Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 14 - 22. September 2008

Übungsleiter-Spezial "Sport für Ältere"

Am Samstag, 15. November 2008 findet im 

Christoph-Scheiner-Gymnasium Ingolstadt das
erste ÜL-Spezial mit dem Titel fantastisch fit ab 50 für Übungsleiter mit der Lizenz „Sport für Ältere“ und alle, die sich für das Thema „Sport für Ältere“ interessieren, statt.

Inhalte der Praxis werden u.a. sein: Spiele für Ältere, Drums Alive, Koordinationstraining, Sturzprävention, Rückenshiatsu/Qi Gong, Beckenbodentraining, Bewegungsprogramme für Hochbetagte. Vorträge über Gerontologie und Gedächtnistraining und Ernährung im Alter komplettieren das Programm.

Vereine, die sich den Herausforderungen der sich wandelnden Altersstruktur stellen, finden hier den idealen Einstieg. Eigentlich sollte die Tagung ein MUSS für jeden Verein sein.

Das Anmeldeformular finden Sie unter: http://www.blsv.de/blsv/bildung/kongresse-tagungen.html

 
 

Unfallversicherung:

Bundesrat beschließt Reform mit wichtigen Neuerungen zum Unfallschutz für Vereine und Parteien!

Erweiterung der Anspruchsberechtigten für freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung schon ab Oktober 2008!

Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am Freitag, 19.9.2008, die Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung gebilligt.

In diesem umfangreichen Reformpaket „versteckt“ sich eine vereinsrelevante Regelung, die den Unfallschutz vieler bürgerschaftlich Engagierter weiter stärkt.

Der erste Baustein ist bereits im Jahr 2005 mit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen  geschaffen worden. Der zweite Baustein folgt jetzt voraussichtlich schon zum 01. Oktober 2008, dies mit der Erweiterung des Personenkreises für den Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Dann können sich

- gewählte und – neu: beauftragte – Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen und

- ganz neu:  auch Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind, bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichert werden.

 

Das ist wichtig für gemeinnützige Vereine/Verbände

Seit 2005 haben die gewählten Ehrenamtsträger von gemeinnützigen Körperschaften bereits die Möglichkeit, sich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für 2,73 Euro pro Kopf und Jahr freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- sowie Wegeunfällen zu versichern. Mit der neuen Erweiterung der Regelung in § 6 Absatz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch (SGB VII) um die „beauftragten“ Ehrenamtsträger,  gibt der Gesetzgeber die bisherige formale Anknüpfung an ein offizielles Wahlamt auf. Die amtliche Begründung argumentiert damit, dass auch außerhalb eines Wahlamtes zahlreiche Vereinsmitglieder aufgrund besonderer Aufträge in herausgehobener Weise Verantwortung übernehmen.

Es können sich nun also neben den Personen, die ein in der Satzung festgeschriebenes Wahlamt ausüben, z. B. in der Vorstandschaft/dem Präsidium, als gewählter Abteilungsleiter u. Ä., auch andere Personen mit besonderen Funktionen über den Verein freiwillig versichert werden.

Hinweis: Eine Verankerung der Funktion in der Satzung ist damit nicht mehr erforderlich.

Beispiele: Die dem Verein zugehörigen Mitglieder mit einer Funktion als Schieds-, Kampf- und Linienrichter, für Tätigkeiten als Projektbeauftragte etc.

Damit hat man die in der Vereins- und Verbandspraxis erhobene Forderung realisiert, dass man auch Personen mit Führungsaufgaben in der Vereinsstruktur diese persönliche Absicherung geben kann, ohne dass es sich um ein durch ausdrückliche Wahl nach Satzungen oder Vereinsordnungen vorgesehenes Ehrenamt handelt.

Tipp: Prüfen Sie für Ihren Verein im Rahmen einer anstehenden Vorstandssitzung ab Oktober 2008, ob man nicht den weiteren ehrenamtlichen Funktionsträgern diese über den Leistungsumfang von bestehenden Rahmen- und Gruppenversicherungen hinausgehenden Unfallversicherungsschutz gewähren sollte.

