Juni 2002 bis November 2005


Vereinshilfe Archiv: Gunolf Bach

Nr. 90 - 24. Juni 2004

Häufig gestellte Fragen zum "Sport im Ganztag" Folge II

Der Landessportbund NRW hat den im Zusammenhang mit der Ganztagsbetreuung aufgetretenen Katalog der häufig gestellten Fragen (FAQ) aktualisiert und erweitert. Wir stellen diese Übersicht nachstehend als Informationspool für unsere Vereine vor:

Häufig gestellte Fragen (Freqently asked questions – FAQ)

1. Wie viele Schulen werden in den kommenden Jahren Offene Ganztagsgrundschulen?

Die Pläne der Landesregierung sehen vor, bis zum Jahr 2007 75 Prozent aller Grundschulen in NRW in Offene Ganztagsgrundschulen umzuwandeln – dies entspricht etwa 2.600 Schulen. Wie diese Schulen im Lande verteilt sein werden, ist noch nicht abzusehen; angestrebt wird eine flächendeckende Einrichtung Offener Ganztagsgrundschulen.^
Um Offene Ganztagsgrundschule werden zu können, müssen die Bewerber-Schulen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

a) Vorlage einer Kurzfassung eines abgestimmten Konzeptes des Schulträgers und der örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger zur Umgestaltung von Schulen des Primarbereichs in offene Ganztagsschulen.

b) Vorlage einer Kurzfassung des Ganztagskonzepts einer offenen Ganztagsschule.

c) Vorlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger bzw. den offenen Ganztagsschulen und anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und anderer Träger.

d) Vorlage eines Kostenplans.

e) Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr. Dasselbe Angebot wird angestrebt für die unterrichtsfreien Tage (mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage). In den Ferien soll der Schulträger in Abstimmung mit dem Jugendhilfeträger bei Bedarf ein ggf. auch schulübergreifendes Ferienprogramm organisieren.

f) Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in geeigneten Räumen in oder im Umfeld der Schule(n).

g) Erklärung, dass es sich bei der Umgestaltung der bestehenden Ganztagsangebote in eine offene Ganztagsschule im Primarbereich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme handelt.

2. Sollen in Zukunft auch für Sport-Angebote im Rahmen von „13 Plus“ oder ähnlichen Angeboten an den Offenen Ganztagsschulen die ÜL-Gelder über die örtliche Koordinierungsstelle „fließen“?

Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, und es kann auch sinnvoll sein, so vorzugehen, da bei den Koordinierungsstellen inhaltlich alle Fäden zusammenlaufen. Es besteht allerdings kein Zwang; die Entscheidungsfreiheit vor Ort bleibt bestehen.

3. Gibt die Koordinierungsstelle den Vereinen Handlungsleitlinien vor?

Die Koordinierungsstelle kann den Vereinen nicht in dem Sinne Handlungsleitlinien vorgeben, dass diese bindend wären. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, Hilfen anzubieten und Empfehlungen abzugeben, um zu einem gemeinsamen und solidarischen Handeln zu finden. Dies ist erforderlich, um als Sport stark auftreten und den Sport im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule entsprechend positionieren zu können.

4. Wer macht die Angebote an Schulen tagsüber? - Stichwort:"Ehrenamt"!

Gemäß Erlass richtet sich die Qualifikation des an den Offenen Ganztagsgrundschulen eingesetzten Personals nach den jeweiligen Förder- und Betreuungsbedarfen. Es können tätig werden: - Lehrer/innen
- Erzieher/innen
- Sozialpädagogen/innen
- andere Professionen (Musikschullehrer/innen, Künstler/innen, Handwerksmeister/innen, Übungsleiter/innen)
- Therapeutisches Personal
- bei pädagogischer Eignung auch ehrenamtlich tätige Personen, z.B. -Senioren/innen, Eltern, ältere Schüler/innen, Studenten/innen, Praktikanten/innen

Aus dem Bereich des Sports kann dementsprechend Personal mit folgender Qualifikation / pädagogischer Eignung eingesetzt werden:

- Übungsleiter/innen
- Jugendleiter/innen
- Trainer/innen (C)
- Fachkräfte im Sport
- Betreuer/innen

5. Stichwort "Qualifizierung von Betreuungskräften"

Im Qualifizierungsangebot von LandesSportBund/Sportjugend NRW sowie der SSB und KSB gibt es unterschiedliche Qualifizierungsmaßnahmen, die sich insbesondere für die Personen eignen, die an den offenen Ganztagsgrundschulen tätig sind oder tätig werden wollen. Diese werden sowohl zentral als auch dezentral angeboten.
Die Inhalte und Termine der zentral angebotenen Lehrgänge können dem Lehrgangs- und Bildungsplan 2004 (- und folgende) entnommen werden.
Die Inhalte und Termine der dezentral angebotenen Lehrgänge sind bei den Koordinierungsstellen "Ganztag" des Sports zu erfragen.

