Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 10 - 20. Juli 2008


 

Positive Änderung des Vereinsrechts:

Der Bundesrat stimmt zu!

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4.7.2008 seine Zustimmung zur Änderung des geltenden Vereinsrechts erteilt. 
Wichtigste Änderung: Das Haftungsrisiko von rein ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen soll begrenzt werden!


Hierbei geht es um die Bundesrats-Drucksache (399/08) vom 2.6.2008 eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen. Die beiden Bundesländer Saarland und Baden-Württemberg wollen damit erreichen, dass über die Änderung der BGB-Haftungsvorschriften eine Freistellung von einer persönlichen Inanspruchnahme als ehrenamtlich tätiger BGB-Vorstand (§§ 31a, 42e BGB-neu-) erfolgt.

 

1. Was soll geändert werden?

Zum einen sollen damit die externen Haftungsrisiken abgemildert werden, so u. a. durch den vorgesehenen Wegfall der umfassenden Überwachungspflichten in Bezug auf andere Organ-/Vorstandsmitglieder.

 

Beschränkung von internen Haftungsrisiken

Im Weiteren sieht der Gesetzentwurf auch wichtige Beschränkungen bei den bisher drohenden internen Haftungsrisiken vor. Die Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem eigenen Verein/Verband selbst soll auf Schadensfälle mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise beschränkt werden.

In der Vereinspraxis geht es vorrangig darum, dass ein handelndes Vorstandsmitglied seinem Verein oder einem Dritten einen Schaden zufügt und die Frage der persönlichen Haftung bis rein in das Privatvermögen im Raum steht. Hierfür soll nun erreicht werden, dass nach rechtlicher Wertung bei leicht fahrlässiger Verursachung von Seiten des hierfür verantwortlichen Vorstands ein persönlicher Regress entfällt.

 

Haftungsfreizeichnung bei leicht fahrlässiger Nichterfüllung

Von besonderer Bedeutung ist auch die geplante Haftungsfreizeichnung insbesondere bei leicht fahrlässiger Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten, die Nichtbeachtung von sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben über eine jeweilige Änderung der Haftungsnormen in der Abgabenordnung (§§ 34, 69 AO) bzw. dem Sozialgesetzbuch (§ 28e SGB IV- neu-).

Also das latente Haftungsrisiko als Vorstand, neben dem Verein ggf. als Haftungsschuldner trotz ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen zu werden.

Fazit: Erfreulich ist daher zunächst dieses klare Votum und deutliche Signal des Bundesrats. Wobei der federführende Rechtsausschuss nun die generelle Empfehlung gegeben hat, den Gesetzentwurf mit Änderungsvorschlägen nun in den Bundestag einzubringen.

 

2. Hinweise aus dieser Bundesratssitzung

Hier einige Hinweise, erste Beratungsergebnisse und Meinungen aktuell aus dieser Bundesratssitzung v. 4.7.2008:

a. Neu eingebracht wurde u. a. der Vorschlag dieses Rechtsausschusses (BR-Drucksache 399/1/08), für durch Vorstandsmitglieder außerhalb ihrer Vorstandspflichten verursachte Schäden keine Haftungserleichterung vorzusehen. Auch soll im Gegensatz zum BR-Gesetzentwurf auf eine Regelung verzichtet werden, nach der die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereinen auf eine verzögerte Insolvenzantragstellung begrenzt werden soll.

b. Das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu einen separaten Antrag vorgelegt (BR-Drucksache 399/2/08).

Vorschlag: von der vorgesehenen Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern bei zuvor festgelegter schriftlicher Aufgabenverteilung im steuerlichen Bereich sollte grundsätzlich Abstand genommen werden.

Hauptargument: ein Risiko von Steuerausfällen im Vergleich zur bestehenden Rechtslage wäre zu erwarten.

Dem Land NRW erscheint es zudem fraglich zu sein, ob man mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen AO-Änderung und Haftungserleichterung für steuerliche Zwecke überhaupt das Problem lösen kann, ehrenamtliche Vereinsvorstände zur Mitarbeit gewinnen zu können. Denn künftig könnte es sich als schwieriger erweisen, den Posten des für Steuern zuständigen Vorstandsmitglieds zu besetzen, wenn dieses einzelne Mitglied die entsprechenden Risiken im Wesentlichen allein zu tragen hat.

