Juni 2002 bis November 2005


Vereinshilfe Archiv: Gunolf Bach

Nr. 98 - 30. September 2004

Informationen zum HockeyScout-Seminar in Duisburg am 15./16.10.2004

Am 15./16.10.2004 findet in der Sportschule Wedau/Duisburg das 2. Scout-Seminar statt.
Unter der Headline "Spiele für Viele" werden nicht nur in einer Spielesammlung Spiele gefunden, sondern auch verändert.
Die Theorie befasst sich einmal mit einem bundesweiten Überblick zur Entwicklung der Ganztagsschule, zum anderen mit der weiteren Profilbildung wie mit dieser bundesweiten Entwicklung in NRW umzugehen ist.
Letztlich wird ein Literaturüberblick zur Thematik gegeben, wobei die Teilnehmerinnen und Teilnehmer diese Literatur ausgehändig bekommen.
Referentinnen/Referenten sind O. Bombitzki (DHB), F. Richter (Sportjugend NRW) und G. Bach (WHV).
Der Lehrgang eignet sich auch für "gestandene" HockeyScouts.
Teilnehmergebühr: 30€
Beginn: 15.10.04 - 16°°/Ende: 16.10.04 - 14°°
Anmeldungen:
Fax: 0203/7381-680 - eMail: gunolf.bach@whv-hockey.de

Über den Zaun geschaut:
- Umfrage zur Stellung des Übungsleiters
- LSB Rheinland-Pfalz führt Untersuchung durch

Der Landessportbund Rheinland-Pfalz nimmt im Rahmen eines internationalen EU-Kooperationsprojektes zusammen mit den Universitäten Frankfurt und Mainz ein Kernthema für den Stellenwert des Sportvereins in der Gesellschaft auf:
Es geht um die Rolle des Übungsleiters als Erzieher und Wertevermittler im Sportverein.
Ist der Übungsleiter als Erzieher unserer Jugend nur Wunschdenken?
Wie sieht die Realität aus? Der Sport muss zeigen, dass er im Stande ist, Standards und Ziele zu formulieren.
Bezogen auf den Übungsleiter als Wertevermittler heißt das, den Nachweis eines klaren Anforderungsprofils zu führen, das ihm hilft, den Wertekonflikt zu bestehen. Um ein solches Anforderungsprofil zu erstellen, bietet der LSB Rheinland-Pfalz Ihnen (Sportlern, Funktionären, Übungsleitern) auf seiner Homepage www.lsb-rlp.de einen Fragebogen mit Konfliktsituationen und Fallstudien an.
Sie können auch direkt auf www.uni-frankfurt.de/ejes klicken.
Für Sie sind es nur einige Minuten (sehr interessanter Beschäftigung!), für den Sportverein kann das Ergebnis der Untersuchung die Basis zu einem neuen erweiterten Selbstverständnis im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels sein.
Machen Sie mit und geben Sie die Informationen in Ihrem Bekannten- und Freundeskreis sowie Ihren Kollegen im Verein weiter. Je mehr sich beteiligen, desto besser.
Die Teilnahme an dieser Untersuchung erfolgt freiwillig. Alle Ihre Angaben werden vertraulich und anonym behandelt. Ihre Daten werden ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken durch Mitarbeiter der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt verwendet. Eine kommerzielle Nutzung der Daten ist ausgeschlossen.
(wir-im-sport)

Rechtsfragen für Übungsleiter/innen
2. Folge: Fragen 19 - 49

Frage Nr. 19: Hat die/der ÜL die Aufsichtspflicht beim Vater- bzw. Mutter-Kind-Turnen?
Antwort: Aufsichtspflicht bezieht sich immer nur auf minderjährige Gruppenmitglieder. Den anwesenden Eltern gegenüber besteht Sorgfalts-/Verkehrssicherungspflicht. Die/der ÜL ist für den gesamten Ablauf verantwortlich, muss z.B. die Eltern in die Umsetzung von Sicherheits- und Hilfestellungen einweisen und die Ausführungen kontrollieren. Ob den Kindern gegenüber eine Aufsichtspflicht vorliegt, hängt von den getroffenen Vereinbarungen und der Art der Stundengestaltung ab.

