Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 13 - 13. September 2008

Gehören auch Sie zu den Gewinnern

Passen Sie Ihren Verein an die neuen Herausforderungen an

Der demographische Faktor schlägt in Deutschland in diesem Jahr das erste Mal voll auf den Arbeitsmarkt durch. Den Unternehmen gehen die Auszubildenden aus. Es sind nicht genügend junge Menschen da. Was das mit Ihrem Verein zu tun hat?

Der Altersaufbau in Deutschland wird auch zu einem Problem für die Vereine. Für die Vereine nämlich, die sich auf die neue Altersstrukturen in Deutschland nicht einstellen. Dabei spüren es viele Vereine schon deutlich:

Jugendabteilungen müssen verkleinert werden, der Nachwuchs wird knapp. Und das setzt sich in den kommenden Jahren nach oben fort. Gibt es jetzt weniger Kinder und Jugendliche, werden in einigen Jahren auch die Vereinsabteilungen mit älteren Mitgliedern schrumpfen.

Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch: Vereine, die Ihr Angebot verstärkt auf die Generation 50plus ausrichten, gehören zu den Gewinnern. 

 

Überprüfen Sie die Altersstruktur Ihres Vereins

Untersuchen Sie anhand der Vereinsunterlagen einmal, wie sich die Altersstruktur des Vereins gewandelt hat. Anhand dieser Zahlen überlegen Sie gemeinsam im Vorstand, was das für den Verein bedeutet – und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind. Nur Vereine, die JETZT damit anfangen, können langfristig profitieren, denn die Alterung der Gesellschaft ist ein schleichender Prozess. Mögliche Maßnahmen können sein:

- Aufbau neuer Abteilungen, die das Abwandern älter werdender Mitglieder verhindern.

- Gezielte Jugendarbeit und –förderung, damit der Unterbau des Vereins erhalten bleibt.

- Zusätzliche Angebote für ältere Nicht-Vereinsmitglieder (Kurse etc.), um diese Zielgruppe auf den Verein aufmerksam zu machen.

Quelle: vereinswelt

 
 

Fahrtkostenerstattung für Mitglieder: Wie viel darf es sein?

In welcher Höhe kann der Verein an Mitglieder, die zu Sportwettkämpfen fahren, 

1. Fahrtkosten erstatten

2. Verpflegungsgeld auszahlen?

(Es handelt sich jeweils um Tagesveranstaltungen / keine Übernachtungen innerhalb des Bundeslandes.)

 

Eines vorweg. Beim Thema Fahrtkosten gibt es einen weit verbreiteten Irrtum. Viele Vorstände glauben, dass der Passus in der Satzung „Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen vom Verein“ bedeutet, dass Fahrtkosten nicht erstattet werden können. Das ist aber falsch! Eine Fahrtkostenerstattung gilt rechtlich nicht als Zuwendung, sondern als sogenannter Aufwendungsersatz. Das bedeutet: Fahrtkostenerstattungen für Mitglieder, Vorstände, Übungsleiter und Betreuer sind möglich, wenn ein Kostenersatz in Ihrer Vereinssatzung vorgesehen ist. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, muss die Mitgliederversammlung zunächst eine entsprechende Satzungsänderung beschließen, bevor der Verein Kosten erstatten darf.

Wichtig: Eine Fahrtkostenerstattung durch Ihren Verein ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn es sich um Fahrten für den Verein handelt. Kosten für Privatfahrten dürfen grundsätzlich nicht ersetzt werden.

 

Welche Kosten dürfen Sie ersetzen?

Was Sie Ehrenamtlichen und Mitgliedern pro Kilometer steuerfrei ersetzen, bleibt Ihnen überlassen. Allerdings dürfen Sie nicht mehr zahlen als die steuerlich maximal zulässigen Kilometersätze. Das bedeutet konkret:

Sie dürfen Aktiven, Betreuern und Eltern für Vereinsfahrten maximal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ersetzen.

Ein besonderes Augenmerk müssen Sie auf die Nachweise der durchgeführten Vereinsfahrten richten. Auch die damit zusammenhängenden Dokumentationspflichten in Ihrer Vereinsbuchhaltung dürfen Sie nicht vernachlässigen. Halten Sie daher folgende Formalien penibel ein:

- Keine Erstattung ohne schriftliche Abrechnung.

