Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 2 - 4. März 2008

Neues Urteil: Nicht jeder Verein erbt steuerfrei

Das kommt immer häufiger vor: Ein verstorbenes Mitglied oder ein langjähriger Förderer vermacht einem Verein eine Erbschaft. Ist Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt, ist die Sache klar: Die Erbschaft ist steuerfrei.

 

Wie aber sieht es mit der Erbschaft aus, die einem nicht-rechtsfähigen Verein zuteil wird? Hier hat das Finanzgericht Münster entschieden: Die Erbschaft ist steuerpflichtig. Und die steuerlichen Freibeträge entfallen nicht pro Mitglied, sondern nur einmal – auf den Verein. Folge: Dem Verein steht nur ein Freibetrag von 5.200 Euro zu. Der Rest muss versteuert werden (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 2592/05 Erb).

Quelle: vereinswelt.de

 

 

Spenden können Sie nicht einfach aufteilen

Es kommt immer wieder vor, dass der Verein von einem Gönner eine Zahlung erhält, die dann in einen steuerlich nicht abzugsfähigen Teil und in eine steuerlich geltend zu machende Spende aufgeteilt werden soll.

 

Beispiel:

Sie verkaufen teure Eintrittskarten und deklarieren  "40 Prozent der Einnahmen werden als Spende für die Jugendabteilung verbucht". Achtung: Diese Vorgehensweise ist zwar beliebt – aber verboten. Sie riskieren die Gemeinnützigkeit damit. Denn: Die gesamte Einnahme ist keine Spende und deshalb kann auch nicht ein Teil davon mit einer Zuwendungsbescheinigung bedacht werden!

 

Tipp:

Wohl aber könnten Sie bei der Einladung zu einer Veranstaltung darauf hinweisen, dass es sich um einen exklusiven Besucherkreis handelt und sie sich auf die Spenden freuen, die für das Projekt XY im Laufe des feierlichen Abends geleistet werden.

 

Achtung:

Ebenfalls keine Spende im Zusammenhang mit solchen Veranstaltung ist der Kauf von Losen! Schließlich erhält der Loskäufer eine Gegenleistung: Die Möglichkeit, einen Gewinn zu erhalten!

Quelle: vereinswelt.de

 

Neue Geldquelle für den Verein

So ist das häufig: Die Ansprüche im Verein wachsen immer weiter, aber die Einnahme kommen nicht mehr mit. Sie als Vereinsvorstand brauchen unbedingt mehr Geld. Aber woher soll es kommen? Gründen Sie einfach einen weiteren Verein. Sie bekommen so mehr Geld in die Vereinskasse und müssen als Vorstand nicht einmal zusätzlich dafür arbeiten. Für alle, die noch keinen Förderverein haben, hier noch einmal das wichtigste dazu. 

 

Der neue Verein ist so zu sagen ein „Verein für den Verein“; genauer gesagt, ein Förderverein. Dieser übernimmt in Zukunft vor allem die aufwendige Spendenakquise für den Hauptverein, die ansonsten meistens allein auf den Schultern des Vereinsvorstands lastet. An der Finanzbeschaffung des Fördervereins können nun alle Mitglieder mitarbeiten; auch die inaktiven.

 

Aber das allein würde gewiss die Gründung eines zusätzlichen Vereins kaum rechtfertigen. Sie könnten mit dem Förderverein auch direkt "Kasse" machen. Das Magazin "Verein & Finanzen" hat ausgerechnet, dass die Gründung eines solchen vorgeschalteten "Fördervereins" erhebliche steuerliche Vorteile bringen könnte:

 

- Die Freigrenze bei der Besteuerung wird verdoppelt. Das heißt: Arbeiten Sie mit einem Hauptverein und einem zusätzlichen Förderverein, könnten Sie durch die Verdopplung im wirtschaften Geschäftsbetrieb zweimal 30.678 Euro steuerfrei einnehmen; mithin insgesamt 61.356 Euro. Ihr Spielraum verdoppelt sich also.