 

3. Vorläufige Bewertung

Dennoch ist dies sicherlich ein weiterer, nicht zu unterschätzender Beitrag zur Stärkung des Ehrenamts und auch zur Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern für die verschiedensten gemeinnützigen Betätigungen.

Bleibt zu hoffen, dass vorrangig fiskalische Überlegungen nicht dazu führen, diese nun erstmals konkret vorgeschlagenen Erleichterungen bei den Haftungsrisiken bei Übernahme von Vereins- und Verbandsleitungsfunktionen nicht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu "verwässern".

 

4. Zustimmung des Bundestages noch dieses Jahr?

Eine kleine Einschränkung gibt es allerdings noch: Diese wichtige Gesetzesänderung kann erst dann in Kraft treten, wenn auch der Bundestag seine notwendige Zustimmung erteilt hat. Erst dann kann dieses Gesetz im BGBl veröffentlicht werden. Nach vorsichtiger Einschätzung ist davon auszugehen, dass allenfalls nach der parlamentarischen Sommerpause frühestens im Oktober/November 2008 sich der Bundestag auch dieser für die Vereinspraxis wichtigen Sache abschließend annehmen wird.

 

5. Abschließender Vereinstipp

Die nun auch per Gesetz künftig festgesetzte Freizeichnungsmöglichkeit für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder setzt u. a. voraus, dass eine klare funktionelle Zuständigkeit innerhalb eines Vorstandsgremiums besteht. Es sollte daher zur Aufgabe eines verantwortlichen Präsidiums / Gesamtvorstands auf jeden Fall bei größeren Vereinen / Verbänden gehören, dass man nicht nur wegen dieser anstehenden Gesetzesänderung über eine Vorstandsordnung die Zuständigkeiten für die Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder vorgibt und dies auch im Interesse aller Beteiligten schriftlich festlegt. 

Quelle: Redmark/Verein, Autor: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Freiburg

 

 

Auch 2008 gilt:

Keine Spendenquittung für Arbeitsleistungen

„Ich streich’ Euch das Vereinsheim – und Ihr gebt mir dafür eine Spendenquittung.“ So oder ähnlich lauten die „Abmachungen“ zwischen Vereinen und Gönnern oder Mitgliedern, die ihre Leistung nicht ohne Gegenleistung erbringen möchten. Doch gerade die Steuererklärun-gen von Handwerkern, Freiberuflern und ortsansässigen Handwerksbetrieben werden von den Finanzämtern sehr genau nach solchen Auffälligkeiten abgesucht. Das kann für Ihren Verein und Sie als Vorstand schnell teure Konsequenzen haben.

 

Deshalb: Lassen Sie sich darauf nicht ein!

Grundsätzlich darf Ihr Verein für solche Leistungen keine Spendenquittung (Zuwendungsbe-stätigung) ausstellen, denn diese stellen für den „Spender“ aus Sicht des Finanzamts keine steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen dar. Beispiel: Das Vereinsheim wurde neu angestri-chen. So schön das ist: Eine unentgeltliche Arbeitsleistung ist keine Spende!

Würde Ihr Verein nun für solche Sachspenden dennoch eine Spendenquittung ausstellen, würde er für den Steuerausfall durch diese unzulässigerweise ausgestellten Zuwendungsbe-scheinigungen mit pauschal 30 % der Spendensumme haften!

 

Aufwendungsersatz als Alternative

Als Alternative können Sie dem Förderer einen Aufwendungsersatz anzubieten. Verzichtet er später darauf, handelt es sich um eine so genannte Aufwandsspende. Beachten Sie aber: Die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes muss ausdrücklich in der Satzung oder bei der Auf-tragsvergabe schriftlich vereinbart werden. Und zwar vor der zum Aufwand führenden bezie-hungsweise vom Verein zu vergütenden Tätigkeit. Und: Die Leistung des Förderers darf die wirtschaftliche Fähigkeit des Vereins nicht „übersteigen“. Vergeben Sie einen Auftrag im Wert von 10.000 Euro, der Verein besitzt aber nur 5.000 Euro Vermögen, unterstellt das Fi-nanzamt, dass die Ernsthaftigkeit der Abrede, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, von Anfang an nicht gegeben war.

Quelle: Vereinswelt

 

 

Berufsgenossenschaft:

Neue Absicherungsmöglichkeiten für viele ehrenamtlich Tätige!

