Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 15 - 19. Oktober 2008

Wehren Sie sich erfolgreich bei GEMA-Forderungen!

Erst kürzlich hatte das Amtsgericht Ingolstadt wieder eine Klage auf Schadenersatzanspruch der GEMA gegenüber einem Sportverein zu verhandeln. Dieser hatte während einer Sportveranstaltung vor deren Beginn, in den Pausen und nach Ende der Veranstaltung in der Halle Musik abgespielt und dafür keine GEMA-Gebühren entrichtet. Die GEMA vertrat die Ansicht, dass in diesem Fall die Voraussetzungen des Rahmenvertrags und der Zusatzvereinbarungen mit dem DOSB nicht gelten würden und ging vor Gericht.

 

Die Vorgeschichte 

Bei den Veranstaltungen des Vereins handelte es sich um Spiele im Bereich des Amateursports. Bezahlte Spieler wurden nicht eingesetzt und bei den Spielen waren jeweils zwischen 39 und 233 Zuschauer anwesend.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Rahmenvertrag zwischen dem DOSB und der GEMA, der auch für den beklagten Sportverein gilt, da dieser über seinen Landessportbund dem Vertrag des DOSB unterliegt (Gesamtvertrag Nr. RV/32 Nr. 5 v. 1.1.1989).

Neben dem o. a. Gesamtvertrag besteht eine Zusatzvereinbarung zwischen dem DOSB und der GEMA vom 3.8.2004. Danach zahlt der DOSB an die GEMA zur Abgeltung verschiedener Musiknutzungen einen Pauschalbetrag, sodass der einzelne Verein dafür keine Gebühren mehr an die GEMA entrichten muss.

Unter Ziff. 3 dieser Zusatzvereinbarung unter der Überschrift  „Abgegoltene Musiknutzungen“ ist u. a. geregelt:

„Folgende  Musiknutzungen der GEMA sind durch die Zahlung der Vergütung (durch den DOSB) abgegolten:

....

o) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. Pausenmusik), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen bis zu 1.000 Besuchern,

soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten“.

In den Vergütungssätzen der GEMA v. 1.1.2007 ist unter Ziff. 4 unter der Überschrift Tonträgerwiedergabe bei Sportveranstaltungen geregelt:

„Sportveranstaltungen mit lediglich musikalischer Umrahmung (vor Beginn, am Ende bzw. in den Pausen der Veranstaltung), sofern die Zeitdauer der Hintergrundmusikwiedergabe insgesamt 30 Minuten nicht übersteigt, nicht während des Wettkampfes erfolgt und nicht zur Untermalung zusätzlicher Programmpunkte wie Cheerleader oder Moderation dient.“

Die GEMA vertrat die Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und klagte gegen den Verein auf Schadensersatz, da dieser die Gebühren unter Berufung auf den Rahmenvertrag des DOSB nicht gezahlt hatte.  

Das Amtsgericht hat die Klage der GEMA abgewiesen.

 

So urteilte das Gericht!

- Das Gericht sah die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG für die GEMA als nicht erfüllt.

- Der Verein war berechtigt, im Rahmen seiner Veranstaltungen Unterhaltungsmusik als Pausenmusik zu spielen und musste dafür keine Gebühren an die GEMA zahlen, da diese öffentliche Musikwiedergabe von der Vereinbarung zwischen dem DOSB und der GEMA umfasst  und durch die Pauschalzahlung des DOSB abgegolten war.

- Die Veranstaltungen fanden unstreitig vor weniger als 1.000 Besuchern statt. Ferner handelte es sich um Spiele im Bereich des Amateursports, da keine bezahlten Spieler eingesetzt wurden und die Spielklasse eindeutig dem Amateurstatus zuzuordnen ist.

- Kernproblem war die Frage der Spieldauer der Pausenmusik von 30 Minuten (vgl. oben). - Dabei geht es um die Auslegung und das Zusammenwirken des GEMA-Gesamtvertrages und der damit zusammenhängenden Zusatzvereinbarung sowie der Vergütungssätze der GEMA. Konkret: Wird die Regelung in der Zusatzvereinbarung (vgl. oben) durch die allgemeinen Tarifbedingungen (Vergütungssätze) ergänzt und konkretisiert? Denn die Zusatzvereinbarung enthält keine zeitliche Beschränkung der musikalischen Umrahmung auf 30 Minuten, diese ergibt sich erst aus den Regelungen zu den Vergütungssätzen.