Frage Nr. 20: Was muss ich beachten, wenn ich selbst kurz die Sporthalle verlassen muss?
Antwort: In Abwägung unterschiedlicher Gefahrenpunkte und Risiken muss die/der ÜL dafür Sorge tragen, dass das verletzte Kind angemessen behandelt und innerhalb der Restgruppe keine Schäden auftreten. Leitet sie/er die Gruppe allein, müssen vor dem Auftreten von Verletzungen klare Vereinbarungen getroffen werden. Am Anfang steht die Hilfeleistung für das verletzte Kind. Die Gruppe ist vorsorglich ermahnt und kennt die geltenden Regeln.

Frage Nr. 21: Was muss ich beachten, wenn ich selbst kurz die Sporthalle verlassen muss?
Antwort: Die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht geben hier Orientierungshilfe. Vor dem Verlassen der Halle aus wichtigem Grund (nicht, um "mal schnell eine rauchen zu gehen", dieses stellt eine Aufsichtspflichtverletzung dar) werden die Minderjährigen vorsorglich ermahnt, wie sie sich während der Abwesenheit zu verhalten haben. Gefährliche Beschäftigungen werden eingestellt, gefährliche Gegenstände gegebenenfalls weggeschlossen. Die Gruppe ist informiert, wie und wo sie in Notfällen die/dem ÜL (z.B. auf der Toilette) finden kann. Ein geeignetes Gruppenmitglied erhält den Auftrag, die/den ÜL bei Gefahr umgehend zu informieren.

Frage Nr. 22: Was mache ich, wenn irgendetwas passiert in der Sporthalle?
Antwort: Hilfe holen (lassen)!
Wenn ein schwerer Unfall passiert, muss der/die ÜL Erste Hilfe leisten. Gleichzeitig sollte er/sie (ggf. durch die Teilnehmer/innen) den Rettungsdienst rufen. (Zuvor abklären, wo das Nottelefon ist und wie die Meldung erfolgt!)

Frage Nr. 23: Kann ich meine Übungsstunde kurzfristig ins Freie verlegen?
Antwort: Wenn ein geeigneter Platz, z.B. eine Wiese erreichbar ist, ja. An der Tür zur Sporthalle muss ein Hinweis angebracht werden, wo Eltern ihre Kinder im Notfall finden können. Möchte der/die ÜL aber noch etwas ganz anderes machen, z.B. Schwimmen oder Eis essen gehen, müssen die Eltern zuvor informiert sein und ihre Zustimmung geben.

Frage Nr. 24: Was muss der/die ÜL beachten, wenn er/sie mit einer Kindergruppe die Übungsstätte verlässt?

Antwort: Es müssen ausreichend Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen. Eine Einverständniserklärung der Eltern muss vorliegen. Unter Umständen müssen sich Eltern bereit erklären mitzugehen, wenn es sich um einen gefährlichen Weg handelt.

Frage Nr. 25: Bin ich verantwortlich dafür, wenn nach meiner Übungsstunde die Halle offen steht?
Antwort: Der/die Übungsleiter/in ist dafür verantwortlich, dass die zuvor getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Üblicherweise wird er/sie die Halle verschließen bzw. vom Hausmeister verschließen lassen, wenn die ÜL der nachfolgenden Gruppe noch nicht eingetroffen sind. Falls das so im Sinne von kollegialer Zusammenarbeit innerhalb des Vereins vereinbart ist, wird er/sie vor der Halle die nachfolgende Kindergruppe beaufsichtigen, bis die/der ÜL eintrifft. Solche Absprachen dienen der Sicherheit aller Kinder/Jugendlichen.

Frage Nr. 26: Was mache ich, wenn ich nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen kann?
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass die/der ÜL alles in der eigenen Macht stehende tun muss, um pünktlich die Aufsichtspflicht übernehmen zu können. Für den Fall unverschuldeter Verspätungssituationen sollte mit den Eltern im Vorfeld geklärt sein, dass sie die Beaufsichtigung bis zum Eintreffen der/des ÜL übernehmen. Kinder, die allein zur Halle kommen, werden darüber belehrt, wie sie sich im Verspätungsfall der/des ÜL zu verhalten haben. Innerhalb des Vereins sollte ein Notfallplan existieren, welche/r andere ÜL, Abteilungsleiter/in evtl. Hallenwart/in in dieser Situation angerufen werden kann, um die Aufsichtspflicht kurzfristig zu übernehmen.