- Erstatten Sie maximal den steuerlichen Höchstbetrag oder – falls vereinsinterne Reisekosten-Richtlinien vorhanden sind – nur den darin festgelegten niedrigeren Betrag.

- Zahlen Sie Fahrtkostenerstattungen per Banküberweisung.

- Heben Sie die Fahrtkostenabrechnungen in der Vereinsbuchhaltung separat auf.

 

Nutzen Sie Abrechnungsformulare

Stellen Sie Mitarbeitern, Ehrenamtlichen und Mitgliedern, die Fahrten im eigenen Pkw für den Verein übernehmen, ein Formular zur Verfügung – eventuell zum Herunterladen von Ihrer Vereinsseite im Internet.

Quelle: vereinswelt

 
 

Vom Gericht gibts nicht nur Geld!

Dass man von Gerichten als Strafen verhängte Geldleistungen erhalten kann, dürfte hinlänglich bekannt sein. Doch es gibt noch eine andere Möglichkeit, aus verhängten Strafen einen Nutzen für den Verein zu ziehen. Häufig werden – insbesondere bei Jugendlichen – Arbeitsstunden gefordert, die bei Vereinen abgeleistet werden können.

Hier kann der Verein viel Geld sparen, wenn er beispielsweise die dringenden Renovierungsarbeiten am Vereinsheim oder an der Sportanlage von Fachleuten erledigen lässt, die die Arbeitsstunden im Rahmen ihrer Strafe ableisten müssen.

Arbeitsstunden werden als Strafe nicht nur bei Jugendlichen verhängt. Häufig greifen die Gerichte zu dieser Möglichkeit, weil der zu Bestrafende dadurch nicht aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird und eine Geldstrafe nicht finanzieren könnte. Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob die Arbeitsstunden als Strafe verhängt werden oder als Arbeitsauflage zur Einstellung eines Verfahrens führen. Handelt es sich um eine Strafe, ist die Strafvollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaften hierfür zuständig, bei einer Arbeitsauflage zur Verfahrenseinstellung die Gerichtshilfe.

Die Arbeitsstunden müssen in von den zuständigen Stellen zugewiesenen gemeinnützigen Einrichtungen abgeleistet werden. Sowohl Gerichtshilfe als auch Strafvollstreckungsabteilung sind bemüht, Arbeitsstellen für die Verurteilten zu finden, in der die Leistungen ohne negative Auswirkungen auf den Beruf erbracht werden können.

 

Praxistipp:

Vereine können sich formlos bei den Stellen des für sie zuständigen Amtsgerichtes melden und um Zuteilung entsprechender Personen bitten. Kosten entstehen durch den Arbeitseinsatz keine.

Wann die Stunden geleistet werden, kann der Verein mit den Gerichtsgremien abstimmen. Meist ist man hier sehr entgegenkommend. Der Verein ist natürlich verpflichtet, den Arbeitseinsatz zu überwachen. Hierfür muss eine konkrete Person gegenüber den Behörden die Verantwortung übernehmen. Vorteilhaft ist es, wenn diese Person auch die Arbeitskräfte bei den Behörden beantragt und dort die Details bespricht.

Hinweis: Das für die Überwachung verantwortliche Vereinsmitglied darf keine Stunden quittieren, die nicht geleistet wurden. Es würde sich dann selbst wegen Strafvereitelung strafbar machen.

Sollte es zu Problemen mit der zugeteilten Arbeitskraft kommen, kann man sich jederzeit an die entsprechende Behörde wenden und im Extremfall die Person sogar gegen eine andere austauschen lassen.

Hinweis: Da Arbeitsstrafen bzw. –auflagen nur bei leichten Tatbeständen  verhängt werden, muss man nicht befürchten, dass es sich bei den Arbeitskräften um „schwere Jungs“ handelt.  Der Verein kann aber auch gegenüber den Behörden darauf hinweisen, dass man Verurteilte bestimmter Straftaten nicht beschäftigen möchte.

