Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 18 - 10. Januar 2009

Kleines ABC der Vereinsarbeit, Teil 2

Heute von Gesamtverein bis Lohnsteueranmeldung

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Gesamtverein

Durch die Satzung des Gesamtvereins (Hauptvereins) werden Unterorganisationen gebildet. Diese können als rechtlich unselbständige Abteilungen ausgestaltet werden. In der Regel werden von dem Gesamtverein jedoch selbständige Körperschaften (rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine) begründet. Ein gemeinsamer räumlicher Mittelpunkt dieser Untergliederungen kann, muss aber nicht bestehen.

Anders als bei einem Vereinsverband besteht, soweit die einzelnen Untergliederungen Mitgliedschaften vergeben, eine durchgängige Mitgliedschaft auf allen Ebenen des Gesamtvereins. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einem Zweigverein besitzen Vereinsmitglieder automatisch auch die Mitgliedschaft in dem Gesamtverein. Bestehen zwischen dem Zweigverein und dem Gesamtverein weitere hierarchische Ebenen, besteht für die Mitglieder des Zweigvereins eine mehrfache Mitgliedschaft auf allen Vereinsebenen.

 

Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung unterscheidet sich deutlich von einer Vereinsordnung. Der Geltungsbereich von Geschäftsordnungen beschränkt sich auf die einzelnen Vereinsorgane. In den Geschäftsordnungen finden sich Regelungen über den Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren, eine interne Entscheidungsfindung oder auch den Einsatz von Beiräten etc.

Auf der alleinigen Basis einer Geschäftsordnung kann nicht in die Rechte der Vereinsmitglieder eingegriffen werden. Da die Geschäftsordnungen auf die jeweiligen Vereinsorgane beschränkt sind, bedürfen sie keiner besonderen Ermächtigung. Jedes Vereinsorgan kann sich die von ihm gewünschte Geschäftsordnung geben. Geschäftsordnungen dürfen weder gegen gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder gegen die auf der Satzung beruhenden Vereinsordnungen verstoßen. Höherrangiges Recht geht stets vor.

 

Geschenke, Mitglieder

Dies ist in der Praxis stets ein Streitpunkt. Wertvolle Geschenke – auch an verdienstvolle Funktionäre – sind gemeinnützigkeitsschädlich.

Unproblematisch sind jedoch Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (AEAO zu § 55 Tz. 3). Die Höhe der Grenze liegt damit im fiskalischen Nebel, so dass Streitigkeiten Tür und Tor geöffnet sind. Geschenke mit einem Wert von bis zu 40 Euro sind stets unproblematisch. Bei mehreren persönlichen Ereignissen bezieht sich diese Grenze auf jedes Ereignis, d. h. bei Geburtstag und Jubiläum sind Geschenke bis 80 Euro zusammen unproblematisch.

 

Gewerbesteuer

Vereine sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dies gilt nicht - wie bei der Körperschaftsteuer auch - für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, d. h. hier besteht partielle Steuerpflicht.

Bei einem Jahresumsatz bis zu 35.000 Euro besteht wie bei der Körperschaftsteuer auch beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine völlige Steuerbefreiung. Wird die Grenze überschritten, gilt bei gemeinnützigen Vereinen für die Gewerbesteuerpflicht bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Folgendes: Besteuerungsgrundlage sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.

Eine Gewerbesteuererklärung ist allerdings von Vereinen nur dann abzugeben, wenn der Gewerbeertrag aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Erhebungszeitraum mehr als 3.900 Euro überstiegen hat.

 

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein inländisches Grundstück von einem Eigentümer auf einen anderen Eigentümer übergeht (sogenannter Rechtsträgerwechsel).

 

Grundsteuer

Der Grundbesitz gemeinnütziger Vereine ist hiervon befreit, wenn dieser für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (z. B. Sporthalle, Übungsräume etc.). Beim Sportverein sollte darauf geachtet werden, dass Grundstücke einschließlich Räume, soweit sie sportlichen Zwecken dienen, von der Grundsteuer befreit sind. Die Grundsteuererhebung erfolgt über die Gemeinden, Grundsteuerbeträge werden vierteljährlich erhoben. Ausgenommen hiervon sind Grundstücke, die für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Grundsteuerpflicht besteht z. B. auch, wenn Grundstücke an (nicht begünstigte) Dritte oder etwa zu Wohnzwecken/zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft überlassen werden.

 

Gründungsverein

Siehe Vorverein

 

Gutscheinspenden

Gutscheinspenden (z.B. Warengutscheine, Reisegutscheine) für einen steuerbegegünstigten Zweckbetrieb „Tombola“ können grundsätzlich als Spenden abgezogen werden, da die Verwendung des Gutscheins im Rahmen einer solchen Tombola als Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke angesehen wird. Aber aufgepasst, als Spendenzeitpunkt liegt nach Verwaltungsauffassung nicht bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, sondern erst dann, wenn dieser Gutschein tatsächlich eingelöst wird.