Für gewählte, ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder / Abteilungsleiter besteht bereits seit 2005 die hochinteressante Möglichkeit, sich gegen mögliche Unfälle rund um das Ehrenamt abzusichern. Jetzt soll der zu versichernde Personenkreis erweitert werden!

Durch die Meldung des Vereins für eine freiwillige Versicherung bei der zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft kann zu dem immer noch sensationell niedrigen Jahresbeitrag von nur 2,73 Euro pro Kopf eine Absicherung abgeschlossen werden. Viele Vereine und Verbände haben von dieser Möglichkeit zur Motivation der ehrenamtlichen Tätigkeit im ausgeübten Ehrenamt schon Gebrauch gemacht.

 

1. Welcher Personenkreis kann die freiwillige Versicherung in Anspruch nehmen?

Bestehende Regelung

Nach der bestehenden Regelung im Sozialgesetzbuch war es allerdings bislang erforderlich, dass es sich bei dem zu versicherten Personenkreis um gewählte Vorstands- und Präsidiumsmitglieder handeln muss.

 

Neu: auch „beauftragte“ Vereinsmitglieder können den kostengünstigen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Auf die Forderung aus der Vereinspraxis, dass es auch unzählige ehrenamtlich stark engagierte Vereinsmitglieder gibt, die zahlreiche Führungsaufgaben auch außerhalb eines offiziellen Wahlamts im Vereinsinteresse ausüben, also nicht nur vorrangig in der Vorstandschaft/im erweiterten Vorstand oder Präsidium bei den Vereinen und Verbänden, hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert.

Fast versteckt findet sich in dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) eine kleine, aber vereinsrechtlich wichtige vorgesehene Änderung (Ergänzung zu § 6 Abs. 1 SGB VII), dass grundsätzlich nicht nur gewählte, sondern auch „beauftragte“ Vereinsmitglieder über ihren Verein absolut kostengünstigen Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt künftig in Anspruch nehmen können.

 

2. Wie funktioniert der Versicherungsschutz?

Wobei – dies zur Klarstellung – die Meldung wie bei Vereinen schon bisher nach „Köpfen“ erfolgen muss, sodass auch theoretisch ein jeweiliger ehrenamtlicher Amtsinhaber oder ehrenamtlicher Funktionsträger damit abgesichert wäre. 

 

Hinweis:

Informieren Sie sich weiterhin über die abschließenden parlamentarischen Beratungen. Denn damit bietet sich die Möglichkeit, über einzelne gewählte Vorstandsmitglieder hinaus auch weitere ehrenamtlich tätige Vereinsführungskräfte, etwa den oder die Leiter einer Projektgruppe, einer Arbeitsgruppe, grundsätzlich also sonstige, mit besonderen Aufgaben betreute ehrenamtliche Personen, den nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zu gewähren. Natürlich mit dem absolut günstigen Jahresbeitrag von knapp 3 Euro.

 

3. Fazit

Dem Grunde nach werden damit die ehrenamtlich Tätigen gleich behandelt wie angestellte und versicherte Arbeitnehmer/-innen des Vereins, eines Betriebs etc. Denn gerade bei hoffentlich nie eintretenden schweren Unfällen sind u. a. die über Krankenkassenleistungen oder sonstige Gruppenversicherungsverträge der Verbände hinausgehenden Reha-Maßnahmen und Einzelleistungen dann nicht zu unterschätzen!

 

4. Zeitlicher Ablauf

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde als Bundestags-Drucksache 16/9154 vom 8.5.2008 zwischenzeitlich im Bundestag eingebracht. Es ist damit zu rechnen, dass ggf. bereits nach der Sommerpause die endgültige parlamentarische Verabschiedung über den Bundestag erfolgt. Dieses recht komplexe Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz bedarf keiner zusätzlichen Zustimmung des Bundesrats. Nach bisherigem Zeitfahrplan ist die wichtige 2. Lesung im Bundesrat für den 19.9.2008 vorläufig angesetzt. Was bedeutet, dass die Gesetzesänderung voraussichtlich erst im Oktober 2008 verkündet und daran anschließend zeitnah inkrafttreten wird. 