- Dazu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Zusatzvereinbarung vorrangig ist und eine zeitliche Beschränkung des Begriffs der musikalischen Umrahmung nicht vorsieht. Die oben erwähnte Regelung in der Zusatzvereinbarung sah das Gericht als eigenständige Definition des Begriffs „Musikalische Umrahmung“ an, die im Vergleich zu den allgemeinen Tarifbedingungen und Vergütungssätzen die speziellere Regelung darstellt, sodass es darauf nicht ankommt. - Danach war eine zeitliche Begrenzung der Dauer der musikalischen Umrahmungen nicht beabsichtigt.

- Ergebnis: Bei der Musiknutzung des Vereins handelte es sich um eine Nutzung, die durch die Zusatzvereinbarung seitens des DOSB gedeckt war, sodass der Verein keine weitere Vergütung an die GEMA schuldig war, da deren Urheberrecht nicht verletzt  bzw. durch den DOSB abgegolten war. 

 

Wichtige Hinweise für den Vorstand

- Streitigkeiten von Vereinen und der GEMA sind an der Tagesordnung, da – wie der Fall zeigt – die Regelungen und das Tarifsystem so kompliziert sind, dass ein Vorstand eines Vereins kaum in der Lage ist, dieses zu überblicken. Welcher Vorstand kennt schon den aktuellen Stand der Vereinbarungen und Vergütungssätze?

- Aktuelle Informationen sollte man sich in jedem Fall unter www.GEMA.de, beim DOSB oder beim zuständigen Landessportbund besorgen, da die GEMA in der Regel keinerlei Pardon mit den Vereinen kennt und ihre Gebühren in jedem Fall einklagt. Vor allem, wenn ein Verein vergessen hat, im Vorfeld (!) der Veranstaltungen eine Musiknutzung bei der GEMA anzumelden, zahlt er im Nachhinein ein Vielfaches an Gebühren.

- Wichtig: Auch die GEMA kann sich mal irren! Wenn eine Gebührenforderung, ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid der GEMA kommt, daher auf jeden Fall prüfen und ggf. beraten lassen bzw. rechtzeitig (!) Rechtsmittel einlegen und dann prüfen, damit der Verein im Einzelfall gerichtlich gegen die GEMA vorgehen kann. 

Fundstellen: 

1) Amtsgericht Ingolstadt, Urteil v. 7.8.2007, Az.: 12 C 1288/06

2) Amtsgericht Ingolstadt, Urteil v. 2.9.2008, Az.: 12 C 2351/07

Quelle: Redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden

 
 

Welche Regeln Sie bei Aufwandsspenden unbedingt beachten sollten

Viele Vereine arbeiten mit Aufwandsspenden. Ein beliebter Weg , über den Mitarbeiter finanzielle Vorteile bei der Steuer geltend machen können, ohne dass Ihr Verein in der Tat belastet wird. Aber viele Vereine und ihre Mitglieder haben jetzt Probleme, weil sie zu ungenau mit den Bestimmungen umgehen. Und das Finanzamt lässt sich das nicht entgehen . Ihnen muss das nicht passieren. So gehen Sie finanzamtssicher mit Aufwandsspenden  um!

Der Bundesfinanzhof (Az .XI R 23/06) hat sehr genau festgelegt, wann eine Aufwandsspende als solche geltend gemacht werden kann und wann nicht. Achten Sie auf diese Punkte:

- So genannte Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden berücksichtigt werden, sofern beim Spender eine tatsächliche Vermögensbuße eintritt. 

- Im Hinblick auf die gleichlaufenden Interessen von Spender und Empfänger ist in allen Fällen dieser Art darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die  einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind.

- Der Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG). 

- Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit. 

- Ansprüche müssen erfüllbar sein. Ihr Verein muss also auch wirtschaftlich in der Lage sein, die entstandenen Kosten auch wirklich zu zahlen. Das Finanzamt legt aber keinen Wert darauf, dass tatsächlich Geld fließt.

