Juni 2002 bis November 2005


Vereinshilfe Archiv: Gunolf Bach

Nr. 97 - 23. September 2004

HockeyScout-Lehrgang am 15./16. 10. 2004

Nachdem die Einladungen den Vereinen mit genauer Zeitfolge zugekommen sind, möchten wir noch einmal die Inhalte nennen:

Praxis:

"Spiele für Viele" I und II

Der Praxisbereich wird zu diesem Thema erweitert: - nicht nur das "Finden" von geeigneten Spielen wird thematisiert, sondern auch das "Verändern" von kleinen Spielen soll behandelt werden.

Theorie:

Thema I:
Ganztagsschule und Hockey - Chance und Herausforderung!? - ein bundesweiter Überblick -

Thema II:
Ganztagsschule und Hockey - Entwicklung von Profilen -

Beide Themen geben sowohl einen Überblick bundesweit und in NRW zur fortschreitenden Enwicklung.
Ferner werden wir den Versuch einer "Profilbildung" aus unterschiedlichen Blickwinkeln gestalten.

NRW: Mehr Ganztagsplätze an Schulen

Bis zum Schuljahr 2007/08 sollen für rund 25% der Grundschülerinnen und Grundschüler in NRW Ganztagsplätze geschaffen werden, soSchulministerin Ute Schäfer (SPD).
Zurzeit besuchen 35 000 Kinder die 700 Ganztagsgrundschulen in NRW.
(Pressemitteilung vom 23.09.2004)

Initiative für ein Gesetz zur Förderung des Sports in NRW - Pflichtaufgabe für Städte und Gemeinden

Der LandesSportBund NRW fordert ein Gesetz zur Pflege und Förderung des Sports in Nordrhein-Westfalen. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass die Förderung des Sports zur Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden erklärt wird.

LandesSportBund-Präsident Richard Winkels hat den Ministerpräsidenten Peer Steinbrück und die Fraktionen im Landtag gebeten, das Vorhaben zu prüfen und einen entsprechenden Antrag in den Landtag einzubringen.
Richard Winkels betont: "Ich hoffe, dass die Diskussion über unser Anliegen zeigen wird, dass der Sport als wichtiger gesellschaftlicher Bereich eine gleichberechtigte Behandlung mit anderen Politikfeldern als öffentliche Pflichtaufgabe mit gesetzlichem Anspruch dringend braucht. Angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte bleibt uns nichts anderes übrig, als die Initiative zur Einreichung eines Sportgesetzes zu ergreifen."
(wir-im-sport)

Rechtsfragen für Übungsleiter/innen
1. Folge: Fragen 1 - 18

Frage Nr. 1: Bin ich ohne ÜL-Lizenz versichert?
Antwort: Ja, denn Sie sind vom Verein eingesetzt und handeln so im Auftrag des Vereins. Als ÜL sind Sie über die Sporthilfe und die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Verein, für den der/die ÜL arbeitet, hat sich bei der Einstellung des/der ÜL seiner/ihrer Fachkompetenz zu versichern.

Frage Nr. 2: Welche Qualifikation ist für ÜL notwendig?
Antwort: Die, die für die Ausübung des Sportangebots nötig ist und vom Auftraggeber/Verein gefordert ist.
Lizenzen, wie z.B. die ÜL-Lizenz, stellen eine Qualifizierung mit festgeschriebenem Standard dar, der Auskunft über bestimmte Fähigkeiten der Lizenzinhaber/in gibt.

Frage Nr. 3: Muss ich unbedingt Vereinsmitglied sein?
Antwort: Nein! - Sie dürfen sogar in verschiedenen Vereinen gleichzeitig tätig werden, ohne jeweils Vereinsmitglied zu sein.

Frage Nr. 4: Was mache ich mit einem defekten Gerät?
Antwort: Nicht benutzen, für andere gut sichtbar kennzeichnen, gegebenenfalls aussondern und eine Instandsetzung oder Entsorgung beim Geräteeigentümer einleiten. Falls ein "Handbuch" vorhanden ist, muss das defekte Gerät und der Zeitpunkt der Sperrung des Gerätes eingetragen werden.

Frage Nr. 5: Wie viele Kinder können von einem/einer ÜL betreut werden?
Antwort: So viele, wie er/sie verantwortlich beaufsichtigen kann. Eine genaue Personenzahl kann nicht genannt werden. Hallengröße, Kenntnisstand, Alter und Entwicklungsstand der Kinder, Witterungsbedingungen, Art des Sportangebotes, Gruppenzusammensetzung sind nur einige Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße von dem/der ÜL sorgfältig abgewogen werden müssen, damit eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit gewährleistet werden kann.