1. Die solide Basis: ÜL-Ausbildungen auf der 1. Lizenzstufe
- ÜL-C-Ausbildung mit dem Profil Kinder und Jugendliche (120 bis 144 UE)
2. Spezialisierung: ÜL-Ausbildungen auf der 2. Lizenzstufe
- ÜL-Ausbildung "Bewegung, Spiel und Sport (im weiteren "BeSS" genannt) für 6 - 12jährige.
Diese Ausbildung umfasst 70 UE und vernetzt Inhalte zu theoretischen Grundlagen und ihren Konsequenzen für die Gestaltung von Bewegungserziehung für 6 - 12jährige Kinder mit entsprechenden Anregungen für die Praxis.
- Verkürzte ÜL-ausbildung "BeSS für 6 - 12jährige" für alle diejenigen, die bereits über die Lizenz "Bewegungserziehung im Kleinkind- und Vorschulalter" verfügen. 3. Fortbildungen
- Fortbildungen mit verschiedenen Themen, die thematisch den Bereich BeSS im Ganztag ergänzen.
- Die neu entwickelte Fortbildung "BeSS im Ganztag – aber sicher", die speziell die von den Vereinen in der Schule eingesetzten ÜL/JL für ihren Einsatz mit den schulischen, organisatorischen und rechtlichen Fragestellungen vertraut macht sowie Anregungen für eine abwechslungsreiche und qualitativ hochwertige Praxis gibt.
Diese Fortbildung umfasst 15 bis 18 UE. Durch eine Teilnahme an dieser Fortbildung kann sowohl die ÜL-C- Lizenz als auch die JL-Lizenz verlängert werden.
Diese Fortbildungen werden an 5 Standorten ab Frühjahr 2004 modellhaft durchgeführt.
Zwei zentrale Fortbildungstermine sind geplant. Achtung: im Lehrgangs- und Bildungsplan 2004 ist diese Fortbildung noch unter dem ursprünglichen Titel „Sport in der Ganztagsbetreuung“ ausgewiesen (L.21213 und L.21214)! Der jeweils aktuellste Stand zu Lehrgangsangeboten, Standorten und Terminen kann erfragt werden bei den Koordinierungsstellen oder zentral bei der Sportjugend NRW.
Darüber hinaus kann auf bereits bestehende Medien und Informationsmaterialien für die praktische Arbeit seitens des LandesSportBundes und der Sportjugend NRW zurückgegriffen werden:

- Broschüre "Fit in den Nachmittag"
- Praxismappen "Spiele" spielen", "Ballspiele"“, "Tanzen"
- Broschüren "Kinder mit mangelnden Bewegungserfahrungen" - Teil 1 – 4
- "Praktisch für die Praxis"-Mappe
- "Kompetenzen von Kindern erkennen"
- Handreichung "Mit Klängen in Bewegung – Selbstgebaute Musikinstrumente"
- Handreichung "Ringen und Kämpfen - Zweikampfsport" - "Fußball - Handreichung für die Schulen der Primarstufe"
Bezug: Sportshop NRW, Tel. 0203/7381-795

Zu allgemeinen pädagogisch-didaktischen Themen in der OGTGS können die sogenannten "Ganztagsoptimierer" bzgl. örtlich stattfindender Fort- und Weiterbildungen Auskunft geben.
Eine Liste der Ganztagsoptimierer findet sich im Internet unter:
www.wir-im-sport.de - Container "Sport im Ganztag" - Übersichten

6. Wer bezahlt die Fortbildung für die ÜL? Wie können diese finanziert werden?

Fortbildungen können über den "normalen" Etat der SSB/KSB finanziert werden.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, Fortbildungen für das an Offenen Ganztagsgrundschulen eingesetzte Personal aus den Fördermitteln zu bezahlen, die der LandesSportBund / die Sportjugend NRW den Koordinierungsstellen als Anschubfinanzierung für ihre Tätigkeit gewährt.
Hier wäre es unter Umständen sinnvoll, wenn sich mehrere Koordinierungsstellen zusammenschließen.
In der Regel überweist das Schulministerium NRW gegen Ende eines Jahres Restmittel aus den Ganztagsprogrammen des Landes (13 Plus, Schule von 8:00 bis 13:00 Uhr, Offene Ganztagsgrundschule) an die Bezirksregierungen.
Diese Mittel können dann zur Finanzierung von Fortbildungen eingesetzt werden, die von den staatlichen Schulämtern durchgeführt werden. Das kann beispielsweise auch die Fortbildung „Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag – aber sicher“ von LandesSportBund / Sportjugend NRW sein.
Weitere Informationen hierzu gibt es bei den Ganztagsoptimierern (www.wir-im-sport.de - Container „Sport im Ganztag“ - Übersichten).

