Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 21 - 8. Februar 2009

Kleines ABC der Vereinsarbeit, Teil 4

Heute vom Verein zur Vereinsstrafe

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Verein, allgemeiner Begriff

Freiwilliger Zusammenschluss von zunächst mindestens 3 natürlichen Personen/ Rechtsträgern auf i.d.R. unbestimmte Zeit mit einem gemeinsamen wirtschaftlichen und/oder ideellen Ziel. Der Verein besitzt eine körperschaftliche Verfassung (Satzung), in der seine - ihm zum Teil durch das BGB vorgegebenen - Handlungsorgane wie Vorstand, Mitgliederversammlung festgeschrieben sind. Er ist in seinem Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig und führt einen eigenen Namen.

 

Vereinsgründung

Der rechtliche Rahmen für den e.V. beschränkt sich an und für sich auf einige wenige Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit wenigen Paragrafen (§§ 55 bis 79 BGB) ist es hier dem Gesetzgeber gelungen, einige Mindestvorgaben für den Verein zu machen. Zudem gibt es wenige „Pflichtvorschriften“, die man bei der Vereinsgründung und beim späteren aktiven Betrieb des Vereins beachten muss. Hier die wichtigsten Schritte in Kürze:- Finden Sie mindestens sieben Gleichgesinnte.- Erstellen Sie eine Vereinssatzung.- Erstellen Sie ggf. Richtlinien und Ordnungen für Ihren Verein.- Laden Sie zur Gründungsversammlung ein und führen Sie diese durch. Melden Sie Ihren Verein beim Vereinsregister an.

 

Vereinsordnungen

Vereinsordnungen sind verbindliche Regelungen im Rang unterhalb der Satzung. Vereinsordnungen bedürfen einer satzungsrechtlichen Grundlage. Neben dem Regelungsinhalt muss die Satzung auch das einzuhaltende Verfahren zur Begründung einer Vereinsordnung bestimmen. Eine Vereinsordnung entfaltet nur dann ihre Wirksamkeit, wenn gewährleistet ist, dass alle Vereinsmitglieder von ihr Kenntnis nehmen konnten. Als nachrangiges Recht dürfen Vereinsordnungen werden gegen gesetzliche Bestimmungen, noch gegen die Vereinssatzung verstoßen. Grundlegende Fragen des Vereins sind in der Satzung, nicht jedoch in Vereinsordnungen zu regeln. Vereinsordnungen unterliegen nicht den für die Satzung geltenden Formvorschriften. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit daher keiner Eintragung in das Vereinsregister.Soweit die Satzung nichts anderes regelt, beschließt die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss über Vereinsordnungen bzw. über Änderungen bereits bestehender Vereinsordnungen.

 

Vereinsregister

In Deutschland wird das Vereinsregister bei den zuständigen Amtsgerichten geführt. In das Vereinsregister werden alle nach dem Deutschen Recht gebildeten Vereine eingetragen, die dies beantragen. Das Register soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen. Deshalb müssen alle Neueintragungen, sämtliche Änderungen und Löschungen gemeldet werden. Eine Ummeldungs-/Veränderungserklärung müssen Sie dem Gericht einreichen, wenn: - der Name des Vereins sich ändert, - der Sitz des Vereins verlegt wird, - die Satzung geändert wird (§ 71 BGB), - der Vorstand wechselt (§ 67 BGB). Wird der bestehende Vorstand in seinem Amt bestätigt, dann muss das Registergericht nicht informiert werden. Wird ein komplett neuer Vorstand gewählt oder werden einzelne Vorstandsmitglieder ausgetauscht, muss der neu gewählte Vorstand dies dem Registergericht mitteilen. Die Unterschriften auf der Veränderungsmeldung sind öffentlich zu beglaubigen, z. B. durch einen Notar. Auch wenn sich die Vertretungsbefugnisse ändern, müssen Sie dies mitteilen. Tipp: Bei einer Änderung des Vorstands muss der Anmeldung zur Eintragung eine Abschrift über die Änderung beigefügt werden. Wurde der Vorstand in einer Mitgliederversammlung neu gewählt, dann ist das Protokoll über die Wahlversammlung beizufügen.