Der Beitrag von 2,73 € pro Jahr ist sicherlich tragbar, auch für Vereine mit kleinem Haushaltsvolumen. Dies kann sicher auch etwas beitragen, die Motivation zur Übernahme von Vereinsaufgaben über die weitere persönliche Risikoabsicherung bei hoffentlich nicht eintretenden Unfällen zu verbessern.

Soweit wie bisher schon die Meldung z. B. nicht direkt an die Verwaltungsberufsgenossenschaft ging, sondern über die Verbände, sollte ab Oktober 2008 wegen möglicher weiterer Meldung dies mit der Verbandsgeschäftsstelle abgestimmt werden.

Weiter Auskünfte sind auch über die Verwaltungsberufsgenossenschaft einzuholen. Die VBG gibt hierzu auch ein neues Merkblatt (Flyer) heraus, das angefordert werden kann. Informationen zum Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung VBG erhalten Interessierte auf der Website www.vbg.de/ehrenamt, per E-Mail ehrenamt@vbg.de oder telefonisch unter 040/5146-1970.

Quelle: Redmark/Verein, Manuela Gnauk-Stuwe, Hamburg

 
 

Ehrenamtspauschale UND Übungsleiterfreibetrag:

So machen Sie alles richtig

Eine häufig gestellte Frage dreht sich um die „Kombinationsmöglichkeit“ von Übungsleiterfreibetrag nach § 3 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von maximal 2.100 Euro/Jahr und der Ehrenamtspauschale (§ 26a EStG) in Höhe von 500 Euro pro Jahr.

Richtig ist: Ein und dieselbe Person kann sowohl in den Genuss der Ehrenamtspauschale wie auch des Übungsleiterfreibetrags kommen. Aber in diesem Fall müssen Sie glasklare Belege (z.B. Geschäftsordnung vs. Anstellungsvertrag) beibringen können, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich bei beiden Tätigkeiten um verschiedene (!) nebenberufliche Tätigkeiten für Ihren Verein handelt, die voneinander trennbar sind und bei denen mit eindeutigen Verträgen klar geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit bezahlt wird.

 

Beispiel: Übungsleiter Müller ist gleichzeitig als Platzwart tätig. Dann kann er sowohl den Übungsleiterfreibetrag erhalten wie auch (für die Tätigkeit als Platzwart Ihres ehrenamtlichen Vereins) die Ehrenamtspauschale. Sie sollten dann aber auch 2 Verträge mit ihm schließen. Einen für die Übungsleitertätigkeit und den dafür gezahlten Betrag nach § 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag), und für die Tätigkeit und Aufgaben als Platzwart und die dafür gezahlte Vergütung nach § 26a EStG (Ehrenamtspauschale).

Handeln Sie finanzamtssicher, und das heißt: Ohne klare vertragliche Regelungen und Abgrenzung der beiden Tätigkeiten keine Kombination von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale!

Quelle: Vereinswelt

 
 

Außenprüfung im Verein: 

Kombination Finanzamt und Rentenversicherung? - Erleichterung in Sicht!

In der Vereinspraxis werden Außenprüfungen/Betriebsprüfungen meist separat durchgeführt. Einmal natürlich durch das zuständige Finanzamt, das hauptsächlich den steuerrelevanten Teil der Vereinsfinanzen prüft. Darüber hinaus aber auch durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die sämtliche Sozialversicherungszweige einschließlich der Künstlersozialversicherung prüft. Diese Zweigleisigkeit soll durch das vom Bundeskabinett am 22.07.08 beschlossene „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens“ abgeschafft werden.

Hierdurch will man Betrieben und Vereinen mit Beschäftigten helfen, denen es erhebliche Probleme bereitet, beiden Behörden zu unterschiedlichen Zeitpunkten und auch noch zu unterschiedlichen Prüfungszeiträumen Rede und Antwort zu stehen.