Frage Nr. 6: Darf ich Kinder nach Hause bringen?
Antwort: Ja, unter bestimmten Bedingungen, wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Auf Eltern, die ihr Kind regelmäßig selbst abholen, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. In dieser Zeit sollte versucht werden, die Eltern telefonisch zu erreichen um zu klären, auf welche Weise verfahren werden soll. Haben Eltern zugestimmt, dürfen Kinder auch mit dem Auto (auf Vorgaben der Straßenverkehrsordnung achten, eventuell Kindersitz, hinten sitzen) nach Hause gebracht werden. Schwer verletzte Kinder sollten niemals selbst transportiert werden, es muss ein Krankentransport oder Rettungswagen gerufen werden.

Frage Nr. 7: Darf ich Kinder vor dem Ende der normalen Übungsstunde nach Hause schicken?
Antwort: In der Regel nie. Sie dürfen auf keinen Fall nach Hause geschickt werden, wenn sie sonst immer von den Eltern abgeholt werden. Kinder, die selbstständig nach der Übungsstunde nach Hause gehen oder mit dem Fahrrad fahren, dürfen nur dann vorzeitig nach Hause geschickt werden, wenn die besondere Situation dem nicht entgegensteht. Zum Beispiel darf ein Kind, das über starke Beschwerden klagt, nicht vor Ende und auch nicht nach Ende der Übungsstunde allein ohne Begleitung nach Hause geschickt werden. Auch aus disziplinarischen Gründen dürfen Kinder nicht vor Ende der Stunde nach Hause geschickt werden.

Frage Nr. 8: Kann ich mich vertreten lassen, wenn ich selbst verhindert bin?
Antwort: Ja! Sie können sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Verfahrensweise sollte unbedingt mit dem Vorstand des Vereins und mit den Vertretern/innen abgesprochen werden.

Frage Nr. 9: Welche Absprachen mit Eltern sind bei Übungsstunden mit Kindern sinnvoll?
Antwort: Das Bringen und Abholen der Kinder von der Sportstätte muss geklärt sein (Zeit, Ort, Bedingungen). Die abholenden Personen sollen bestimmt sein. Ebenso sollen Informationen über den Heimweg auch ohne Begleitung bei entsprechendem Alter/Weg dem/der ÜL bekannt sein. Eventuelle besondere gesundheitliche Gegebenheiten müssen geklärt sein und bei entsprechenden Sportangeboten (Schwimmen/Radtour) sollen die Eltern die Fähigkeiten der Kinder bescheinigen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.

Frage Nr. 10: Kann ich selbstgebaute Geräte mitbringen?
Antwort: Ja, wenn diese sicher sind. Materialien und technische Ausführung müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Nutzer besteht. Bei diesbezüglicher Unsicherheit dürfen keine selbstgebauten Geräte benutzt werden.

Frage Nr. 11: Darf jemand unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten?
Antwort: Ja, wenn die Person geeignet ist und die damit verbundene Verantwortung dieser minderjährigen Person zumutbar ist. Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise, eigene Bereitschaft, angemessene Einarbeitung und Entwicklungsstand/Reife sind Hinweise für die Eignung. Außerdem muss der Vorstand die Beauftragung aussprechen und verantworten. Die Erziehungsberechtigten der/des minderjährigen ÜL müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Es ist notwendig zu regeln, dass ein/e erwachsene/r Übungsleiter/in im Notfall zu erreichen ist. Sie/er kann unterstützen, falls eine Überforderungssituation für die/den minderjährige/n ÜL entsteht (schwerer Unfall).

Frage Nr. 12: Ist es erlaubt, einer Jugendmannschaft einen Kasten Bier nach einem siegreichen Spiel in der Umkleidekabine auszugeben?
Antwort: Nein, denn Alkoholkonsum in diesem Alter und in dieser Situation ist in vielerlei Hinsicht schädlich. Aufsichtspflicht zu erfüllen heißt, die zu Beaufsichtigenden vor Schäden zu bewahren. So kann z. B. nach sportlicher Betätigung schon nach einem Glas Bier die Fahrtüchtigkeit für die Rückfahrt mit dem Fahrrad eingeschränkt sein.

