Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 16 - 6. November 2008

Variable Aufnahmegebühr in der Diskussion

Dieses Thema in der letzten Vereinshilfe sorgte für besonders rege Diskussionen. Von Zustimmung, über Überlegenswert bis klare Ablehnung gingen die Stellungsnahmen. Aus diesem Grund möchte ich das Thema hier noch etwas vertiefen und erweitern.

 

1. Variable Aufnahmegebühren 

Würden Sie ihr Gehalt preisgeben, wenn Sie vorhaben in einen Verein ein zu treten?", lautete eine Frage. Nein, natürlich sollen Sie keinen Gehaltsnachweiss fordern, sondern auf Treu und Glauben den Betrag einsetzen lassen. Das ist erstens ein Vertrauensvorschuss an das neue Mitglied und zweitens glaube ich nicht, das gleich die erste Handlung im neuen Verein mit einer Lüge beginnen wird. Im Gegenteil, das neue Mitglied wird diesen Vertrauensbeweiss positiv zur Kenntnis nehmen. Formulieren Sie diesen Punkt einfach im Aufnahmeantrag entsprechend.

 

2. Brauchen wir überhaupt Aufnahmegebühren?

Meine persönliche Meinung dazu ist, nein, wir sollten ihn abschaffen. Überprüfen Sie doch mal die Höhe der jährlichen Einnahmen aus diesem Posten, ich denk der Betrag ist in den meisten Vereinen zu vernachlässigen. Zumindest bei Kindern würde ich auf die Aufnahmegebühr verzichten.

 

3. Wie behandeln wir potentielle Mitglieder aus sozialschwachen Familien?

Die Einkommensschere in unserem Land geht immer weiter auseinander. Besonders Kinder alleinerziehender Mütter oder Väter, und Kinder aus Hartz IV Familien können sich die Mitgliedschaft in einem Verein selten leisten. Hier sollten wir ansetzen und Regelungen finden, damit sich das ändert. Beim HC Wacker München haben wir, als Vorstand, z.B. die Möglichkeit in diesem Fall den Beitrag an die finanzielle Situation anzupassen. Sie können das ganze sogar Werbewirksam für Ihren Verein nutzen. Gehen Sie damit an die Presse und zeigen Sie, dass der Verein nicht nur für Großkopferte ist. 

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit noch ein paar weitere Diskussionsthemen angerissen. Es sollen ja nur Anregungen sein, die man beliebig verändern kann.

 

 

So gehen Sie mit Fotorechten um

Bittere Pille für einen Verein, der mittels eines Kalenders mit Sportmotiven die Ausstattung für seine neu geschaffene Jugendgruppe finanzieren wollte. 1.000 teure Kalender wurden gedruckt – und mussten eingestampft werden! Weil die Eltern zweier Kinder nicht wollten, dass die Fotos des Nachwuchses für alle sichtbar sind. Der Verein hatte sich nicht die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Fotos geben lassen.

Achten Sie unbedingt auf die Einverständniserklärung der abgebildeten Personen

Hintergrund: Bilder von Personen sind immer durch das Recht am eigenen Bild geschützt. Es geht dabei um den Persönlichkeitsschutz und nicht um die Rechte des Fotografen am Bild.

 

In diesen Ausnahmefällen  braucht Ihr Verein keine Einverständniserklärung:

Bilder von absoluten Personen der Zeitgeschichte, sprich: Menschen, die sich aus der Öffentlichkeit herausheben wie prominente Sportler, Politiker oder Künstler.

Bilder von relativen Personen der Zeitgeschichte, sprich: Menschen, die nur begrenzt im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehen, z. B. Sportler bei Siegerehrungen. Diese Bilder dürfen aber nur in Zusammenhang mit dem Ereignis veröffentlicht werden.

Bilder von Personen als Beiwerk. Stehen Menschen neben Gebäuden oder Landschaften, dürfen Fotos von ihnen veröffentlicht werden, wenn die Personen nur als Staffage dienen und nicht das Hauptmotiv des Fotos sind. Aber gerade hier kommt es immer wieder zu Streitfällen. Also achten Sie darauf, dass die Personen wirklich nur am Rande vorkommen und nicht das Bild beherrschen.