Frage Nr. 27: Was mache ich, wenn ich kurzfristig nicht kann und keine Vertretung finde?
Antwort: Die im Verein für den Übungsbetrieb verantwortliche Person (Abteilungsleiter/in, Sportwart/in) muss umgehend informiert werden. Diese Person entscheidet, ob Ersatz gesucht oder die Übungsstunde abgesagt wird. Im Falle einer Absage müssen die Erziehungsberechtigten aller Gruppenmitglieder sofort über den Stundenausfall informiert werden. Diese Information kann telefonisch erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass wirklich alle Erziehungsberechtigten erreicht wurden.

Frage Nr. 28: Wann beginnt meine Aufsichtspflicht als ÜL?
Antwort: In der Regel beim Betreten/Verlassen der Sportanlage bzw. am Treffpunkt, z.B. vor dem Eingang! Der Verein/ÜL sollten gemeinsam mit den Eltern Absprachen treffen und Regeln aufstellen (wann, wo, an wen werden Kinder übergeben). Z.B. "Ihr übergebt mir die Kinder, ich übergebe sie euch wieder". Denn oft lassen die Eltern die Kinder schon "oben an der Straße aus dem Auto" und sind dann weg. Dies kann eine Gefahr für die Kinder sein, wenn der/die ÜL sich verspätet oder die Stunde ausfällt.

Frage Nr. 29: Darf ich als ÜL ein Trampolin/Minitrampolin einsetzen ?
Antwort: Voraussetzung für den Einsatz des Trampolins/des Minitrampolins ist, dass der/die ÜL eine "Einführung in den Umgang mit dem Gerät" erfahren hat und nachweisen kann. Lehrgänge für diesen Nachweis führen die Turnerbünde (z.B. Westfälischer Turnerbund, Tel.: 02388-300000) durch.

Frage Nr. 30: Unter welchen Bedingungen kann ich als ÜL beim Schwimmunterricht/Schwimmtraining eingesetzt werden?
Antwort:
Die Beantwortung der Frage hängt von einigen Faktoren ab:
1. Zielgruppe
2. Art des Schwimmbeckens/der Schwimmstätte
3. Teilnehmer/innen-Zahl
4. Schwimmfähigkeit der Teilnehmer/innen
5. Art des Badebetriebes

Eine Einschätzung der notwendigen Voraussetzungen der ÜL ist wegen der Vielfalt der möglichen Voraussetzungen in diesem Rahmen nicht möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen Empfehlungen für die Auswahl und den Einsatz von ÜL bei Angeboten im Bereich Wasser¿. Die Broschüre kann unter folgender Telefonnummer angefordert werden: 0203/7381-752.

Frage Nr. 31: Dürfen Mädchen und Jungen zusammen übernachten?
Antwort: Mädchen und Jungen dürfen dann gemeinsam übernachten, wenn sie dieses freiwillig tun, ihre Erziehungsberechtigten dem zugestimmt haben und wenn das gemeinsame Übernachten nicht als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger interpretierbar ist. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten darf der spontane Wunsch von Jugendlichen gemeinsam übernachten zu wollen, nur zugestimmt werden, wenn die besondere Situation dem vermuteten Elternwillen nicht entgegensteht, z.B. beim Übernachten im großen Zelt, einer Turnhalle oder Schlafsaal während einer Wettkampffahrt oder Ferienfreizeit.

Frage Nr. 32: Wie lange dürfen Kinder in einer Ferienfreizeit in der Disco bleiben?
Antwort: Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre dürfen überhaupt nicht in öffentliche Diskotheken. Ab 16 Jahren darf der Aufenthalt bis 24.00 Uhr gestattet werden. Unabhängig von den Jugendschutzbestrebungen müssen die Aufsichtsführenden auch innerhalb der Diskothek und während des Rückweges dafür Sorge tragen, dass die Minderjährigen keinen Schaden erleiden oder anderen einen Schaden zufügen. Discoveranstaltungen innerhalb der Gruppe in der eigenen Unterkunft sind nicht von zeitlichen Vorgaben betroffen.

Frage Nr. 33: Was muss ich bei der Durchführung einer Fete mit Jugendlichen beachten?
Antwort: Bei einer öffentlichen Fete, zu der auch Nicht-Vereinsmitglieder Zugang haben muss das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit berücksichtigt werden. Bezogen auf die zu Beaufsichtigenden der eigenen Gruppe muss sichergestellt sein, dass getroffene Absprachen im Rahmen der Gesetze bezüglich Alkoholkonsum und Rauchen eingehalten werden. Die Aufsichtsführung orientiert sich an der Absicht, dass die Jugendlichen keinen Schaden erleiden und anderen keinen Schaden zufügen. Falls es z.B. zu Gewalthandlungen kommt, muss die Fete u.U. beendet werden.