 

Haftung

Eine Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Ansprüchen und aus der Haftungszuweisung nach § 31 BGB ergeben. Danach haftet der Verein für Fehler seines Vorstands bzw. anderer berufener Vertreter. Die Haftungsrisiken sind demgemäß sehr vielfältig und reichen von Organisationsmängeln, der Verletzung von Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Nichterfüllung vertraglicher Leistungen, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen bis hin zur Organ- und Gefährungshaftung. Eine Haftung besteht auch schon in der Gründungsphase. Die Haftung kann allerdings auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und vertragliche ausgeschlossen werden.

 

Hauptverein

siehe Gesamtverein

 

Haushalts- bzw. Finanzordnung

Die Haushalts- bzw. Finanzordnung ist eine der möglichen Grundlagen für spätere Kassenprüfungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre des Vereins. Sie eignet sich besonders für mehrspartige Vereine, um eine langfristige Vereinsplanung bei erforderlicher Liquidität zu ermöglichen. Zugleich verpflichtet sie die Vorstandschaft oder angeschlossene Abteilungsleiter, sich an den vorgegebenen Finanzplan zu halten und für darüber hinausgehende notwendige Mittel zumindest die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands einzuholen.

 

HockeyScout

Der Deutsche Hockey-Bund (Breitensportausschuss) hat zur Sicherung des Nachwuchses und aufgrund des Ausbaus der Ganztagsschulen das Projekt HockeyScouts ins Leben gerufen. Die ausgebildeten HockeyScouts machen mit ihrer Arbeit den Hockeysport an Schulen populärer und sorgen damit auch für Nachwuchsgewinnung in den Vereinen.

 

Idealverein

ist die Bezeichnung für einen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist bzw. dessen wirtschaftlichen Aktivitäten nur als Hilfs- oder Nebengeschäfte zur Erreichung des in der Satzung vorgegebenen Ziels einzuordnen sind. Der Idealverein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Er kann jedoch auch als nichtrechtsfähiger Verein dauerhaft bestehen.

 

Ideeller Bereich

Siehe Steuerbefreiungen

 

Jahresabschluss

Jeder Verein hat nach seiner Satzung einen Jahresabschluss zu erstellen. Daneben ist der Jahresabschluss aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich. Hierzu werden die Zahlen der Buchhaltung aufgearbeitet und ggf. so genannte Abschlussbuchungen durchgeführt.

 

Kassenprüfer

Da der Vorstand das Vereinsvermögen nur „treuhänderisch“ verwaltet, muss er dem Verein, d.h. dem nach der Satzung dafür zuständigen Organ (Mitgliederversammlung, erweiterter Vorstand, Wirtschaftsrat, Kassenprüfer) die erforderlichen Auskünfte über die wirtschaftliche Lage geben (vgl. § 666 BGB). Dies ist eine Selbstverständlichkeit, dennoch oftmals nicht allen Vereinsfunktionären bewusst.

Die meisten Vereinssatzungen enthalten dahingehend Regelungen, dass die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vornehmen muss. Diese Entlastung knüpft sich dann regelmäßig entsprechend der Tagesordnung an den Bericht einzelner Vorstandsmitglieder, u.a. auch des Kassierers/Schatzmeisters, an. Da im Regelfall nach den Berichten der einzelnen Vorstände regelmäßig der Bericht des Kassenprüfers folgt, hat es sich auch in der Vereinspraxis eingebürgert, dass der oder die Kassenprüfer für die anwesenden Mitglieder die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstands beantragen.

Die eigentliche Arbeit und die zu erbringende Leistung des Kassenprüfers, also auch der Aufgabenbereich der Kassenprüfung, sind gesetzlich nicht normiert; der Arbeitsumfang ist daher in der Vereinspraxis zum Teil heftig umstritten. Insbesondere dann, wenn sich in der Satzung nur allgemeine Hinweise zur Wahl der/des Kassenprüfer/s finden und daneben nur die knapp bemessene Umschreibung des Aufgabengebiets.

Dem Grunde nach besteht eine recht umfassende Prüfungsmöglichkeit und ggf. auch -pflicht. Denn abgeleitet aus § 317 Abs. 1 HGB gehört die Buchführung einschließlich der dazugehörenden Belege, Beschlüsse usw. zum Gegenstand, so dass im Ergebnis ein recht umfassendes Einsichtsrecht des Kassenprüfers besteht.

Es gibt meist zweimal im Jahr einen besonderen Handlungsbedarf für den gewählten Kassenprüfer: Die Erläuterung des Kassenprüfungsberichts in der anstehenden Mitglieder-Hauptversammlung. Dies natürlich im Rahmen der den Mitgliedern vorgelegten Tagesordnung.

 

Kleinunternehmerregelung

Ein weiterer Steuervorteil kommt insbesondere für kleinere Vereine in Betracht. Selbst wenn es sich um Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt, ist nach § 19 Abs. 1 UStG Steuer dann nicht abzuführen, wenn im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz (umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, Bruttoerträge) erzielt wurden und im laufenden Jahr die Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Steuer nicht über 50.000 Euro liegen.