 

Vereinsstrafen

Satzung hin, Satzung her: In keinem Verein der Welt läuft immer alles hundertprozentig. Besonders ärgerlich ist es aber, wenn einzelne Mitglieder durch persönliches Fehlverhalten aus der Reihe tanzen und wohlmöglich das Ansehen des gesamten Vereins in der Öffentlichkeit schädigen. Wie kann sich ein Verein in solchen Fällen wehren? Vereinsstrafen sind ein probates Mittel. Am häufig hört man davon aus dem Profibereich. Zweistellige Geldbußen - teilweise auch als Reuegelder bezeichnet - sind bei den "kickenden Millionären" nach Verfehlungen auf und außerhalb des Rasens keine Seltenheit. Andere mögliche Strafmaßnahmen sind Spiel- und Wettkampfsperren bis hin zum Vereinsausschluss.

Nur: Solche Vereinsstrafen (insbesondere der Vereinsausschluss) können ein zweischneidiges Schwert sein. Eine gesetzliche Regelung für Vereinsstrafen gibt es nämlich nicht - weder im BGB noch im Strafgesetzbuch. Dennoch sind solche Strafen zulässig. Ein Verein kann das Verfahren für Vereinsstrafen im Einzelnen selbst festlegen, muss hierbei aber rechtsstaatliche Grundsätze beachten.

Betroffene Mitglieder können allerdings stets verlangen, dass es vor den zuständigen Vereinsgremien ein faires Verfahren gegen sie gibt. Ist ein Vereinsstrafverfahren gegen jemanden abgeschlossen, kann er ein staatliches Gericht anrufen und die Entscheidung seines Vereins überprüfen lassen. Der Verein hat keine Möglichkeit, etwa durch seine Satzung, die Anrufung eines ordentlichen Gerichts zu unterbinden; er kann lediglich eine Frist festlegen, innerhalb derer geklagt werden muss - die so genannte Ausschlussfrist.

Das Gericht prüft dann, ob im vereinsinternen Vereinsstrafverfahren die rechtstaatlichen Grundsätze gewahrt wurden. Es prüft jedoch nicht, ob die vom Verein verhängte Strafe zweckmäßig ist. Sind rechtliche Grundsätze verletzt worden, wird das Gericht die verhängte Strafe für rechtswidrig erklären. Es kann aber keine andere Strafe als der Verein verhängen. Ein Sonderfall besteht, wenn im Prozess vor einem staatlichen Gericht neue Tatsachen vorgetragen werden, durch die die Entscheidung des Vereins in einem anderen Licht erscheint.

Gewinnt das betroffene Vereinsmitglied seine Klage vor Gericht, gilt die Strafe des Vereins als nicht verhängt. Das bedeutet für den Verein zum Beispiel:

- Geldbußen, die das Mitglied bereits gezahlt hat, müssen vom Verein zurückerstattet werden.

- Sollte ein Ruhen der Mitgliedschaft beschlossen worden sein, endet diese Entscheidung des Vereins automatisch. Allerdings: Falls auch die Beitragspflicht geruht haben sollte, muss das Mitglied die Beiträge gegebenenfalls nachzahlen.

- Ein vom Verein ausgeschlossenes Mitglied ist rückwirkend wieder als Mitglied zu betrachten. Alle zwischenzeitlich gefassten Vereinsbeschlüsse gelten auch für das rechtsunwirksam ausgeschlossene Mitglied.

- Mitglieder, die durch die Vereinsstrafe ihr Vorstandsamt verloren haben, bekommen jedoch auch nach erfolgreicher Klage ihr Amt nicht automatisch zurück. Sie müssen vielmehr erneut gewählt und bestellt werden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Vereinshilfearchiv oder unter

http://www.redmark.de/verein

http://www.komma-net.de/vereinswelt

http://www.vibss.de

Quellen: Redmark/Verein; Handbuch für den Vereinsvorsitzenden; Vereinshilfe Dieter Strothmann

 
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