Frage Nr. 34: Wann bin ich schadensersatzpflichtig?
Antwort: Grundsätzlich haftet jede/r für den von ihm/ihr selbst, d.h. durch eigene Handlungen oder Unterlassungen schuldhaft verursachten Schäden in voller Höhe. Dabei bleibt es gleich, ob der/die Schadenverursacher/in voll- oder minderjährig ist, ob er/sie allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jede/r, der/die einen Schaden verursacht hat, ihn auch wieder gutmachen müsse. Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist vielmehr, außer der Verursachung, das Verschulden. Die wenigen Ausnahmefälle, in denen schon die reine Verursachung zum Schadenersatz verpflichtet, bestätigen nur die Regel. Ein/e ÜL kann schadenersatzpflichtig werden, indem er/sie schuldhaft die Aufsichtspflicht vernachlässigt, Organisationspflichten verletzt oder ungenügende Hilfestellungen gibt.
<
Frage Nr. 35: Was bedeutet "Verletzung der Aufsichtspflicht"?
Antwort: Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht schuldfähig (deliktsfähig) und müssen für Schäden nicht haften. Beschränkt haftbar sind auch die Minderjährigen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. In diesen Fällen wird sich der Anspruch eines Geschädigten gegen den/die Aufsichtspflichtige/n richten. Nach § 832 BGB hat der-/diejenige, der/die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, den Schaden zu ersetzen, den die zu beaufsichtigende Person einem/einer Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtspflichtig sind die Eltern, Vormund, Lehrherr, Lehrer/innen oder per Vertrag der/die ÜL des Vereins.
Der Aufsichtspflichtige ist von der Verpflichtung zum Schadenersatz frei, wenn er seiner Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Jede/r ÜL weiß, wie schwierig im Einzelfall eine "gehörige" Aufsichtsführung ist. Der/die Aufsichtspflichtige ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er/sie im Schadenfall den Entlastungsbeweis führen kann.
Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer wird dem/der Anspruchsteller/in bzw. Geschädigten entweder mitteilen, dass die Ansprüche unbegründet sind "und damit den Anspruch zurückweisen" oder berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der/die ÜL bei schuldhaftem Verhalten (außer Vorsatz) von Ansprüchen freigestellt.

Frage Nr. 36: Was ist grobe Fahrlässigkeit?
Antwort: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt". Ganz allgemein kann gesagt werden, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Anders ausgedrückt kann man auch sagen, dass der-/diejenige, der/die besonders leichtsinnig einen Schaden verursacht, grob fahrlässig handelt.

Frage Nr. 37: Wie bin ich eigentlich versichert?
Antwort: Üblicherweise ist das Risiko aus einer ÜL-Tätigkeit nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Insofern kommt der Absicherung durch den Sportversicherungsvertrag, den die Sporthilfe e.V., das Sozialwerk des LandesSportBundes, mit der ARAG Allgemeinen Versicherungs-AG Düsseldorf abgeschlossen hat, besondere Bedeutung zu. Der/die ÜL kann auf eine umfangreiche Absicherung im Bereich der Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Einzelheiten sind den vertraglichen Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages zu entnehmen, der beim Vorstand des Vereins eingesehen werden kann.

Frage Nr. 38: Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Antwort: Aus den Haftungsgrundsätzen des § 823 BGB leiten sich die so genannten Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten her, die in der heutigen Rechtsprechung in Haftpflichtfällen eine große Rolle spielen. Hierunter versteht man die Verpflichtung eines/einer jeden, der/die durch sein/ihr Tun eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.
Verkehrssicherungspflichtig sind demnach insbesondere alle, die auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnen, also z.B. der Fußballklub, der wöchentlich Veranstaltungen auf dem Sportplatz/Sporthalle durchführt. Was der/die Pflichtige im Einzelfall zu tun hat, um Schäden von Dritten fern zu halten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. So muss z.B. der Sportverein dafür sorgen, dass die Zugänge zum Sportplatz oder zur Sporthalle keine größeren Unebenheiten aufweisen, dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten, wenn nötig gestreut werden. Der/die ÜL muss dafür sorgen, dass sich Sportplatz/Sporthalle/Sportgeräte bei Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Besonderes Augenmerk ist auf die Absicherung der Sportplätze zu richten. So muss der Verein dafür Sorge tragen, dass andere Verkehrsteilnehmer/innen nicht durch aus dem Sportgelände herausfliegende Bälle geschädigt werden. Regelmäßig wird der Verein dies durch die Errichtung von Ballfangzäunen verhindern. Die Höhe des Zaunes richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (wie z.B. vorbeiführende Bundesstraße, angrenzendes Wohngebiet etc.).