 

Tipp:

Aufwendungen, die Ihr Verein seinen Mitgliedern erstatten kann:

- Gebühren für Telefongespräche

- Faxe, Internet

- Porto für Postsendungen

- Verpflegungsmehraufwendungen

- Kosten für Übernachtungen

- Kosten für Büromaterial

- Fahrtkosten z. B. bei Seminaren

- Sitzungen oder Veranstaltungen

- Teilnehmergebühren beispielsweise für Wettkämpfe, Kongresse oder Seminare

Quelle: Vereinswelt

 
 

Zahlen Sie zu viele Rundfunkgebühren für Ihren Verein?

Seit dem 1. Januar 2007 müssen Besitzer von Internet-PCs, aber auch von internetfähigen Handys und PDAs, Rundfunkgebühren zahlen. Doch neue Gerichtsurteile stellen diese Regelung infrage. Positiv ist auch, dass in der Mehrzahl der bislang ergangenen Urteile eine allgemeine Gebührenpflicht für diese neuartigen Rundfunkgeräte verneint wird.

Grundsätzlich gilt und galt schon immer, dass alle Vereine, egal ob nun gemeinnützig oder nicht, Rundfunkgebühren zahlen müssen, wenn sie Radio- oder Fernsehgeräte in ihren Räumlichkeiten (Geschäftsräume, Vereinsheime, Sportstätten) vorhalten. 

Neu seit dem 1. Januar 2007 ist jedoch, dass nicht nur für Radios und Fernseher Rundfunkgebühren bei der GEZ zu zahlen sind, sondern auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Hierzu zählen zum einen PCs und Notebooks, die in der Lage sind, Fernseh- und Radioprogramme via Internet zu empfangen, aber auch Handys, PDAs und Smartphones, die über UMTS-Mobilfunkverbindungen oder per WLAN Radio- oder Fernsehprogramme empfangen können. Die Höhe der Gebühr für diese Geräte liegt derzeit bei 5,52 Euro im Monat.

 

Zweitgeräteregelung

In der Mehrzahl aller Fälle hat diese Regelung jedoch keine finanziellen Folgen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für diese neuartigen Rundfunkempfangsgeräte generell die Zweitgeräte-Regelung gilt. Diese besagt, dass für zusätzliche Geräte keine Gebühren gezahlt werden müssen, sofern bereits ein Fernseher oder Radiogerät angemeldet ist. Im Klartext bedeutet dies, dass für Vereine, die ohnehin schon für Fernseher oder Radiogeräte Rundfunkgebühren entrichten, keine zusätzlichen Gebühren für Internet-PCs anfallen.

Anders ist die Lage jedoch dann, wenn bislang keine Rundfunkgeräte im Vereinsheim oder der Geschäftsstelle vorhanden sind, hier aber ein Internet-PC genutzt wird. In diesem Fall müssen seit Januar 2007 die Gebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro für dieses Gerät gezahlt werden. Immerhin spielt dabei die Zahl der PCs keine Rolle. Auch wenn mehrere PCs vorhanden sind, sind maximal 5,52 Euro im Monat zu zahlen.

 

Gebührenpraxis aus der Sicht der Gerichte

Dieselben Vorgaben gelten auch für Privatpersonen, Unternehmen und Selbständige. Aus diesen Gruppen hat es jedoch bereits eine Reihe von Klagen gegen die Gebührenpflicht für Internet-PCs gegeben, die vor den Verwaltungsgerichten größtenteils Erfolg hatten. So entschied etwa das VG Koblenz im Juli, dass für einen Internet-PC in einer Anwaltskanzlei keine Rundfunkgebühr zu zahlen sei (Az.: 1 K 496/08.KO).  Beim Streit um die private Nutzung urteilte jüngst das VG Münster (Az.: 7 K 1473/07) zugunsten eines Studenten, der weder über Radio noch Fernseher verfügt und es ablehnt, Rundfunkgebühren für seinen Internet-PC zu zahlen.