 

- Beschäftigte Arbeitskräfte im Hauptverein könnten unter Umständen entfallen. Da Ihr Förderverein eine eigenständige Körperschaft ist, kann er ebenfalls als Arbeitgeber auftreten. Sie könnten mithin im Hauptverein auf die Beschäftigung von Arbeitskräften verzichten. Für bestimmte Aufgaben würden Sie dann nur noch Honorarkräfte beschäftigen.

 

- Ein weiterer Vorteil könnte sich ergeben, wenn Sie für beide Vereine die Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer anwenden. Dadurch verringert sich der bürokratische Aufwand bei der Buchführung erheblich. Fördervereine, die im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Jahr die Summe von 50.000 Euro nicht überschreiten werden, brauchen auf Grund der Kleinunternehmerreglung keine Umsatzsteuer abzuführen und zu berechnen.

 

Das Tolle an dem Förderverein ist aber: Das Finanzamt erkennt ihn als gemeinnützig an, obwohl es selbst keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt. Voraussetzung: Er muss Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (Hauptverein) beschaffen. Das hört sich kompliziert an, bedeutet aber nichts anderes: Ein Förderverein ist „gemeinnützig“, obwohl nur auf „schnöden“ Geldgewinn für den Hauptverein aus ist. Der Förderverein darf sogar selbst wirtschaftlich tätig werden, was Ihnen als Vereinsvorstand Chance eröffnet, die Einkünfte zwischen Haupt- und Förderverein zu verteilen. Das könnte dazu führen, dass gleich beide Vereine aus der Steuerpflicht kommen.

 

Allerdings sollte der Förderverein mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfolgreicher sein als der ideelle Bereich. Ansonsten könnte die Gemeinnützigkeit des Hauptvereins in Gefahr geraten. Auf der sicheren Seite sind Sie in den meisten Fällen, wenn der Zeitaufwand für das Spendensammeln höher ist, als der Zeiteinsatz für die wirtschaftliche Tätigkeit.

Wenn Sie weitergehende Informationen brauchen, dann mailen Sie mir kurz und ich schicke Sie Ihnen (info@kes-online.de)

Quelle: vnr täglich

 

 

Eintänzer oder Teamarbeit?

Wie Sie Vorstandsarbeit vernünftig regeln können

„Ich habe es rundum satt“, meinte kürzlich das Vorstandsmitglied eines Vereines. Sie ist die zweite Vorsitzende eines Vereins aus Niedersachsen. Was Sie berichtete: „Der 1. Vorsitzende unseres Vereins trifft alle Entscheidungen im Alleingang. Im Grunde will er von uns (unser Vorstand besteht aus 5 Personen) nur, dass wir seine Entscheidungen abnicken. Es macht einfach keinen Spaß mehr im Vorstand mitzuarbeiten.“

 

In der Tat: Da ist eine schwierige Situation entstanden. Der 1. Vorsitzende in diesem Verein ist neu im Vorstandsamt. Überhaupt hatte der Verein Schwierigkeiten, das Amt des ersten Vorsitzenden überhaupt neu zu besetzen, nachdem der frühere Erste aus Altersgründen nicht mehr angetreten war. Und hier offenbart sich das ganze Dilemma: 

 

Aus dem alten Vorstand hatte niemand Lust oder Interesse, sich als Kandidat für den Ersten Vorsitzenden aufstellen zu lassen. Der später gefundene Kandidat war erst nach langem Bitten und Betteln bereit, sich der Wahl zu stellen.

 

Nachdem er dann gewählt worden war, wollte und will er den Verein jetzt nach seinen Ideen und Vorstellungen entwickeln. Dabei hat er immer im Hinterkopf: „Keiner von den anderen, die sich haben wiederwählen lassen, wollten dieses Amt. Warum soll ich die, die sich vor der Verantwortung gedrückt haben, jetzt einbeziehen?“?

