Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 17 - 12. Dezember 2008

Kleines ABC der Vereinsarbeit, Teil 1

Heute von Aufnahmegebühr bis Gemeinnützigkeit

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Aufnahmegebühren

Von gemeinnützigen Vereinen erhobene Aufnahmegebühren stellen keine (echten) Spenden im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz dar. Solche Aufwendungen sind bei einem Mitglied nicht abziehbar. Aufnahmegebühren sollten sozialverträglich sein.

 

Aufwandsspende

Aufwandsspenden setzen voraus, dass der Spender tatsächlich Ausgaben (Aufwendungen) für den Verein getragen hat. Aufwendungen oder Vergütungsansprüche, die z.B. einem Vorstandsmitglied, Übungsleiter, Betreuer oder einem Vereinsmitglied bei seiner Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können Gegenstand von Spenden sein (Aufwandsspenden).

Diese Aufwandsspenden können steuerlich anerkannt werden, wenn

- das Vereinsmitglied bzw. der Spender einen rechtswirksam entstandenen Vergütungs -oder Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Körperschaft hat (z.B. aus Vertrag, Satzung, Kostenerstattungsordnung oder rechtsgültigem Vorstandsbeschluss, der den Mitglieder in geeigneter Weise bekannt wurde);

- der Anspruch vor der zum Aufwand führenden bzw. vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden ist. Es darf keine Bedingung zum Verzicht vereinbart worden sein;

- der Spender auf diesen Anspruch bedingungslos verzichtet hat (§ 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG);

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft gegeben ist, d.h. die Körperschaft muss in der Lage sein, den entstandenen Aufwendungsersatz leisten zu können.

 

Ausschließlichkeit

Siehe Gemeinnützigkeit/Ausschließlichkeit

 

Ausschüsse

Wie Beiräte oder Kommissionen dienen die Ausschüsse dazu, vorhandenes Sachwissen der Vereinsmitglieder oder Externer in die Vereinsarbeit einzubringen. Im Gegensatz zu Kommissionen bedarf die Einrichtung von Ausschüssen einer satzungsrechtlichen Grundlage. Von den Beiräten unterscheiden sich die Ausschüsse durch eine zeitliche oder sachliche Befristung. Bei den Ausschüssen ist zwischen solchen mit beratender Aufgabe und solchen mit Entscheidungsfunktion zu differenzieren. Ausschüsse mit (zunächst nur) beratender Funktion entsprechen hinsichtlich ihrer Aufgabe den Kommissionen. Im Gegensatz zu diesen können die Ausschüsse jedoch (auch) jederzeit Entscheidungsbefugnisse bekommen. Die Ausschüsse entscheiden dann anstelle (und nicht nur im Auftrag) der primär zuständigen Vereinsorgane. Die Aufgabenübertragung, die den Ausschüssen zumindest eine haftungsrechliche Organstellung einräumt, kann jedoch jederzeit durch Aufgabenentzug wieder beseitigt werden. Zuständig ist hierfür das Vereinsorgan, das den Ausschuss eingerichtet hat.

 

Bausteinspenden

Oftmals werden zur Finanzierung sportlicher Anlagen bei geselligen Veranstaltungen sog. Bausteine zum Verkauf angeboten. Bei einem Erwerb von solchen Bausteinen oder ähnlichen Anreizen zur Spende stellt sich die Frage, ob diese Beträge als Spende abzugsfähig sind. Auch hier ist zu unterscheiden, ob der Verein unmittelbar zur Erteilung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist oder nicht.

Achtung: Beschließt z. B. ein Verein, dass anstelle einer gebotenen Beitragserhöhung oder eines Sonderbeitrages/Umlage jedes Mitglied einen Baustein aus Anlass des Baus eines Vereinsheims zu erwerben habe, so ist ein Mitgliedsbeitrag und keine Spende gegeben, weil es an der Freiwilligkeit mangelt.

Werden der Gemeinde unzutreffende oder unvollständige Informationen gegeben, so greift der Haftungstatbestand (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG) durch. Haftende sind sodann diejenigen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts – Gemeinde – unzutreffend informiert haben.