Quelle: redmark/Verein, Hartmut Fischer, Betzdorf

 
 

Zweckgebundene Spende: Darf sie anderweitig verwendet werden?

Sie haben im vergangenen Herbst eine Spende zur Anschaffung neuer Hockeytore erhalten. Nun hat die Mitgliederversammlung beschlossen, die Anschaffung doch nicht zu tätigen. Dürfen sie die Spende anderweitig verwenden?

Steuerlich betrachtet bestehen keine Bedenken, solange die Spende im ideellen Bereich des Vereins verwendet wird. Das Finanzamt kann Ihnen also keinen Ärger machen. Rechtlich sieht die Sache anders aus:

Wenn ein Spender eine Spende zweckgebunden erteilt und Sie diese so auch annehmen, können Sie sie später nicht einfach anders verwenden. Der Spender hätte dann einen Rückforderungsanspruch – sofern er nicht vorher der anderweitigen Verwendung ausdrücklich zugestimmt hat.

Setzen Sie sich deshalb dringend mit dem Spender in Verbindung, bevor Sie das Geld für andere Zwecke antasten.

Achtung: Wenn Sie die Spende zurückzahlen, müssen Sie das zuständige Finanzamt informieren, wenn dem Spender bereits eine Spendenbescheinigung ausgestellt wurde. Sonst rutschen Sie in die Spendenhaftung, sprich: Das Finanzamt könnte die entgangenen Steuern

auch beim Verein wieder einsammeln.

Tipp: Versuchen Sie, Spender, die Ihnen eine zweckgebundene Spende zukommen lassen möchten, von einer möglichst breiten „Streuung“ zu überzeugen. Beispiel: statt einer Spende für neue Spielgeräte in der Kindergruppe eine Spende für die „Kinder- und Jugendarbeit des Vereins“.

Quelle: vereinswelt

 
 

Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

Entzug der Gemeinnützigkeit?

Eine für die Vereinsbesteuerung sehr wichtige Entscheidung des Finanzgerichts liegt neu vor!
Hiernach muss ein Zeitraum von zwölf Monaten ausreichen, um ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Sanktionen den Verlust des Vereins ausgleichen zu können. Im Ausnahmefall kann auch die Mitgliederversammlung zur außerplanmäßigen Mittelbewilligung eingeschaltet werden.

- Wenn Vereine aufgetretene dauerhafte geringe Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgleichen, verlieren sie ihre Gemeinnützigkeit auch dann, wenn es sich nicht um planmäßige Subventionen bei der wirtschaftlichen Tätigkeit handelt.

- Einem Sportverein ist die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn sich der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb daraus ergibt, dass wegen einer vereinseigenen Fehlkalkulation der Aufbau und fortlaufende Betrieb des eigenen Vereinslokals sich als dauerhaft verlustträchtig herausstellt.

- Der Verlustausgleich mit Mitteln aus den anderen, steuerbefreiten/begünstigten Bereichen stellt nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot nach § 55 AO dar, wenn die Verluste auf einer eigenen Fehlkalulation beruhten, der gemeinnützige Verein aber bis zum Ende des dem Veranlagungsjahres folgenden Vereins-Wirtschaftsjahrs dem ideellen Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt/diese ausgleicht. Wobei die wieder zugeführten Mittel weder aus den Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen (Spenden)/Zuschüssen stammen dürfen.

Fundstelle: FG Thüringen, Urteil v. 15.11.2007, III 657/05

 

Hinweis:

Eine für die Vereinsbesteuerung sehr wichtige Entscheidung dieses Finanzgerichts. Nach dortiger Ansicht müsse angesichts der klaren, älteren BFH-Rechtsprechung ein Zeitraum von zwölf Monaten ausreichen, um ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Sanktionen den Verlust ausgleichen zu können. Dies im Ausnahmefall auch durch Einschaltung der Mitgliederversammlung zur außerplanmäßigen Mittelbewilligung.

Das FG Thüringen hat jedoch ausdrücklich erkannt, dass es trotz der klaren BFH-Rechtsprechung nicht einfach - gerade bei kleineren Vereinen nahezu unmöglich - ist, selbst geringe Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vereinsumlagen oder erhöhten Mitgliedsbeiträgen schnell auszugleichen.