 

In so verfahrenen Situationen gibt es eigentlich nur eine Lösung: Die verbliebenen drei anderen Vorstandsmitglieder müssen mit ihrem Vorsitzenden Tacheless reden. In freundlicher aber bestimmter Form. Doch eines ist bei solchen Gesprächen extrem wichtig:

 

Es geht nicht nur darum, eine mehr oder minder geschickt verkleidete Beschwerde anzubringen, so ganz nach dem Beispiel: „Hermann, uns passt es nicht, dass du alle Entscheidungen alleine triffst und uns nur noch zum Abnicken brauchst“ – es geht darum, mit konkreten Lösungsvorschlägen in das Gespräch zu gehen.

 

Beispiel: 

„Hallo Hermann, wir sind wirklich froh, mit Dir einen Vorsitzenden zu haben, der Entscheidungen nicht scheut, und eine klare Vorstellung von dem hat, wohin sich der Verein entwickeln soll. Womit wir ein Problem haben ist, dass Entscheidungen nicht mehr im Vorstand abgestimmt werden. Es geht ja nicht darum, alles klein auf klein zu diskutieren. Aber wir möchten auch nicht ständig vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Deshalb möchten wir folgenden Vorschlag machen: 

 

Wir möchten die Aufgabenverteilung im Vorstand so gestalten, dass wir als Team arbeiten. Mit Dir als Kopf des Ganzen. Natürlich. Dazu bist Du ja gewählt. Aber mit klaren Kompetenzen und Zuständigkeiten für jedes einzelne Vorstandsmitglied.“ 

 

Natürlich müssen Sie dann auch genau aufzeigen, wer sich um was kümmert. Aber das ist gar nicht so schwierig: 

 

Wie Sie mit einer Geschäftsordnung für eine reibungslose Zusammenarbeit im Vorstand sorgen! 

 

Kämen Sie auf die Idee, in einer Satzung detailliert zu regeln, wer wofür im Vorstand zuständig ist? Wer wann für welche Aufgaben verantwortlich ist? Wie und wann im Vorstand abgestimmt wird? Vermutlich nicht. Andererseits zeigt die Praxis: Je genauer die Arbeit des Vorstands definiert und geregelt ist, umso bessere Arbeitsergebnisse werden erzielt. Die Lösung: eine Geschäftsordnung für den Vorstand. 

Wichtig ist: Prüfen Sie vorher, ob die Satzung solche Vereinsordnungen zulässt. Wenn nicht, müssen Sie sie zunächst im Rahmen einer Satzungsänderung anpassen. So könnte eine Satzungsformulierung aussehen: 

 

§ ... Vereinsordnungen 

Das Präsidium wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die vom Vereinsausschuss zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern durch Aushang, durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen. 

 

Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung. Sie werden damit nicht in das Vereinsregister eingetragen. Vereinsordnungen können für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden: 

- Geschäftsordnung für den Vorstand

- Finanz- und Kassenwesen

- Abteilungsordnungen

- Ehrenordnung

- Jugendordnung

- Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen

 

Solche Vereinsordnungen können Ihnen das Leben ungemein erleichtern. Vor allem Beitragsordnungen (womit dann über Beitragserhöhungen nicht mehr immer die Mitgliederversammlung abstimmen muss), aber eben auch die Geschäftsordnung für den Vorstand. Einfach schon deshalb, weil die Kompetenzen und Aufgaben klar geregelt sind. Und genau das ist ja auch die Aufgabe Ihrer Geschäftsordnung für den Vorstand. Deshalb ist es von Vorteil, wenn Sie folgende Punkte gemeinsam mit den Vorstandskollegen verbindlich klären:

 

- Was genau soll mit der Geschäftsordnung geregelt werden?

- Wie sollen die Regelungen im Einzelnen aussehen?

- Wer soll wofür zuständig sein?

 

Daraus ergeben sich dann fast schon von alleine die Inhalte Ihrer Vorstandsgeschäftsordnung: 

 

Die Geschäftsordnung gibt klare Auskunft 

- über die internen Zuständigkeiten,

 

- darüber, wer die einzelnen Vorstandsmitglieder im Falle einer Verhinderung vertreten soll,- darüber, wie Ihre Vorstandssitzungen ablaufen sollen und- über die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und deren Vereinsorganen.