 

Praxistipp:

Bleibt es bei diesem Gesetzentwurf, können Sie als Arbeitgeber verlangen, dass eine lohnsteuerliche Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Deutschen Rentenversicherung künftig zur gleichen Zeit durchgeführt werden. Dann hat das Finanzamt vor Ort die Aufgabe, sich örtlich und terminlich mit dem Träger der Rentenversicherung abzustimmen. Wobei ein derartiges Gesuch „pflichtgemäß“ vom Finanzamt zu prüfen ist. Allerdings haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine zeitgleiche Außenprüfung.

Diese Neuregelung soll, soweit das Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich abgeschlossen ist, allerdings erst zum 1.1.2010 in Kraft treten.

 

Bewertung:

Dies ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Er führt zur Entbürokratisierung der Prüfungspraxis.

Gerade Vereine und Verbände mit Beschäftigten, meist in der Rechtsform des gemeinnützigen e. V., werden nicht nur zu oft unterschiedlichen Zeiten, sondern auch mit unterschiedlichen Prüfungsgegenständen konfrontiert. Für die Vereine stellte eine Zusammenlegung deshalb eine Entlastung des Verwaltungsbetriebs dar.

Da zudem meist die Außenprüfungen auf der Geschäftsstelle oder bei beauftragten Steuerberatern stattfinden, könnten dadurch auch Kosten eingespart werden.

Ein weiterer Vorteil wäre es, dass bestimmte Streitjahre dann zumindest in Bezug auf die Arbeitgeberpflichten für den Themenbereich Lohnsteuer und Sozialversicherung abschließend überprüft worden sind.

Ein Vorteil könnte darin gesehen werden, dass man damit vielleicht auch unterschiedliche Auffassungen zu Anstellungsverhältnissen zwischen dem Finanzamt (Lohnsteuerprüfung) und Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund künftig vermeidet. Denn gerade in der Vereinspraxis hat es sich des Öfteren gezeigt, dass eine nicht beanstandete Prüfung durch das Finanzamt nicht unbedingt ohne Weiteres nach der weiteren, zeitlich meist erst später durchgeführten Routineprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund dann akzeptiert wird. Dem Grunde nach sollte diese Forderung schon längst so umgesetzt werden. Denn oft haben auch die Vorstände, insbesondere Schatzmeister, Vereinskassierer, ein berechtigtes Interesse daran, dass gerade die Arbeitgeberfunktionen als Verein zeitnah und abschließend geprüft werden. Auch mit der Möglichkeit, dass damit über die Entlastung bei der Mitgliederversammlung hinaus eine gewisse Rechtssicherheit für zurückliegende Zeiträume eintreten kann.

Ob man in Einzelfällen diese Möglichkeiten vielleicht schon im Jahre 2009 so einsetzen kann, bleibt abzuwarten.

Wobei es heute auch schon zur Prüfungsroutine gehört, dass z. B. bei einer Sozialversicherungsprüfung die Vorlage des Lohnsteuer-Prüfungsberichts, falls vorliegt, verlangt wird.

Die derzeitige Schwachstelle der Gesetztesinitiative liegt natürlich darin, dass dies nur ein Antragsrecht ist, dem die beiden getrennt arbeitenden Behörden nicht unbedingt folgen müssen.

Noch eine Einschränkung: selbst bei einem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung ab 2010 ist keine der beiden Behörden ist an die zusammengefassten Prüfungsergebnisse gebunden. In Streitfällen kann dies bedeuten, dass man bei einer Akzeptanz durch das Finanzamt für einzelne Lohnsteuervorgänge durchaus weiterhin für die notwendigen Rechtsmittel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund einlegen muss. Wobei für die Vereinspraxis die Hoffnung bleibt, dass zumindest dann bei einer parallel laufenden Prüfung eine interne grundsätzliche Abstimmung zwischen den Prüfern bzw. Behörden bei dem gleichen Lohnsteuersachverhalt erfolgt!