Bilder von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Denn hier geht es um den Anlass an sich, etwa eine Weihnachtsfeier. Wichtig: Es muss eine Menschenmenge abgebildet sein; einzelne Personen dürfen auf dem Foto nicht hervorgehoben werden.

Quelle: Vereinswelt

 
 

Streitfall Übungsleiter-Freibetrag und "Bürokratismus" bei der Abrechnung

Seit 2007 wirkt sich der erhöhte Übungsleiter-Freibetrag in Höhe von 2.100 € pro Jahr, 175 € umgerechnet pro Monat, recht positiv bei der Abrechnung gegenüber Übungsleitern/Trainern/Betreuern in der Vereinspraxis aus. 
Praxisproblem: Bei manchen Vereinen wird oftmals die Abrechnung ohne vertragliche Regelung abgerechnet. Ein Risiko, das seitens des Vereins als Arbeitgeber nicht unterschätzt werden sollte!

Die gemeinnützigen Vereine/Verbände und auch die jeweils engagierten Mitglieder/Nichtmitglieder nutzen erfahrungsgemäß gerne diesen interessanten Steuerspielraum. Wer im Regelfall nebenberuflich über ein Anstellungsverhältnis eine steuerbegünstigte Übungsleitertätigkeit erbringt (Grundlage: pädagogisch/betreuerische Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG), kann ohne jegliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen diese Vergütungen von dem Verein/Verband als Arbeitgeber erhalten.

Auch andere gemeinnützige Körperschaften profitieren etwas hiervon, denn damit vermeidet man die sonst notwendige für nebenberufliche Tätigkeiten geringfügige Entschädigung auf der Grundlage eines Minijob-Verhältnisses. Hinzukommt, dass man selbst bei laufenden Vergütungen mit einer etwas höheren Vergütung dem Grunde nach bis zu 575 € gehen kann, wenn der Verein/Verband den Übungsleiter-Freibetrag nutzt und über den Restbetrag nur die Pauschalabgaben von maximal 30 % über ein Minijob-Verhältnis zahlen muss.

 

Das Praxisproblem bei der Abrechnung von Übungsleitern

Bei einigen Vereinen, darüber hinaus aber auch bei Übungsleitern, wird teilweise immer noch die Ansicht vertreten, dass man bei geringen Vergütungen und der Einhaltung des umgerechneten Übungsleitervertrags eigentlich keinerlei vertragliche Regelung benötigt.

Bereits die Abfassung eines kurzen, schriftlichen Übungsleitervertrags wird von manchen Vorständen nicht akzeptiert, dies als unnötiger „Bürokratismus“ verstanden. Dazu kommt häufig im Klartext das Argument, dass dies schon in den Vorjahren auch unproblematisch abgerechnet wurde.

 

Das Risiko bei "unbürokratischer" Abrechung der Übungsleitertätigkeit

Es ist der Verein, der seine Arbeitgeberstellung im Auge behalten muss, wenn Vergütungen für begünstigte Übungsleitertätigkeiten abgerechnet werden.

Egal ob nun das Finanzamt dies routinemäßig überprüft oder im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung: Die Führung eines kleinen Lohnkontos mit genauen Aufzeichnungs- und Abrechnungspflichten muss auf Anforderung vorgelegt werden können. Dem Grunde nach auch egal, ob hier nun gegen Stundennachweis abgerechnet wird oder auf der Grundlage einer fortlaufenden monatlichen geringfügigen betragsmäßig festgelegten Vergütung.

Auch die Deutsche Rentenversicherung nimmt dies gerade in letzter Zeit sehr ernst. Wegen der schriftlichen Abfassung von Vereinbarungen wird teilweise konsequent auf die besondere, teilweise in der Vereinspraxis nicht bekannte Regelung nach dem Nachweisgesetz verwiesen.

Diese gesetzliche Vorgabe für die schriftliche Abfassung von Arbeitsverträgen besteht schon über Jahrzehnte, selbst wenn diese Gesetzesregelung nur ein gewisses Schattendasein führte. Wobei routinemäßig zwischenzeitlich zumindest die Minijob-Verhältnisse vorrangig überprüft werden, dann natürlich auch wegen der Kombination und der Auswirkungen mit der Freibetrags-Regelung für begünstigte Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG.