 

Diese Punkte bilden natürlich nur eine Orientierungshilfe. Aber sie können Ihnen als Leitfaden für Ihre Überlegungen dienen. Wichtig ist, dass nachher im Vorstand Konsens über die Aufgaben- und Rollenverteilung besteht.

 

Was sich bewährt hat – und was nicht 

Die in Ihrer Geschäftsordnung vorgesehenen Regularien gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor (§§ 40, 28, 32 BGB). Sie können also wirklich alles regeln, was Ihnen wichtig ist – und Ihnen z. B. die Organisation der Vorstandsarbeit erleichtert. 

 

Beispiele: 

Sie können regeln, dass die Vorstandssitzungen regelmäßig („Jeden 3. Mittwoch in den Monaten Januar, März, Mai, Juni, September, Oktober und Dezember um 20.00 Uhr im Vereinsheim“) stattfinden. Damit werden gesonderte Einladungen überflüssig.

 

Sie können aber auch festschreiben, wie eine Einladung zu erfolgen hat, beispielsweise, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde, wenn die Vorstandsmitglieder lediglich angerufen worden sind. Natürlich darf von den in einer Geschäftsordnung vereinbarten Fristen abgewichen werden, wenn wichtige Gründe hierfür sprechen.

 

In manchen Geschäftsordnungen finden sich auch Regelungen dazu, wer aus dem Vorstand welche Aufgaben wahrnimmt. Typisch ist etwa folgende Regelung bei einem kleinen Vorstand (in größeren Vorständen ändern sich die Aufgabenverteilungen analog zu den entsprechenden Vorstandsposten): 

 

Der 1. Vorsitzende ist zuständig für die allgemeine Verwaltung, das Personal, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.

 

Der 2.Vorsitzende ist zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. 

 

Der Kassenwart ist zuständig für die Finanzplanung, Ausgabenfinanzierung, Steuern und Gebühren sowie den Einzug der Mitgliedsbeiträge und das Mahnwesen.

 

Der Sportwart ist zuständig für den Spielbetrieb, Hallenbelegung, Turniere, Wettkämpfe, Training und Verbandsregularien.

 

In Ihrer Geschäftsordnung können Sie auch festlegen, wie zu verfahren ist, wenn ein Vorstandsmitglied (rechtsverbindliche) Erklärungen für den Verein abgeben will. Z. B., dass Verpflichtungen des Vereins mit finanziellen Auswirkungen nur unter vorheriger Beteiligung des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds erfolgen dürfen – und auch nur dann, wenn der Verein die erforderlichen Mittel bereitstellen kann. So schaffen Sie auch beim sensiblen Thema „Geld“ ein wenig mehr Sicherheit – und machen die Spielregeln des Vereins transparent.

Quelle: vereinswelt.de 

 

 

Müssen alle zu fassenden Beschlüsse in der Tagesordnung aufgeführt sein?

Diese Frage ist ein Dauerbrenner, denn der Fall kommt in der Praxis immer wieder vor: Im Laufe der Mitgliederversammlung kommt es zu heftigen Diskussionen. Es werden verschiedene Beschlussanträge gestellt. Kann die Mitgliederversammlung hierüber nun befinden oder nicht? Die Antwort lautet „jein“.

 

Zwar ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, zu den in der Tagesordnung bezeichneten Punkten ergänzende Sachanträge zu stellen. Zielen die Anträge aber auf eine Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit den Tagesordnungspunkten nichts zu tun hat, muss der Versammlungsleiter den Antrag zurückweisen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass ein Beschluss über den Antrag bei einer gerichtlichen Überprüfung aus formalen Gründen aufgehoben wird. Der Versammlungsleiter sollte dem Mitglied aber anbieten, den Antrag für die nächste Mitgliederversammlung als TOP vorzumerken.