 

Kommission

Die Aufgabe und der Zweck von Kommissionen entsprechen weitgehend denen eines Beirats. Die Arbeit einer Kommission ist jedoch sachlich oder zeitlich befristet. Einer Kommission kann im Einzelfall auch das Recht zugestanden werden, im Auftrag eines Vereinsorgans handeln zu können. Typisches Beispiele ist eine Festkommission, die mit der Ausrichtung eines Vereinsfestes betraut wird. Mit Durchführung der Aufgabe endet die Kommissionsarbeit. Die Entscheidungsfindung und die Durchführung von Maßnahmen  im Verein soll durch die Arbeit von Kommissionen vorbereitet und durch sachkundigen Rat erleichtert werden. Im Gegensatz zum Beirat, der Vereinsorgan ist und einer satzungsrechtlichen Grundlage bedarf, wirkt eine Kommission nicht institutionalisierend. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können frei über die Bildung von Kommissionen entscheiden.

Soweit den Kommissionsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, rechnen diese Ausgaben zu Lasten des Vereinsorgans, das die Kommission eingerichtet hat.

 

Konzessionierter Verein

Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, erlangen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, die (volle) Rechtsfähigkeit durch Verleihung (= Konzessionierung). Diese steht dem Bundesland zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (§ 22 BGB).

 

Körperschaftsteuer

Jeder Verein, ob rechtsfähig oder nicht, ist im Inland grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (dies ist die Einkommensteuer der Körperschaften). Die Körperschaftsteuer wird hierbei nach Ablauf des Kalenderjahres verlangt.

Vereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, sofern sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, insofern der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist.

Die Befreiung gilt für alle Beitragseinnahmen, Zuschüsse von Bund und Land etc., Spenden, Schenkungen, Erbschaften, zudem für Erträge aus der Vermögensverwaltung des Vereins.

Für die Körperschaftsteuer wird eine völlige Steuerbefreiung dann gewährt, wenn die Einnahmen (einschl. Umsatzsteuer) aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigungen 35.000 Euro nicht übersteigen. Für alle Einnahmen darüber (bei der wirtschaftlichen Betätigung) unterliegt der zu ermittelnde Gewinn der Körperschaftsteuer.

Allerdings greift dann noch der Freibetrag von 3.835 Euro. Das verbleibende steuerpflichtige Einkommen des Vereins abzüglich des Freibetrags unterliegt ansonsten der Körperschaftsteuer von 25 % (15 % ab 2008).

 

Landessportbund

Der Landessportbund ist der Dachverband aller Sportverbände in einem Bundesland. Er soll den Sport gegenüber der Landespolitik vertreten, verteilt die Mittel für vereinseigene Sportanlagen und Sportgeräte. Über ihn sind die Vereinsmitglieder versichert.

 

Landesverband/Dachverband

Der Landesverband einer Sportart organisiert den Spielbetrieb auf Länderebene. Organisiert Schiedsrichter, kann Strafen verhängen bei sportlichen Vergehen, sorgt für die Talentförderung auf Landesebene. Auf Bundesebene übernimmt der Dachverband diese Aufgaben. Genaueres ist in den Satzungen und Ordnungen der Verbände zu finden.

 

Liquidationsverein

Nach der Auflösung eines Vereins, die aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durchzuführen ist (vgl. §§ 41, 42 BGB, 3 VereinsG), erfolgt dessen Liquidation, soweit sein Vermögen nicht an den Fiskus fällt (§§ 47 BGB, 11 VereinsG). Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren des Vereins auch neue Geschäfte eingehen. Der Verein führt (dann) zur Sicherheit des Rechtsverkehrs den Namenszusatz i.L. (in Liquidation).

 

Lohnsteuer

Werden in einem Verein Arbeitnehmer beschäftigt, trifft den Verein – ähnlich einem sonstigen Arbeitgeber – eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer für gezahlte Löhne. Auf die bei Arbeitnehmern berechnete Lohnsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie je nach Religionszugehörigkeit und Bundesland Kirchensteuer von acht bzw. neun Prozent abzurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

 

Lohnsteuer-Anmeldung

Die Lohnsteuer muss monatlich an das Finanzamt abgeführt werden. Soweit die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 800 Euro, jedoch nicht mehr als 3.000 Euro betrug, darf die Lohnsteuer-Meldung vierteljährlich an das Finanzamt gehen. Wurde insgesamt im Vorjahr nicht mehr als 800 Euro gezahlt, darf die Jahresmeldung vorgelegt werden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Vereinshilfearchiv oder unter

http://www.redmark.de/verein

http://www.komma-net.de/vereinswelt

http://www.vibss.de

Quellen: Redmark/Verein; Handbuch für den Vereinsvorsitzenden; Vereinshilfe Dieter Strothmann

 
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