Grundsätzlich spielt bei den zu treffenden Maßnahmen die örtliche Lage, die Stärke des Verkehrs, die vom Objekt ausgehende Gefährdung, aber auch die Zumutbarkeit und Durchführbarkeit der ins Auge gefassten Maßnahmen für die Verkehrssicherungspflichtigen eine Rolle.

Frage Nr. 39: Sind Unfälle auf dem Weg zur Sporthalle versichert?
Antwort: Der durch den Sportversicherungsvertrag gebotene Versicherungsschutz bietet auch eine Absicherung bei den so genannten Wegeunfällen. In den vertraglichen Bestimmungen heißt es: Die Mitglieder sind auch auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen, für die sie Versicherungsschutz haben, gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet nach Rückkehr mit dem Wiederbetreten.
Die versicherten Personen erhalten z.B. Versicherungsschutz auf dem direkten Weg zu und von der Übungsstunde, dem Heim- oder Auswärtsspiel.

Frage Nr. 40: Was bedeutet "vorsätzliches Handeln"?
Antwort: Der Gesetzestext des § 823 BGB teilt das Verschulden in zwei Verschuldensarten Vorsatz und Fahrlässigkeit ein.
Vorsatz ist kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, z.B. die Verletzung eines Sportlers bzw. einer Sportlerin durch einen gezielten Schlag, die Zerstörung von Umkleideanlagen durch Sportler/innen (Abreißen von Spiegeln, Waschbecken etc.).
Während eine vorsätzliche widerrechtliche Schadenszufügung nach dem Haftpflichtrecht ohne weiteres zum Schadenersatz verpflichtet, kann in diesem Falle aus nahe liegenden Gründen kein Haftpflichtversicherungsschutz geboten werden. Es wäre ein Verstoß gegen die guten Sitten und gesetzlich nicht erlaubt.

Frage Nr. 41: Wann besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des/der ÜL?
Antwort: Neben der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadenersatzansprüche) kann sich der/die ÜL auch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen.
Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Strafrechtliche Ermittlungen können aufgrund einer Strafanzeige erfolgen oder aber durch die Staatsanwaltschaften veranlasst werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht. Z.B. kann die Verletzung einer Aufsichtspflicht, die eine erhebliche Verletzung des zu Beaufsichtigenden nach sich zieht, strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Sollten die Ermittlungsbehörden einen Straftatbestand feststellen, so kann der/die ÜL bestraft werden. Die Richter/innen können zu Geld- oder Haftstrafen verurteilen.
Im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen der Sport-Rechtsschutzversicherung erhalten die ÜL Kostenschutz.

Frage Nr. 42: Wie viel darf ich als ÜL steuerfrei verdienen; sind meine Ausgaben als ÜL steuerlich absetzbar?
Antwort: Bis zur Höhe von M 1.848 Euro, pro Kalenderjahr sind Einnahmen von ÜL, die nebenberuflich für gemeinnützige Sportvereine tätig sind, steuerfrei.
Dieser ÜL-Freibetrag gilt seit dem 1.1.2000.
Einnahmen aus mehreren Mitarbeiterverhältnissen als ÜL sind dabei zusammenzurechnen. Auch Vereine müssen im Anwendungsbereich dieses Freibetrages keine Steuern abführen. Zu den Einnahmen von ÜL im Rahmen des Freibetrags gehören grundsätzlich alle Zahlungen und steuerlich relevanten Vorteile, die ÜL im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten. Dies sind neben der Vergütung für das Training z.B. auch Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrt zum Training bei Benutzung eines Privat-PKW. Maßgeblich sind insoweit die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften. Die mit der ÜL-Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von M 1.848 Euro, im Kalenderjahr insgesamt übersteigen.