Ist der Verein zur Erteilung von Spendenbescheinigungen berechtigt, kann über den hingegebenen Betrag eine Spendenbescheinigung/Zuwendungsbestätigung erteilt werden.

 

Beirat

Die Vereinssatzung kann vorsehen, dass Entscheidungs- und Handlungsorgane (i.d.R. der Vereinsvorstand) bei ihren Aufgaben durch einen ständigen Beirat unterstützt werden Über den Beirat soll weiterer (spezieller) Sachverstand für die Aufgaben in dem Verein genutzt werden. Der Beirat selbst trifft, obwohl er Vereinsorgan ist, keine eigenen Entscheidungen, sondern spricht nur Empfehlungen aus. Beiratsmitglieder können Vereinsmitglieder, aber auch externe Dritte sein. Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich keine Vergütung, Ein Anstellungs- oder Beratervertrag kann jedoch etwas anders vorsehen.

Soweit in der Satzung keine Mitgliedergröße für den Beirat vorgesehen ist, bestimmt diese das Bestellungsorgan nach billigem Ermessen.

 

Beitragspflicht

In der Satzung muss festgelegt werden, dass von den Mitgliedern Leistungen erbracht werden, üblicherweise feste Mitgliedsbeiträge, aber auch Sachleistungen, z.B. jährlich eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag muss nicht in der Satzung verankert werden, sondern kann auch in das Belieben des Mitglieds gestellt werden. Offene Mitgliedsbeiträge verjähren nach vier Jahren, vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem der Betrag zu zahlen war. Beitragserhöhungen, siehe Mitgliedsbeiträge/Erhöhung.

 

Buchführungspflichten

Obwohl gerade kleinere Vereine nicht buchführungspflichtig sind, müssen dennoch alle Vereine ihre baren und unbaren Vorgänge aufzeichnen. Solche Aufzeichnungen sind nicht nur aus steuerlicher, sondern vor allem aus zivilrechtlicher Sicht wichtig, denn nach üblichen Vereinssatzungen hat die Vorstandschaft im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht (vgl. § 259 BGB) abzulegen. Außerdem sieht in der Praxis fast jede Satzung eine Prüfung durch sog. Kassenprüfer vor, die der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vorschlagen – oder auch nicht.

Neben diesen Gesichtspunkten sprechen auch steuerliche Vorschriften für exakte Aufzeichnungen, denn ein gemeinnütziger Verein hat stets nachzuweisen, ob die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung und dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht.

Durch die EDV verliert das Journal, in dem manuell gebucht wird, immer mehr an Bedeutung, zumal es, bedingt durch die Anzahl der Spalten, den heutigen Anforderungen an eine Vereinsbuchhaltung nicht mehr gerecht werden kann. Dies deshalb, weil bei der Buchführung steuerrechtliche Grundsätze und die steuerrechtliche Aufteilung des Vereins in verschiedene Tätigkeitsbereiche zu beachten sind.

 

Dank/Danksagung

Sollte eine Selbstverständlichkeit sein gegenüber Spendern, verdienten und langjährigen Mitgliedern. Siehe auch Ehrenordnung

 

Ehrenamtspauschale

Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts rückwirkend zum 1.1.2007 die Einführung einer steuerfreien Ehrenamtspauschale beschlossen(§ 3 Nr.26a EStG). Diese kann pro Jahr in einer Höhe von max. 500 EUR pro Person in Anspruch genommen werden, die sich in gemeinnützigen Vereinen und Verbänden ehrenamtlich engagiert. Die Tätigkeit muss wie bei der Übungsleiterpauschale:

- nebenberuflich ausgeübt und

- nachgewiesen werden.

Der Betrag muss zudem tatsächlich ausgezahlt werden. Erforderlich für die Auszahlung ist weiter, dass die Satzung eine Grundlage für die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung enthält, da es sich insoweit nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit im engeren Sinn handelt.