 

Es gibt aber 2 wichtige Ausnahmen:

1. Ihre Satzung gestattet Dringlichkeitsanträge.

2. Alle (nicht nur die anwesenden Mitglieder) stimmen der Beschlussfassung zu.

Quelle: vereinswelt.de 

 

 

Übertragung des Stimmrechts

Die Ausübung des Stimmrechts ist ein höchstpersönliches Recht eines jeden Mitglieds. Folge: Es ist mit der Person des Mitglieds verbunden, und zwar untrennbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied sein Stimmrecht auch persönlich ausüben muss. Ganz im Gegenteil: Es kann Dritten eine Stimmvollmacht erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung in einer Vereinsordnung reicht nicht. Auch der Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, genügt nicht. Es ist durchaus üblich, die Modalitäten einer Stimmvollmacht detailliert zu bestimmen. Dazu gehört dann auch eine Regelung darüber, welchen Personen eine Stimmvollmacht erteilt werden darf.

 

Beispiel:

Die Satzung kann anordnen, dass nur andere Mitglieder als Bevollmächtigte auftreten dürfen und im Übrigen volljährig sein müssen. Ebenso kann geregelt werden, dass ausgeschlossenen Mitgliedern oder sonstigen Dritten, die nicht Mitglied des Vereins sind, eine Stimmvollmacht nicht erteilt werden darf.

 

Darüber hinaus kann die Stimmvollmacht auch gegenständlich beschränkt werden.

 

Beispiel:

Die Stimmvollmacht wird auf bestimmte Mitgliederversammlungen oder Tagesordnungspunkte beschränkt. Auch das ist möglich: In der Vollmacht gibt das Mitglied vor, wie der Bevollmächtigte abzustimmen hat.

Quelle: vereinswelt.de 

 

 

Kassenprüfer weg – darf ein Vorstandsmitglied prüfen?

Ein Fall, wie er immer wieder vorkommen kann: Im laufenden Geschäftsjahr geht der gewählte Kassenprüfer „verloren“. Durch Umzug, durch Rücktritt, durch was auch immer. Als Vorstand stehen Sie dann vor der Frage: Wer prüft nun?

 

Achtung:

Es ist nicht zulässig, dass die Kasse dann durch eines der gewählten Vorstandsmitglieder geprüft wird! Sie können aber vorbeugen. Empfehlung:

 

Legen Sie in der Satzung fest, dass in so einem Fall der Vorstand berechtigt ist, die Kassenprüfung einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen, und dass das entsprechende Honorar in diesem Fall vom Verein getragen wird.

Quelle: vereinswelt.de

 

 

Schadenfall des Monats:

Vereinskonto geräumt: Vorsicht Phishing-Mails 

Jeder von uns weiß, dass die moderne Technik auch ihre Tücken hat. Diese schmerzliche 

Erfahrung musste erst kürzlich ein Verein machen: 

 

Der Kassenwart des Klubs hatte eine sogenannte „Phishing-Mail“ erhalten, die den Anschein 

verbreitete, dass sie vom eigenen Kreditinstitut verschickt wurde. Inhaltlich verwies sie darauf, 

dass es in der Bank einen Datenverlust gegeben hatte und bat den Empfänger nun, seine 

persönlichen Daten, Passwörter und PIN unter dem in der Email angeführten Link zu 

aktualisieren. Der Kassenwart des Vereins fiel prompt darauf herein, antwortete pflichtbewusst 

und stellte dann einige Tage später fest, dass das gesamte Vereinskonto leergeräumt war.  

 

Der Verein setzte sich nach dieser schrecklichen Entdeckung sofort mit seinem 

Versicherungsbüro beim LSB/LSV in Verbindung. Glücklicherweise hatte er bei der ARAG 

Sportversicherung eine Vermögensschaden-Zusatzversicherung abgeschlossen. So übernahm 

die ARAG Sportversicherung den entstandenen Schaden in Höhe von Euro 5.000,-- und konnte 

die Insolvenz des Vereins abwenden. 

 

Tipp: 

Die Kreditinstitute weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Emails verschicken, um 

vertrauliche Daten abzufragen. Sollten Sie eine solche Email erhalten, löschen Sie sie am besten 

sofort oder rufen Ihr Kreditinstitut an, um eine Auskunft darüber einzuholen.  

Quelle: aragvid-arag 

 
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