feuerwehr, Polizei usw. mit ins Boot nehmen. Je bunter das Angebot, um so größter auch die Aufmerksamkeit. Wichtig ist auch die genaue Planung der Werbung im Viertel, an den Schulen und Kindergärten. Natürlich kann er auch kurz vor Beginn der Hallensaison durchgeführt werden, nur sind hier die Möglichkeiten meist begrenzt. 

 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Nahezu alle sonstigen Anstrengungen des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins, über Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse etc. hinaus zusätzliche Einnahmequellen aufzutun, wird dem wirtschaftlichen (und damit steuerpflichtigen) Geschäftsbetrieb zugeordnet. Dies gilt z.B.

- für die in Eigenregie betriebene Vereinsgaststätte,

- für öffentliche Veranstaltungen ( Straßen- und Waldfeste etc.),

- grundsätzlich für alle Arten geselliger Veranstaltungen,

- für die Anzeigenakquisition für die eigene Vereinszeitschrift,

- für den Verkauf der Mitgliederzeitung,

- für die Altmaterialsammlung und

- für jeglichen Verkauf von Speisen und Getränken bei allen Festveranstaltungen, selbst aus sportlichem oder kulturellem Anlass.

 

Wirtschaftlicher Verein

Bezeichnung für nichtrechtsfähige oder konzessionierte Vereine mit wirtschaftlicher Zielrichtung. Verfolgt ein Verein entgegen seiner Satzung wirtschaftliche Ziele, ist auch er als wirtschaftlicher Verein zu klassifizieren. Eingetragene Vereine werden in diesen Fällen aus dem Vereinsregister gelöscht. Bei nichtrechtsfähigen Vereinen führt die wirtschaftliche Zielrichtung des Vereins zu einer persönlichen und auch unbeschränkten Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten ihres Vereins.

 

Zentralverein

Siehe Gesamtverein

 

Zuwendungsbescheinigung

Eine Spende ist grundsätzlich nur abzugsfähig, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird. Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Spenden sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn das Datum

- des Steuerbescheids/Freistellungsbescheids nicht älter ist als 5 Jahre,

- des vorläufigen Freistellungsbescheids nicht älter als 3 Jahre ist (H 111 [Spendenbestätigung] EStH).

Die Zuwendungsbestätigungen dürfen auch maschinell erstellt werden, wenn dies von dem für den Verein zuständigen Finanzamt genehmigt wurde (R 111 Abs. 5 EStR).

Eine Spende muss grundsätzlich durch eine durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigte Person unterschrieben sein. Wird eine Zuwendungsbestätigung maschinell erstellt, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden, wenn das zuständige Finanzamt dieses Verfahren genehmigt hat. In einem solchen Fall wird in der Zuwendungsbestätigung auch auf die Genehmigung durch das Finanzamt hingewiesen.

Ein Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Spendenbescheinigung vertrauen. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für den gutgläubigen Spender einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG; BFH, Urteil vom 12.08.1999, XI R 65/98, BStBl II 2000 Seite 65). Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass der Aussteller einer unrichtigen Spendenbescheinigung haftet.

 

Zweckbetrieb

Dem Grundsatz nach sind Zweckbetriebe steuerbegünstigte Tätigkeiten des Vereins. Bei der Umsatzsteuer wird nur der ermäßigte Steuersatz von 7% vom Finanzamt angefordert.

Der Steuergesetzgeber hat für bestimmte wirtschaftliche Betätigungen Sonderregelungen vorgesehen, d.h. hier liegt bereits aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Vereins eine Zweckbetriebseigenschaft vor (z.B. Einrichtungen zur Wohlfahrtspflege etc. §§ 66-68 AO). Auch genehmigte Lotterien und Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens zweimal im Jahr für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke durchführt, sind noch ein Zweckbetrieb.

Zudem besteht nach dem Vereinsförderungsgesetz ein besonderer Vorteil für kulturelle Einrichtungen oder Veranstaltungen. Konzerte, Kunstausstellungen oder auch die Unterhaltung von Museen, Theaterbühnen etc. werden ausdrücklich als steuerbegünstigte Zweckbetriebe eingestuft. So sind etwa Eintrittsgelder eines Musikvereins für Konzerte körperschafts- und gewerbesteuerfrei, da Konzerte zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb zählen. Es kommt hierfür nicht auf die 35.000-Euro-Grenze an.

Allerdings muss beachtet werden, dass alle zusätzlichen flankierenden Maßnahmen für die Vereinskasse, also z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken aus Anlass der Veranstaltung, nun ohne Rücksicht auf den Grund der Veranstaltung dem (nicht mehr steuerbefreiten) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.

 

Zweigverein

Ein Zweigverein ist ein rechtsfähiger oder auch nichtrechtsfähiger Verein als Untergliederung eines Gesamtvereins oder eines Vereinsverbands.

 

Zuwendungen (Speisen und Getränke)

Grundsätzlich dürfen alle Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Werden unentgeltlich oder verbilligt Speisen und Getränke an Mitglieder weitergereicht, steht das diesem Grundsatz entgegen und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, es sei denn, es ist eine Aufmerksamkeit gegeben (vgl. Abschnitt 73 Abs. 2 LStR).

Die Gestellung von Speisen und Getränken aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes sind grundsätzlich möglich. Hierher gehört u. E.

- die Mithilfe bei einem Vereinsfest,

- eine Klausurtagung oder ganztägige Tagung/Besprechung eines Vereins,

- die Mithilfe bei Sonderaktionen, wie z. B. Frühjahrsinstandsetzung.

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Vereinshilfearchiv oder unter

http://www.redmark.de/verein

http://www.komma-net.de/vereinswelt

http://www.vibss.de

Quellen: Redmark/Verein, Vereinshilfe, Dieter Strothmann

 

 
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