August 2003 bis Dezember 2007


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 33 - 11. März 2004

Änderung der Kleinunternehmerregelung

Das sollten Vereine jetzt beachten

Die verbesserte Kleinunternehmerregelung ist auch für Vereine interessant. Der bisherige Grenzwert von 16.620 Euro wurde auf 17.500 Euro erhöht. Und das rückwirkend zum 01.01.2003. Unternehmer, aber auch Vereine, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer/Vereine, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von nun 17.500 Euro überstiegen hat, und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Verein auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Dies bedeutet, dass der Verein keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss, und damit auch gegenüber Dritten für seine erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen darf. Im Gegenzug darf der Verein jedoch auch keinen Vorsteuerabzug bei seinen eingehenden Rechnungen durchführen.

Für Vereine, die hierauf nicht verzichten wollen, besteht die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren, und damit auf die oben angesprochene Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Entscheidung bindet den Verein für fünf Jahre.

Quelle: "Handbuch für den VereinsVorsitzenden".

Bezahlung für Vorstandsmitglieder

Die "Bezahlung" der Vorstandsmitglieder stellt große, bisweilen aber auch selbst kleinere Vereine immer wieder vor rechtliche Probleme. Denn grundsätzlich kennt das Vereinsrecht keine Aufwandsentschädigung. Wie können Vorstandsmitglieder dennoch für die vielfältigen Aufgaben entlohnt werden, die sie für den Verein übernehmen? Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; d.h. sie dürfen nach der Abgabenordnung nicht ohne weiteres für Zahlungen an den Vorstand eingesetzt werden. Dennoch keine Sorgen: Vorstandsmitglieder müssen nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn sie die Vereinssatzung in dieser Frage eindeutig regeln.

Grundsätzlich muss sich ein Verein zunächst entscheiden, ob seine Führung die Vorstandstätigkei t ehrenamtlich oder gegen Entgelt ausüben soll. Arbeitet der Vorstand ehrenamtlich besteht kein Vergütungsanspruch – soll er bezahlt werden, ist ein förmlicher Anstellungsvertrag erforderlich.

Solange in der Vereinssatzung die Vorstandsarbeit als ehrenamtliche Tätigkeit angesehen wird, ist sie auch ehrenamtlich, also unentgeltlich (Grünsätze im BGH Urteil NJW-RR 1988, S. 745 ff). Allerdings lässt der Gesetzgeber ausdrücklich zu, dass auch ein ehrenamtlicher Vorstand die ihm entstandenen materiellen Aufwendungen geltend machen kann. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit, sondern um einen Aufwandsersatz. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählt, vereinfacht gesprochen, alles, was aus den Portemonnaie des Vorstands für den Verein herausgeflossen ist. Das könnte z.B. sein: Reisekosten, Post- und Telefonspesen, Beherbergungs- und Ver pflegungsaufwendungen, usw.

Der Nachteil: Jeder Cent Anspruch an den Verein muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Eine Aufwandspauschale ist nicht zulässig. Nach vorherrschender Ansicht der Rechtsprechung werden nämlich Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeit als eine Art verschleiertes Entgelt angesehen. Ohne korrekte Belege riskiert mithin der Verein den Entzug seiner Gemeinnützigkeit. Ein weiterer Haken dieser Regelung: Die Arbeitskraft und die Arbeitszeit, die Vorstandsmitglieder in den Verein investiert haben, ist nicht erstattungsfähig. Möchten Sie das ändern, müssen Sie in Ihrem Verein das Modell des Vorstands mit Vergütungsanspruch durchsetzen und eine entsprechende Satzungsgrundlage schaffen. Wichtig: Ein solche Satzungsänderung wird nicht bereits mit dem Beschluss, sondern erst mit dem Eintrag ins Vereinsregister gültig.

Werbefahrzeuge für Vereine – Was Sie steuerrechtlich beachten müssen

Die OFD Koblenz äussert sich detailliert zu den steuerlichen Folgen eines solchen Werbemobils für den Verein:

1. Die Überlassung des Fahrzeugs stellt umsatzsteuerlich ein Lieferung an den Verein dar, da schon zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug übergeht. Die Fahzeugüberlassung ist also für den Verein umsatzsteuerpflichtig. Die für das Leasing entwickelten Grundsätze sind hierfür entsprechend anzuwenden. Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, da das Entgelt in der Werbeleistung besteht.

2. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der von der Werbefirma gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug. Die Werbefirma wendet also diesem Betrag für die zu erhaltende Werbeleistung des Vereins auf.