Anders sieht man die Rechtslage dagegen  beim VG Ansbach (Az.: AN 5 K 08.00348). Hier entschieden die Richter, dass ein Rechtsanwalt für Internet-PCs in seiner Kanzlei Gebühren zu zahlen habe.

 

Gebühren für nicht ausschließlich privat genutzte PCs in Haushalten

Für Internet-PCs in Privathaushalten, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, gibt es jedoch eine Ausnahme von der Zweitgeräte-Regel. Diese findet hier keine Anwendung, sodass z. B. für beruflich genutzte Rechner in der eigenen Wohnung daher zusätzlich die neue Rundfunkgebühr zu zahlen ist, selbst wenn hier schon andere Rundfunkgeräte angemeldet sind. Allerdings gibt es auch hier bereits ein Urteil des VG Braunschweig (Az.: 4 A 149/07), das diese Zahlungspflicht verneinte. Für Vereine gibt es hier jedoch ohnehin eine Ausnahmeregel.

Verwenden Vereinsvorstände oder Vereinsmitglieder ihre privaten PCs für Vereinsaktivitäten, werden hierfür nach Auskunft der GEZ keine zusätzlichen Gebühren erhoben, da mit der Vereinstätigkeit keine Gewinnerzielung verfolgt wird. Dies gilt selbst dann, wenn Aufwandsentschädigungen wie etwa Übungsleiterhonorare gezahlt werden. Auch die Nutzung von UMTS-Handys für Vereinszwecke führt daher nicht dazu, dass hierfür zusätzliche Gebühren fällig werden.

 

Fazit

Vereine sind von der Einführung der Gebührenpflicht für Internet-PCs nur in wenigen Ausnahmefällen betroffen. Sofern in den Vereinsräumlichkeiten bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind, greift die Zweitgeräte-Regelung. Aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bleiben zudem auch Vereinsmitglieder und Vorstände, die den Heim-PC  für Vereinzwecke nutzen, in jedem Fall von der Gebühr befreit. Nur in den Fällen, in denen bislang keine Rundfunkgeräte betrieben wurden, jedoch Internet-PCs in Vereinsheimen oder Geschäftsstellen vorhanden sind, muss die Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich gezahlt werden, allerdings stellen die meisten aktuellen Urteile auch dies infrage.

Quelle: Redmark/Verein, Andreas Hein, Bad Sooden-Allendorf

 
 

Variable Aufnahmegebühr: Glänzen Sie als sozial gerecht

Der Trend geht in die Richtung, dass Vereine als Aufnahmegebühr eine Zahlung in Höhe eines Monatsbeitrags nehmen. Vielen Mitbürgern, die eine Vereinsmitgliedschaft

aber genau in Ihren Finanzhaushalt einpassen müssen, erscheint das ungerecht. Nutzen Sie eine sozial gerechte Möglichkeit, die sich an den finanziellen Verhältnissen Ihrer neuen Mitglieder orientiert: die variable Aufnahmegebühr.

Legen Sie beispielsweise fest, dass Neu-Mitglieder 5 % ihres monatlichen Einkommens als Aufnahmegebühr zu bezahlen haben. Das schließt Ihren Verein schon einmal von dem Vorwurf der elitären Vereinigung aus. Kinder zahlen davon noch einmal die Hälfte.

 

Beispiel:

Ein neues Mitglied verdient netto 1.600 Euro im Monat. Für ihn würden 80 Euro Aufnahmegebühren anfallen (5 % von 1.600 Euro). Sollte das neue Mitglied beispielsweise noch seinen Sohn mit in den Verein bringen, würden noch einmal 40 Euro (faktisch 2,5 % von 1.600 Euro) anfallen.

 

Bedingte Beitragsfreiheit

Aufnahmegebühren belasten viele Mitbürger finanziell. Sorgen Sie beispielsweise dafür, dass sozial schwache und auf finanzielle Unterstützung angewiesene Mitglieder von der Aufnahmegebühr befreit werden. Ebenso Ehrenmitglieder, wie zum Beispiel verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

Verzichten Sie auf dieses Instrument, können Sie wohlhabende Personen wesentlich leichter von einer Spende für Ihren Verein überzeugen.

Quelle: Vereinswelt

 
 
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