Frage Nr. 43: Sind für diese Einnahmen Sozialabgaben zu zahlen?
Antwort: Nein!
Weder Verein noch ÜL müssen bei Einnahmen aus der/den ÜL-Tätigkeit/en bis zu M 1.848 Euro/Kalenderjahr Sozialabgaben abführen. Es müssen auch keine Meldungen gegenüber den Krankenkassen vorgenommen werden. Für den Verein gelten Besonderheiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Frage Nr. 44: Wie ist die Rechtslage, wenn ich als ÜL mehr als Euro 1.848 pro Kalenderjahr verdiene?
Antwort: Die Einnahmen sind dann steuerpflichtig. Der Verein wird mit dem ÜL entweder als Selbstständigen oder als Arbeitnehmer/ Beschäftigter zusammenarbeiten. Als Selbständige/r ist der/die ÜL für die Versteuerung der Einnahmen und die soziale Sicherung selbst zuständig. Für den/die ÜL als Arbeitnehmer/in bzw. Beschäftigte/r führt der Verein als Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben ab. Der Status des/der ÜL als Selbständige/r oder Arbeitnehmer/in bzw. Beschäftigte/r hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Kriterien für diese Abgrenzungsfrage sind für die Bereiche des Steuer- und Sozialversicherungsrechts unterschiedlich. Der/die ÜL und der Verein haben die Möglichkeit, den steuerrechtlichen Status beim Finanzamt und den sozialversicherungsrechtlichen Status bei der BfA in Berlin (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin) klären zu lassen. U.U. ist eine Überprüfung des Statusses bereits erfolgt und der/die ÜL kann einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Wegen der Einzelheiten der komplizierten Rechtslage wird auf den "Leitfaden für die Zusammenarbeit mit und Bezahlung von ÜL" des LandesSportBundes NRW verwiesen.

Frage Nr. 45: Wie viel darf ich als ÜL in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (325-Euro-Job) verdienen?
Antwort: Grundsätzlich gilt die regelmäßige monatliche Entgeltgrenze von Euro 325,- bei einer geringfügigen Beschäftigung. Die 1.848,- Euro des ÜL-Freibetrages können dabei zusätzlich vom Verein gezahlt werden. Für diese 1.848,- Euro fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Wird der Jahresfreibetrag auf 12 Monate verteilt, kann der Verein an den ÜL auf diese Weise bis zu 479,- Euro monatlich zahlen.

Frage Nr. 46: Was bedeutet berufsgenossenschaftlicher Versicherungsschutz?
Antwort: Die für Sportvereine zuständige Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) gibt Angestellten oder angestelltenähnlich Tätigen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen.
Somit sind die Aufgaben der VBG:
- Unfallverhütung (Prävention und Gesundheitsschutz)
- Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln, Geldleistungen

Frage Nr. 47: Ab wann zahlt der Verein Beiträge zur VBG?
Antwort: Der Verein bezahlt direkt bei der VBG Beiträge für beschäftigte Personen mit Entgelt. Für arbeitnehmerähnlich Tätige (keine Beschäftigten, auch ÜL mit einer jährlichen Aufwandsentschädigung bis zu Euro 1.848/ Jahr) zahlt der LandesSportBund NRW.

Frage Nr. 48: Wer ist bei der VBG versichert?
Antwort: Versichert sind im Verein beschäftigte Personen wie ÜL, Trainer/innen, Verwaltungskräfte, Platzwarte. Nicht versichert sind Vorstandsmitglieder, freiberuflich Tätige und Vereinsmitglieder bei ihrem Sport und bei Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen (z.B. in Satzungen festgeschriebene obligatorische Arbeitsstunden). Versicherungsschutz können freiberuflich Tätige durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung erlangen.
(Informationen bei der VBG-Hauptverwaltung in Hamburg, Tel.:040/51460).

Frage Nr. 49: Welchen Versicherungsschutz bietet die VBG?
Antwort: Die VBG bietet umfassenden Versicherungsschutz bzgl. aller Folgen von Arbeitsunfällen incl. Unfällen auf dem Weg zur/von der Arbeit.
(VIBBS-interaktiv)

 
Zurück
« Vereinshilfe
Vereinshilfe Archive
» Dieter Schuermann
» Gunolf Bach
» Dieter Strothmann 1
» Dieter Strothmann 2
» Norbert Zimmermanns
» Maren Boyé
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de