3. Die Leistung der Werbefirma führt beim Verein zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmern herzustellen. Wirkt der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, wird zwar kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, er ist dennoch unternehmerisch tätig, die Werbeleistung wird demnach den Zweckbetrieb zugeordnet.

4. Ein Problem stellt dabei besonders die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze dar: Der Fahrzeugwert kann (zusammen mit anderen wirtschaftlichen Einnahmen) schnell die Grenze von 16.620 EUR überschreiten. Der Verein kann also im Jahr der Fahrzeugüberlassung umsatzsteuerpflichtig werden.

dsj - Deutsche Sportjugend - Jugendprojekte im Sport

Eine interessante Entwicklung zur Nutzung des Internets zeichnet sich bei DSJ ab. Es wurde eine Internetplattform in Form einer Datenbank erstellt; dort werden vorbildliche Projekte der Jugendarbeit dargestellt.

Auszug aus der DSJ-Information:

Wo finden Sie die Plattform? ... zu finden im Internet unter www.jugendprojekte-im-sport.de

Was bietet Ihnen die Projektdatenbank? Hier können Sie Ihre eigenen Projekte in das Netz stellen und veröffentlichen.

Möchten Sie sich vielleicht nur informieren? Kein Problem - einfach die Datenbankausgabe anklicken und durch die Projekte surfen.

Was kann die Plattform noch zusätzlich? Ein Forum ist integriert und bietet Ihnen die Möglichkeit aktuelle Fragen zu diskutieren oder sich mit anderen über die besuchten Projekte auszutauschen.

Warum soll gerade Ihr Projekt in die Datenbank? Die Projekt-Präsentation innerhalb unserer Plattform ist zugleich Visitenkarte Ihres Projekts und Ihres Vereins bzw. Ihrer Organisation, da Vereinslogo, Fotos, Videos usw. mit hinterlegt und dargestellt werden können

Wie können Sie daran teilnehmen? Eigene Projekte können Sie direkt über das Internet unter www.jugendprojekte-im-sport.de ("Proekt eingeben") einfügen, oder per E-Mail oder Post - das Anmeldeformular kann heruntergeladen werden - an die Deutsche Sportjugend schicken.

Wer kann daran teilnehmen? Angesprochen sind alle in Vereinen und Jugendorganisationen Engagierten, die in der Jugendarbeit im Sport Projekte betreuen oder gute Ideen und Anregungen hierzu benötigen.

Deutsche Sportjugend - Koordinationsstelle "Jugendprojekte im Sport", Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt am Main, Internet: www.dsj.de, EMail: boukogiannis@dsj.de, Tel.: 069/6700-281, Fax: 069/67001281

Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit

Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.

1. für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,

2. für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen,

3. zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,

4. zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,

5. zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnung,

Der Antrag mit dem Wortlaut des Gesetzes kann von der Homepage der Bayerischen Sportjugend heruntergeladen werden: www.bsj.org/download.html

Wichtig! Eine rechtzeitige Antragstellung kann nur gewährleistet werden, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt und mit der entsprechenden Bestätigung vom Maßnahmeträger versehen mindestens 3 Wochen vor Beginn der Freistellung bei der Bayerischen Sportjugend im BLSV eingereicht wird. Ansprechpartnerin: Nina Ludwig, nina.ludwig@bsj.org oder: Tel.: 089 / 15 702 – 429

Sachspenden aus dem Privatvermögen

Mit dem Urteil vom 23.05.89 hat das BFH die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit grundsätzlich bejaht. „Gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren Höhe sich nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes richtet.

Zur Schätzung des Marktwertes sind die Faktoren Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe, sowie der tatsächliche Erhaltungszustand maßgeblich. Dies ist durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Das BFH ist der Auffassung das gebrauchte Gegenstände einen Wert haben, da diese auch in Sekond-Hand-Shops gehandelt werden.

Die Bewertung von gebrauchten oder älteren Gegenständen erweist sich in der Praxis als schwer. Meist bezweckt der Spender einen hohen Wertansatz. Da der Wert zu beziffern ist, müssen die Vereine aber zu hohen Wertansätzen entgegentreten und nur den tatsächlichen Wert bescheinigen, wenn sie Probleme vermeiden wollen.

Quelle: Der Verein

Übungsleiter: Der richtige Vertrag

In vielen Vereinen steht die Beschäftigung von Übungsleitern juristisch auf sehr wackeligen Beinen. Damit Sie dies ändern können, hier ein Übungsleiter-Mustervertrag mit vielen Erklärungen zum Herunterladen.

 
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