Kritik gibt es dann aber auch oft aus der Sicht der für den Verein engagierten Übungsleiter etwa wie folgt: Warum ein Vertrag überhaupt, wenn die Vergütung ohnehin z. B. bei durchschnittlich 100 € pro Monat, also bei Einhaltung des Übungsleiter-Freibetrags, liegt? Warum muss ich noch zusätzlich eine schriftliche Erklärung abgeben, dass ich den Übungsleiter-Freibetrag bei „meinem“ Verein für Abrechnungszwecke nutzen muss?

Viele Vorstände/Schatzmeister/Rechner oder auch Steuerberater kennen diese Argumentation. Es kann nur nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden: Neben der Führung eines Lohnkontos als nachprüfbare Unterlage hat der gemeinnützige Verein/Verband im Rahmen seiner Arbeitgeberstellung zusätzliche Vorgaben, dass auch die Erklärung zur vollumfänglichen Nutzung des persönlichen Übungsleiter-Freibetrags vorliegen muss. Egal wie dies in der Vergangenheit gehandhabt wurde, sollte bei Einwänden oder Gegenvorstellungen auf die maßgebliche Vorschrift in den Lohnsteuer-Richtlinien hingewiesen werden. Nachlesbar ist dies in R 3.26 der LStR 2008, dies mit folgendem Wortlaut:

Lohnsteuerverfahren

(10) 1Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. 2Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 3Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

 

Praxishilfe

Als Vereinsabonnent können Sie unproblematisch sofort den Mustervertrag für nebenberufliche, angestellte Übungsleitertätigkeit einsetzen. Egal ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit im Sportbereich, im weiten kulturellen/musikalischen Umfeld handelt oder es um ein Engagement im mildtätigen/karitativen/kirchlichen Bereich geht. Hier kann auch die notwendige Erklärung nach den Vorgaben entsprechend R 3.26 LStR 2008 für Abrechnungszwecke bei begünstigten Übungsleitertätigkeiten genutzt werden.

Auch außerhalb von dem (leidigen) Thema Steuer und Sozialversicherung ist es empfehlenswert, auf diese Vorgabe etwas zu achten. Soweit ein gemeinnütziger Verein Übungsleiterzuschüsse von seinem zuständigen Verband beantragt hat, ist es unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt die zutreffende Antragstellung und Zuschussgewährung überprüft wird. Also sowohl in der Person des für den Verein tätigen Übungsleiters mit einer besonderen Qualifikation, die auch maßgeblich die für Übungsleiter gewährte Zuschusshöhe beeinflusst, als auch die tatsächliche Verwendung des Zuschusses dann für die abzuleistenden, begünstigten Tätigkeiten.

Die Vorgabe, konkrete schriftliche Unterlagen auf Anforderung parat zu haben, kann aber auch durchaus im Interesse einiger Übungsleiter selbst stehen. Hierbei geht es um die Vorgabe der nebenberuflichen Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke. Keine Probleme gibt es, wenn schon aus den persönlichen Angaben des Übungsleiters erkennbar wird, dass diese Tätigkeit auf nebenberuflicher Basis ausgeübt wird. Dies also zunächst einmal etwa bei Angestellten/Beamten mit der Vorgabe, dass dies eben nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

 

Faustregel

Nicht mehr als ein Drittel der Gesamtarbeitszeit im Hauptberuf beim Engagement für die Übungsleitertätigkeit.

Aber auch engagierte Übungsleiter mit Ansprüchen von sozialen Leistungen/der Förderung etwa nach dem AFG, bis hin zu Sozialhilfeleistungen sollten im eigenen Interesse darauf achten, dass bei Rückfragen durch die Bewilligungsbehörden dann der Nachweis zur Einhaltung der Übungsleiter-Freibetragsgrenze von max. 175 € geführt werden kann. Dies gerade unter dem Blickwinkel dahingehend, dass diese gezahlte Aufwandsentschädigung dann als Einkommen anrechnungsfrei bleibt.