 

Ehrenordnung

Eine Ehrenordnung ist empfehlenswert, wenn die Vereinssatzung keine Aussagen zur Ehrung verdienstvoller Mitglieder oder Vereinsmitarbeiter enthält. Als Grundlage für eine auf Gleichbehandlung bedachte Vereinsarbeit ist eine Ehrenordnung dann auf jeden Fall unverzichtbar.

- In der Ehrenordnung sollten die Voraussetzungen für die Ehrung verdienstvoller Vereinsmitglieder geregelt sein. 

- Weiterhin sollte die Zuständigkeit für die Ernennung sowie für das Vorschlagswesen geregelt sein. 

- Welche Rechte lassen sich aus einer Ehrenmitgliedschaft ableiten (Beitragsbefreiung, Stimmrechte, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen etc.)? 

- Bedenken Sie auch die Möglichkeit, ggf. Vereinsexterne für bestimmte Verdienste ehren zu können. 

Prüfen Sie vorab, ob die Satzung generell "Ordnungen" zulässt. Sonst müssen Sie durch eine Satzungsänderung zunächst die Grundlage für solche wirklich hilfreichen Ordnungen schaffen.

 

e.V.

bedeutet eingetragener Verein und ist Kennzeichen eines rechtsfähigen Idealvereins. Die (volle) Rechtsfähigkeit erlangt ein solcher Verein durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Der Verein erhält dann den Namenszusatz e.V. (§ 65 BGB).

 

Entlastung

Meist wird regelmäßig nach dem Geschäftsbericht des Vorstands, der Erläuterung zum Kassenbericht und nach dem Bericht der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands beantragt. Die Mitgliederversammlung muss daher über die Entlastung abstimmen. Wird die Entlastung erteilt, bedeutet dies, dass die Mitgliederversammlung der bisherigen Geschäftsführung des amtierenden Vorstands für das abgeschlossene Vereinsjahr/den Berichtszeitraum zugestimmt hat.

Die Entlastung hat sehr große rechtliche Bedeutung, denn sie wirkt wie ein Verzicht, bedeutet also, dass auch etwaige Ersatzansprüche gegen den Vorstand damit erloschen sind. Mit einer Einschränkung: Die Entlastung betrifft natürlich alle „bekannten“ Vorkommnisse, die bei verständiger Würdigung des Geschäftsberichts nachvollzogen werden können.

Falls die Entlastung verweigert wird, kann ein Vorstand, der seine Geschäfte ordnungsgemäß geführt hat, theoretisch mit einer Leistungsklage vor Gericht gehen und seinen Anspruch auf Entlastung gerichtlich geltend machen.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Zuwendungen an steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Schenkung, des Vermächtnisses oder des Erbteils steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG). Dies gilt nicht, wenn der Verein innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung seine Gemeinnützigkeit verliert und das Vermögen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

 

Förderung der Allgemeinheit

Siehe Gemeinnützigkeit/Förderung der Allgemeinheit

 

Ganztagsschule

Die Einführung der Ganztagsschulen schreitet mit großen Schritten voran. Das hat auch Auswirkungen auf ihr Jugend- und Kindertraining, bietet aber auch große Chancen zur Zusammenarbeit mit den Schulen. Da es von Bundesland zu Bundesland anders ist, erkundigen Sie sich am besten bei den Breitensportreferenten und den Landessportbünden.

 

GEMA

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Hauptsitz in Berlin und München) erteilt die für Aufführungen notwendigen Einwilligungen stellvertretend für den eigentlichen Urheber. Sie übt zwei wesentliche Funktionen aus: Sie ist gegenüber den Wahrnehmungsberechtigten (Komponisten usw.) verpflichtet, die zu ihrem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte wahrzunehmen, andererseits die von der GEMA wahrzunehmenden Nutzungsrechte jedermann, natürlich auch den Vereinen, auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen bzw. Einwilligungen zu erteilen.

 

Gemeinnützigkeit

Institutionen, die nach ihrer Zielsetzung und ihrem tatsächlichen Verhalten die Allgemeinheit fördern, können steuerrechtlich begünstigt sein. Man spricht dabei vereinfacht von gemeinnützigen Körperschaften. Dies sind üblicherweise eingetragene Vereine; jedoch auch nicht eingetragene Vereine, Stiftungen oder GmbHs können steuerbegünstigt sein.