Quelle: Redmark/Verein, Autor: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Freiburg

 

 

Steuerfreier Verkauf von altem Vereinsinventar – so geht es:

Ist im Verein Ausmisten angesagt, stellt sich schnell die Frage: wohin mit dem alten Inventar. Verkaufen liegt nahe – doch Achtung: Wenn Ihr Verein alte Anlagen oder Büromöbel ver-kauft oder verschenkt, wirft das Finanzamt einen genauen Blick auf diese Aktivitäten. Beach-ten Sie deshalb folgende Details:

Ein gemeinnütziger Verein wird in Sachen Besteuerung in 4 Teile „zerlegt“: den ideellen Be-reich (das ist der eigentliche Vereinszweck), den Bereich der Vermögensverwaltung (Geldan-lagen und Grundstücksbesitz) und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der wiederum in Zweckbetrieb (der Bereich, in dem sich Ihr Verein zur Erfüllung seines ideellen Zwecks wirt-schaftlich betätigt, z. B. Konzertbetrieb, Theateraufführung etc.) und  steuerpflichtigen Be-trieb (z. B. kurzfristige Vermietung des Vereinsheims) unterteilt wird.

Bei der Ertragsbesteuerung (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ist dabei nur der steuerpflicht-ige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Ihres Vereins steuerpflichtig.

Achtung: Das gilt nicht für die Umsatzsteuer! Hier gehört nur der ideelle Bereich nicht dazu!

Verkauft Ihr Verein nun Gegenstände aus dem Anlagevermögen, müssen Sie daher feststel-len, zu welchem der 4 Bereiche der jeweilige Gegenstand gehört.

 

Für den ideellen Bereich gilt:

Dieser Bereich ist sowohl bei der Umsatz- als auch bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer

ausgenommen. Es fallen also keine Steuern an. Aber: Verkaufen Sie einen Gegenstand aus diesem Bereich, muss ein „angemessener“ Preis verlangt werden. „Unter Preis“ beziehung-sweise „gratis“ ist eine Abgabe nur an andere gemeinnützige Vereine oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich, die den Gegenstand ebenfalls für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

 

Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb

Erzielt Ihr Vereine Gewinne aus der Vermögensverwaltung und aus dem Zweckbetrieb, sind diese Gewinne weder bei der Körperschafts- noch bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig. Die-se Umsätze unterliegen aber der Umsatzsteuer, sofern Ihr Verein nicht unter die  Kleinunter-nehmerregelung fällt und keine Umsatzsteuern abführt oder erhebt. Es gilt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %. Verkaufen Sie ein Vereinsgrundstück, fällt keine Umsatzsteuer an (§ 4 Nr. 9 UstG).

 

Wenn Ihr Verein Anlagevermögen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verkauft...

... ist dies immer steuerpflichtig. Denn ein solcher Verkauf zählt zu den betrieblichen Vorgän-gen. Steuerpflichtig ist dabei der entstandene Gewinn, also der Verkaufserlös abzüglich des Buchwertes. Die Umsatzsteuer beträgt in der Regel 19%.

Quelle: Vereinswelt

 

 

Blumen für Ihre Mitglieder und Ehrengäste? Ja – aber die Richtigen!

Blumen für verdiente Mitglieder, Helfer bei Vereinsfesten oder auch für Ehrengäste erfreuen sich im Verein großer Beliebtheit. Doch nicht jede Blume ist für jeden Anlass geeignet. Um Missverständnisse vermeiden zu helfen, hier der erste „Vereins-Blumenknigge“:

1. Vermeiden Sie auf jeden Fall weiße Lilien und Alstromerien. Sie gelten als Friedhofsblu-men.

2. Bei knappem Budget nehmen Sie einen kurzen, aber dicken Strauß oder eine einzelne große exotische Blüte

3. Nelken vermeiden. Sie gelten als altmodisch und „billig“.

4. Rote Rosen sind komplett tabu.

5. Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich im Geschäft auf jeden Fall vom Fachpersonal be-raten. Schildern Sie den Anlass, das Geschlecht und das ungefähre Alter des Beschenkten.

6. In Europa sollten Sie bei Sträußen unter 12 Blüten immer eine ungerade Anzahl wählen. Haben Sie Gäste aus Fernost, muss die Anzahl immer durch 2 teilbar sein. Achtung: Die Zahl 4 ist unter allen Umständen zu vermeiden. Sie gilt für diese Gäste als Unglückszahl.

Quelle: Vereinswelt

 
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