Frage Nr. 13: Haben pädagogische Erwägungen Einfluss auf die Auslegung von Gesetzesvorgaben?
Antwort: Übungsleiter/innen sind damit konfrontiert, Abwägungen zwischen Rechtsgütern zu treffen. Gesetze gelten immer, denn Rauchen in der Öffentlichkeit unter 16 Jahren wird z.B. nicht durch die Anwesenheit einer Aufsichtsperson legitimiert. Aber beim Abwägen zwischen Gefahren, dem Gesundheitsschaden durch Rauchen oder der eventuellen Waldbrandgefahr beim Rauchverbot (die Jugendlichen rauchen dann vielleicht heimlich im angrenzenden Wald) müssen realistische Entscheidungen getroffen werden, die auf Akzeptanz bei Jugendlichen treffen, ihre Selbstverantwortung stärken und die Gefahr des Auftretens von Schäden minimieren.

Frage Nr. 14: An wen melde ich Schadensfälle?
Antwort: An die zuständige, vom Vorstand bestimmte Person im Verein, die die Schadensmeldung an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V. (bei Unfällen von ÜL zusätzlich an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) weiterleitet. Dies gilt auch für Unfälle während der Aus- und Fortbildung von ÜL. Hierzu wird das entsprechende Formblatt benutzt. Ist kein/e Sozialwart/in vorhanden, ist der Vorstand, ggf. der Abteilungsvorstand zu verständigen.

Frage Nr. 15: Was mache ich, wenn mir der/die Abteilungsleiter/in mehr Kinder schicken will, als ich verantworten kann?
Antwort: Klar und konsequent ablehnen und mit Aspekten der Sicherheit, pädagogisch sinnvoller Gruppengröße, Geräteausstattung, Hallengröße, ÜL-Anzahl usw. begründen. Es sollte eine zweite Gruppe eingerichtet werden, damit alle Kinder weiterhin berücksichtigt werden können.

Frage Nr. 16: Ich leite zwei Kinder-/Jugendgruppen nacheinander. Wie regele ich die Erfüllung der Aufsichtspflicht?
Antwort: Mit den Kinder/Jugendlichen sind klare Vereinbarungen zu treffen. Dazu gehören Absprachen, wie sie sich beim Umziehen in der Umkleidekabine zu verhalten haben. Das bezieht sich auf die Zeit, in de die erste Gruppe noch oder die zweite schon in der Halle von der/dem ÜL betreut wird. Gelingt es nicht, dass sich die Gruppen selbstständig aus- oder ankleiden, ohne dass es dabei zu Konflikten oder Gefahren kommt, muss die/der ÜL erneut belehren und auf die Einhaltung der Vereinbarung bestehen. Ansonsten müsste sie/der die Übungsstunde der ersten Gruppe früher beenden, damit diese den Bereich der Sporthalle verlassen kann, während die nächste Gruppe eintrifft. Erleichtert wird eine solche Konstruktion, wenn zwei ÜL gemeinsam arbeiten oder zumindest ein/e Gruppenhelfer/in die/den ÜL unterstützt.

Frage Nr. 17: Kann ich den Übungsbetrieb in einer defekten Halle durchführen?
Antwort: Das kommt auf den Schaden an! Jede/r ÜL ist verpflichtet, vor Beginn der Übungsstunde Geräte und Halle auf einwandfreies Funktionieren zu "checken". Findet der/die ÜL einen Mangel/Schaden vor, so muss er/sie ihn bewerten. Ist es ein geringer Schaden, kann er/sie die betreffende Stelle markieren und für die Teilnehmer/innen sperren. Besteht auf Grund des Schadens erhebliche Gefahr für die Sicherheit, muss er/sie den Unterricht abbrechen bzw. ausfallen lassen.
Melden muss er/sie den festgestellten Schaden unverzüglich (Verein/Vorstand, Hausmeister/in).

Frage Nr. 18: Wer ist zuständig für die Reparatur eines defekten Hallendachs?
Antwort: Der Eigentümer der Halle! Dies ist i.d.R. die Kommune oder der Verein. Der/die ÜL muss den Schaden an den Verein (Vorstand) melden. Der Verein muss den Schaden beheben bzw. melden, wenn es sich um eine kommunale Einrichtung handelt. Achtung: Der/die ÜL muss bei der Durchführung der Übungsstunde die Sicherheit der Teilnehmer/innen gewährleisten.
(-wird fortgesetzt)

 
Zurück
« Vereinshilfe
Vereinshilfe Archive
» Dieter Schuermann
» Gunolf Bach
» Dieter Strothmann 1
» Dieter Strothmann 2
» Norbert Zimmermanns
» Maren Boyé
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de