Wird die Gemeinnützigkeit versagt, sind nur die Einnahmen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, die unter eine Einkunftsart i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen. Folglich sind z. B. nicht steuerpflichtig:

- Schenkungen/Erbschaften,

- Zinseinkünfte, die den Sparerfreibetrag zzgl. Werbungskostenpauschbetrag nicht übersteigen.

 

Gemeinnützigkeit/Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Dieser Grundsatz setzt voraus, dass die gesamte Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins ausschließlich einem steuerbegünstigten Satzungszweck dient. Selbstverständlich dürfen Sie Nebenzwecke verfolgen, die mit der gemeinnützigen Tätigkeit eng zusammenhängen. Beachten Sie jedoch, dass dann unter Umständen für diesen Bereich die mit der Gemeinnützigkeit verbundene Steuervergünstigungen entfallen können.

Eine Ausnahme wird im sog. Zweckbetrieb (nach §§ 65 ff. AO) gesehen, zu der auch gesellige Veranstaltungen eines Vereins zählen können.

 

Gemeinnützigkeit/Förderung der Allgemeinheit (§ 52 AO)

Förderung der Allgemeinheit bedeutet, dass der Kreis der durch Betätigung des Vereins geförderten Personen nicht begrenzt ist. Achten Sie grundsätzlich darauf, dass der Kreis der Personen, dem die Förderung dienen soll, nicht nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen so abgegrenzt ist, dass der Mitgliederkreis auf längere Sicht nur in kleinem Umfang bestehen kann.

Mitgliedsbeiträge dürfen pro Jahr höchstens 1.023 Euro je Mitglied, Aufnahmegebühren höchstens 1.534 Euro je Mitglied betragen (BMF-Schreiben vom 20.10.1998). Dies sind Durchschnittswerte für alle Mitglieder, sodass im Einzelfall höhere Einzelbeträge möglich sind, wenn z. B. für Familienmitglieder oder etwa Studenten niedrigere Jahresbeiträge vorgesehen sind.

 

Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Was die Förderung der Allgemeinheit in selbstloser Weise angeht, so müssen die Vermögensmassen der Körperschaft zeitnah für satzungsgemäße begünstigte Zwecke tatsächlich verwendet werden. Die Körperschaft soll daher nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Wie ausdrücklich in den Satzungsmustern erwähnt, dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Selbstlosigkeit wird nicht in Frage gestellt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb untergeordnet bleibt.

Abgrenzungen sing ggf. konkrete Nutzungsrechte durch Gebühren für die Nutzung von Vereinsanlagen wie z. B. Golfclubs, wenn dies nicht zur Pflichtzahlung für Neumitglieder führt.

 

Gemeinnützigkeit/Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit verlangt, dass die steuerbegünstigten Zwecke durch die gemeinnützige Vereinigung selbst, also unmittelbar, verwirklicht werden. Bei Verbänden als e.V. wird die gemeinnützige Tätigkeit unterstellt, wenn die einzelnen angeschlossenen Vereine im Verband als gemeinnützig anerkannt sind oder aber der Dachverband über seine Tätigkeit hinreichend dokumentieren kann, dass er selbst unmittelbar gemeinnützig tätig ist. Ein gemeinnütziger Verein darf auch anderen Vereinen bzw. Körperschaften eigene Vereinsgelder oder Sachmittel spenden, allerdings maximal in Höhe von 50 % aus eigenem Vermögen.

 

Gemeinnützigkeit/Voraussetzungen

Zur Kernfrage, wann von Seiten des Finanzamts die Anerkennung als gemeinnützig gewährt wird, sind vier Grundvoraussetzungen zu beachten:

- Ausschließlichkeit

- Unmittelbarkeit

- Förderung der Allgemeinheit

- Selbstlosigkeit

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Vereinshilfearchiv oder unter

http://www.redmark.de/verein

http://www.komma-net.de/vereinswelt

http://www.vibss.de

 
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