Quelle: Redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

 

Die 5 geheimen Wünsche eines Journalisten an Ihren Verein

Viele Presseinformationen scheitern schon an der falschen Aufbereitung. Eine Wunschliste der Redaktionen wäre folgendes:

 

1. Aktualität

Berichte und Ergebnisse vom Wochenende sollten bis spätestens dienstags vorliegen. Bei ganz wichtigen Ereignissen tut's auch ein kurzer Anruf am Sonntag, dann kann ein ausführlicher schriftlicher Bericht folgen.

 

2. Nur das Wesentliche

Oft genügen Stichworte, denn das Ausformulieren übernimmt ohnehin die Redaktion. Je kürzer und präziser ein Text abgefasst ist, desto größer ist seine Chance, bereits am nächsten Tag in der Zeitung zu stehen.

 

3. Guter Aufbau, gute Lesbarkeit

Sorgen Sie für einen logischen Aufbau und gute Leserlichkeit Ihrer Texte. Machen Sie gleich in den ersten fünf Sätzen klar, um was es geht, kommen Sie nicht über unendliche Schilderungen erst auf Seite drei zum Wesentlichen. Berücksichtigen Sie die berühmten "fünf W's" des Journalismus: wer, was, wann, wo und warum.

 

4. Vollständigkeit

Sorgen Sie für Vollständigkeit Ihrer Texte. Versehen Sie sie mit Name, Anschrift, Telefonnummer (für Rückfragen) und Funktion des Absenders.

 

5. Just in Time

Achten Sie darauf, dass Ankündigungen zu einem Ereignis rechtzeitig in der Redaktion eintreffen, am besten eine Woche im Voraus, spätestens aber am Mittwoch vor dem Veranstaltungswochenende.

Quelle: Vereinswelt

 
 

E-Mail-Adresse auf Vereinshomepage:

Kein Freibrief für Nachfragewerbung

Allein durch die Angabe der E-Mail-Adresse auf seiner Homepage willigt ein im Vereinsregister eingetragener Verein nicht ein, unverlangte Nachfragewerbung mittels E-Mail zu empfangen.

Dies ist der Tenor einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), in der die obersten Zivilrichter den Anbieter eines Online-Fußballspiels verurteilten, es zu unterlassen, per E-Mail anzufragen, ob er seine Bannerwerbung auf der Website des Vereins (gegen Entgelt) platzieren dürfe (BGH vom 17. Juli 2008, AZ: I ZR 197/05).

 

Die Entscheidung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Im Gegensatz zur Vorinstanz stufte der BGH die E-Mail-Anfrage des gewerblichen Anbieters als „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift und damit als unzumutbare Belästigung ein. Diese sei wettbewerbswidrig, da der Verein nicht eingewilligt habe. Nur durch die Einrichtung und Bekanntgabe der E-Mail-Adresse auf der eigenen Website seien nicht die Anforderungen erfüllt, die an eine eventuell in Betracht zu ziehende sogenannte konkludente Einwilligung des Vereins zum Erhalt der Werbe-E-Mail zu stellen sind, so die BGH-Richter.

Das zuvor mit dem Fall befasste OLG Düsseldorf war da noch ganz anderer Auffassung. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter enthielt die E-Mail überhaupt gar keine „Werbung“. Dies begründeten sie folgendermaßen: Der Absender habe gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versucht. Er habe sich lediglich für Dienstleistungen des Empfängers interessiert, für die er ein Entgelt zu entrichten bereit war. Mithin handle es sich nicht um Absatzwerbung, sondern um Nachfragewerbung, die nicht dem Begriff der „Werbung“ unterfalle und auch ansonsten keine unzumutbare Belästigung darstelle.

 

Was regelt Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG speziell für die Werbung per E-Mail?

Eine Werbung „unter Verwendung von elektronischer Post“ ist danach als unzumutbare Belästigung verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Adressaten vor. Mit dem Erfordernis der Einwilligung benennt der Gesetzgeber an dieser Stelle (für den Bereich der E-Mail-Werbung) eine mögliche Ausnahme. Die Einwilligung kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen (konkludent) ergeben.