Das FG hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen.

Wobei die Steuerfalle bei unzulässigem Verlustausgleich weiterhin besteht. Von einer Überprüfung der Vereine kann dabei ausgegangen werden.

Beim Ausgangs-Streitfall trat zwar keinerlei Körperschaftsteuer-Belastung ein, denn das Finanzamt setzte die Bescheide, auch für die Gewerbesteuer auf "null", aberkannte dann aber den Gemeinnützigkeitststatus dieses Sportvereins.

Wobei der Verlust nach den Urteilsgründen offenbar dadurch eingetreten war, dass dieses Defizit in Höhe von ca. 16,00 Euro über einen Dreijahreszeitraum trotz entsprechender wirtschaftlicher Einnahmen durch die starke, unerwartete Gaststätten-Konkurrenz vor Ort auslöst wurde. Bei Eröffnung konnte der Verein nicht damit rechnen, dass über neue Vereinsgaststätten von anderen Vereinen, aber auch die Neueröffnung von anderen Gastronomiebetrieben, man hinter den notwendingen Umsatzerwartungen bleiben würde.

Quelle: Redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Freiburg

 
 

Fehlerhafte Satzungsänderung kostete die Gemeinnützigkeit

Ein Vereinsvorsitzender traute seinen Augen nicht, als er den Brief des Finanzamts las: In bestem Juristendeutsch wurde ihm mitgeteilt, dass seinem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei. Und ein Körperschaftsteuerbescheid war auch gleich beigefügt. Was war passiert? Bei einer Satzungsänderung war der Verein in eine wenig bekannt Rechts- und Steuerfalle getappt. Und das kostete ihn die Gemeinnützigkeit  (BFH, Az. I R 52/03).

 

Darum geht’s:

Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen Sie mit Ihrem Verein unter anderem selbstlos handeln. Das bedeutet: uneigennützig. Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass das Vermögen des Vereins auch nach dessen Auflösung nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

Diese Zweckbindung für den Fall der Auflösung des Vereins muss in der Satzung unmissverständlich und eindeutig geregelt werden. Oder aber die Satzung sieht vor, dass das Vermögen beispielsweise an eine Stadt oder Gemeinde fällt mit der Verpflichtung, die Gelder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Deshalb war die ursprüngliche Fassung der Satzung im verhandelten Fall auch nicht zu beanstanden. Dort hieß es nämlich:

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt... . Diese darf das ihr zufallende Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.

 

Dann die folgenschwere Satzungsänderung. Der neue Passus lautete:

 

Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach Begleichen der Schulden zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet ... über den gemeinnützigen Zweck, dem das Vereinsvermögen zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Dass nach dieser Regelung das Finanzamt ausdrücklich beteiligt werden sollte, rettete die Gemeinnützigkeit nicht. Dazu der Bundesfinanzhof: Für eine satzungsmäßige Vermögensbindung reicht es nicht aus zu regeln, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erst ausgeführt werden dürfen, wenn das Finanzamt sie „abgesegnet“ hat.

Konkret: Bei der vom Verein getroffenen Regelung hätte der künftige Verwendungszweck genannt werden müssen. Oder aber der Verein hätte zumindest die Gründe mitteilen müssen, warum er den künftigen Zweck noch nicht angeben konnte. Beides war nicht geschehen.

 

Denken Sie an die entsprechende Satzungsregelung!

Fehlt in der Satzung eine Bestimmung darüber, an wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fällt (z.B.: wird der Verein aufgelöst, geht das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stiftung xy), wird es zu gleichen Teilen auf die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung dem Verein angehören. Vorausgesetzt, in der Satzung ist geregelt, dass der Verein ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, fällt das Vermögen des aufgelösten Vereins an den Fiskus. Er ist dann hinsichtlich des Vereinsvermögens praktisch Rechtsnachfolger des Vereins. Gegenüber etwaigen Gläubigern des aufgelösten Vereins haftet der Fiskus trotzdem aber immer nur mit dem übernommenen Vereinsvermögen.

Quelle: Vereinswelt

 
 
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