Auch beim Thema Vorruhestand sollte die Abgrenzung für eine sonst unterstellte hauptberufliche Tätigkeit bei vorzeitigem Rentenbezug/Pensionsgewährung vor Erreichung der Altersgrenze etwas mit beobachtet werden. Wer Rente oder eine Beamtenpension vor Erreichung der Altersgrenze bezieht, hat zwar nicht unbedingt das Problem mit der Einhaltung der 175 €-Grenze bei Zahlung einer geringen Vergütung für sein Übungsleiter-Engagement. Denn hier gilt nun seit Jahresanfang 2008 die relevante 400 €-Nebenverdienstgrenze, d. h. bis zu  diesem Betrag kommt es im Regelfall nicht zu Renten- oder Pensionskürzungen. Wobei dies nicht zu einer zusätzlichen „Überwachungspflicht“ bei Vereinen/Verbänden führt. Der korrekte Umgang mit Einkünften auch aus dieser Nebenbeschäftigung ist ausschließlich Sache des Übungsleiters/Trainers oder der betreuerisch tätigen/engagierten Personen.

Da das Engagement für gemeinnützige Satzungszwecke aber sicherlich im Interesse des Vereins/Verbands steht, kann es sich durchaus lohnen, dass man bei Kenntnis der persönlichen Verhältnisse von eingesetzten Übungsleitern auch hier auf mögliche Auswirkungen ergänzend kurz hinweist.

 

Abschließender Hinweis

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei der Nutzung der weiteren Freibetragsregelung nach dem Ehrenamts-Freibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten außerhalb der Vorstandsvergütungen/Vorstandssitzungsgelder etc. diese zusätzliche Erklärung erforderlich wird, um auch hier zu vermeiden, dass der für Abrechnungszwecke eingesetzte höchstpersönliche Ehrenamtsfreibetrag nicht mehrfach genutzt wird.

Es ist davon auszugehen, dass über das anstehende BMF-Schreiben mit einer Bekanntgabe voraussichtlich im November 2008 dies auch nochmals ergänzend klargestellt wird.

Quelle: Redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

 

Der Vorstand darf keine Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausschließen

Am 18.4.2008 hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein wichtiges Urteil gefällt. Es hat praktische Auswirkungen auf viele Vereine.

 

Der Fall:

In einem Verein kam es zu erheblichen Differenzen zwischen den Vorstandsmitgliedern. Ein Mitglied ging sogar so weit, andere Vorstandsmitglieder öffentlich anzugreifen und zu denunzieren. „Den schließen wir wegen vereinsschädigendem Verhalten aus“, so die Entscheidung der übrigen Vorstandsmitglieder. Und ein Blick in die Satzung brachte die scheinbar beruhigende Erkenntnis: Das geht auch – denn in der Satzung steht, dass der Vorstand für den Vereinsausschluss eines Mitglieds zuständig ist. Das Vorstandsmitglied wurde per Abstimmung aus dem Verein ausgeschlossen.

Doch dieses Vorstandsmitglied zeigte sich nicht nur als streitbar, sondern auch als ausgesprochen streitlustig. Es zog vor das Gericht. Denn seiner Meinung nach hätte der Vorstand nicht über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds beschließen können. Satzung hin- oder her.

 

Die Entscheidung:

„Stimmt“, so die Richter am OLG Schleswig-Holstein (Urteil 14 U 95/07 vom 18.04.2008).

Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied des Vereins aus diesem auszuschließen. Selbst dann nicht, wenn die Vereinssatzung für den Vereinsausschluss den Vorstand als dafür zuständiges Organ vorsieht.

 

Die Begründung:

Das alleinige Recht, Vorstandsmitglieder zu bestellen und auch wieder abzuberufen, steht der Mitgliederversammlung zu. Würde der Vorstand nun munter den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern betrieben können, wäre dieses Recht ausgehöhlt. Das aber geht nicht. Folglich kann  in diesem Fall nur die Mitgliederversammlung beschließen. Anders sieht das aus, wenn das betreffende Vorstandsmitglied zuvor zurückgetreten ist. Ist es damit wieder zum „einfachen“ Vereinsmitglied geworden, steht dem Ausschluss durch das zuständige Organ (in der Regel also dem Vereinsvorstand) nichts mehr im Wege.

Quelle: Vereinswelt

 
 
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