Es verwundert also nicht, dass im vorliegenden Fall einerseits der Begriff der „Werbung“ und andererseits der der „Einwilligung“ zum Streitgegenstand wurden.

 

„Werbung“ in der Auslegung des BGH

Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet mit „Werbung“ in erster Linie Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dies sahen auch die BGH-Richter so, dehnten dabei jedoch den Begriff der „Werbung“ auf gewerbliche Nachfragehandlungen nach Waren oder Dienstleistungen aus, die das anfragende Unternehmen – wenn auch mittelbar – für seine Geschäftstätigkeit benötigt. Ihre Schlussfolgerung: Da der Anbieter des Online-Fußballspiels für seinen Geschäftsbetrieb eine Dienstleistung des Fußballvereins nachgefragt hat, fällt die E-Mail-Anfrage als „Werbung“ unter das Verbot des Paragrafen 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

 

„Einwilligung“ in der Auslegung des BGH

Gibt es kein ausdrückliches vorheriges Einverständnis, sprich keine Einwilligung zum Erhalt der Werbung, stellt sich die Frage: Liegt diese unter Umständen konkludent vor, hier: eventuell durch die Einrichtung und Bekanntgabe der E-Mail-Adresse auf der vereinseigenen Homepage?

Der BGH: Anders als bei Unternehmen sei der Zweck eines eingetragenen Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Von daher sei nicht davon auszugehen, dass die zur Kontaktaufnahme eingerichtete E-Mail-Adresse des Fußballvereins bestimmungsgemäß dazu diene, kommerzielle Anfragen nach außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks liegenden Dienstleistungen des Vereins zu ermöglichen.

 

Kritische Anmerkung

Die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse auf der vereinseigenen Homepage reduziert der BGH auf den Zweck, an der Vereinsarbeit interessierten Personen die Kontaktaufnahme zu erlauben. Zweck sei es nicht, geschäftliche Anfragen zu gestatten, die nicht die „durch den Vereinszweck bestimmte typische und den Verein prägende Vereinstätigkeit“, sondern nur untergeordnete Hilfsgeschäfte (Verkauf von Fanartikeln, Bannerwerbung etc.) betreffen. Ob diese an einem idealistischen Vereinsbild orientierte Einschätzung des BGH mit der Vereinswirklichkeit in Einklang steht, darf bezweifelt werden. Vereine haben in der heutigen Zeit meist ein starkes Interesse an zusätzlichen Einnahmequellen. Dazu zählt bei Sportvereinen neben dem Angebot der Bandenwerbung auf der Sportstätte auch zunehmend das Angebot von Bannerwerbung auf der vereinseigenen Homepage. Diese moderne „Bandenwerbung in einem anderen Medium“ wird nicht von Privatpersonen, sondern von Gewerbetreibenden nachgefragt. Solche Interessenten zur Kontaktaufnahme auf den nicht-mediumgerechten Postweg zu verweisen – wie vom BGH geschehen – mutet anachronistisch an.

 

Konsequenzen für Vereine

Aus dem BGH-Urteil ergibt sich kein Handlungsbedarf für Vereine, die ihre E-Mail-Adresse nur für die Vereinsarbeit bekannt geben wollen. Anders sieht es hingegen aus, wenn mittels Hilfsgeschäften der Vereinszweck aktiv gefördert werden soll. Rechtlich verhindert das neue BGH-Urteil kommerzielle E-Mail-Nachfragen nach Produkten und Dienstleistungen eines Vereins. Wer also solche Hilfsgeschäfte neu aufnehmen oder ausweiten möchte, sollte auf seiner Homepage einen gesonderten Bereich mit seinen Angeboten an Gewerbetreibende einrichten. So können sich diese ohne Furcht vor wettbewerbsrechtlicher Abmahnung risikolos per E-Mail an den Verein wenden, um Geschäftsbeziehungen anzubahnen.

Quelle: Redmark/Verein, Autor: Wolfgang Naegele, Rechtsanwalt, Hamburg

 
 

Buchtip:

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