7. Darf ich als Koordinierungsstelle die Preise für die ÜL-Stunden vorgeben? - und
Was passiert, wenn der ÜL als z. B. Diplomsportlehrer mehr verlangt?

Die Koordinierungsstelle handelt die entsprechenden Beträge, die für Angebote seitens des gemeinwohlorientierten Sports im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gezahlt werden, mit dem Schulverwaltungsamt aus, und zwar auf der Basis der Vorstellungen der Vereine, deren Personal diese Angebote durchführt.
Idealtypisch wäre als Verhandlungsergebnis ein im Kern einheitlicher Betrag pro Schul- oder Zeitstunde, der hoch genug ist, um auch die Honorarvorstellungen von Personal mit besonderen Qualifizierungen abdecken zu können.
Abweichungen, Variationen und individuelle Vereinbarungen sind natürlich möglich.
Der ausgehandelte Betrag sollte jedoch in keinem Fall 10,- € pro Stunde unterschreiten. Bekannt geworden ist bisher eine Bandbreite von Beträgen zwischen 10 und 35 €, die tatsächlich pro geleistete ÜL-Stunde gezahlt werden.

8. Mit wem soll ÜL die Stunden abrechnen? -Verein? -Koordinierungsstelle? -Träger?

Im Idealfall wurde eine Kooperationsvereinbarung laut Muster abgeschlossen, d.h. der Verein hat die inhaltlichen und organisatorischen Aspekte des Angebots schriftlich mit der Schule vereinbart, und die Koordinierungsstelle hat diese Kooperationsvereinbarung unterzeichnet und ihrerseits die finanziellen Regelungen schriftlich mit dem Schulträger fixiert.
Der Finanzmittelfluss läuft dann vom Schulträger zur Koordinierungsstelle, die die Gelder an die Vereine weiterleitet. Der/die ÜL rechnet seine Stunden dann mit dem Verein ab.
Es sind auch Einzelfälle bekannt geworden, in denen die Koordinierungsstelle ÜL eingestellt hat, die sie an die Offenen Ganztagsschulen entsendet. In einem solchen Fall rechnet der/die ÜL natürlich mit der Koordinierungsstelle ab.
Dieser Weg ist deshalb zu wählen, weil es eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz der im Rahmen der Offenen Ganztagsschule eingesetzten ÜL durch die Sporthilfe ist, dass ein Kooperationsvertrag zwischen der Schule (oder einem zwischengeschalteten Träger wie z.B. einem Förderverein) und dem betreffenden Sportverein besteht, in dem der Einsatz der jeweiligen ÜL/Trainer geregelt ist.
Das private Engagement eines ÜL/Trainers ohne eine offizielle Beteiligung des Sportvereins ist nicht durch die Sporthilfe versichert!

9. Wann werden die Übungsleiter bezahlt?

Die Auszahlung der Fördermittel vom Land an die Schulträger erfolgt in zwei gleichen Raten, und zwar zum 1. September und 1. März.
Ob die Weitergabe des Anteils dieser Fördermittel, der für die Honorierung der Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote gedacht ist, ebenfalls in zwei Raten erfolgt oder durch monatliche Zahlung, sollte in der Vereinbarung zwischen Koordinierungsstelle und Schulträger festgelegt werden.
Sobald dies geklärt ist, können auch die Zahlungsmodalitäten zwischen Koordinierungsstelle und Verein vereinbart werden. Der Verein wiederum trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem/der Übungsleiter/in.

10. Ein Sportverein übernimmt die komplette Trägerschaft mit einem Rundumpaket an einer Schule, wie ist dieser finanziell von der Koordinierungsstelle zu behandeln?

Wenn ein Sportverein die Komplett-Trägerschaft eines Ganztagsangebotes übernimmt, bekommt er für die Gestaltung dieses Angebotes vom Schulträger die gesamte Summe, die sich aus den Beiträgen des Landes und der Kommune zusammensetzt. Was jedoch in jedem Fall stattfinden sollte, ist eine Weitergabe von Informationen des Sportvereins mit der Komplett-Trägerschaft bzgl. der Gestaltung seines Angebotes an die Koordinierungsstelle, da die Leistungen der Koordinierungsstelle zumindest im Bereich der Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote auch für diese Vereine bereitgehalten werden.

11. Schulen wollen doppelte Betreuung (Finanzierungsproblem)!

Wer doppelte Betreuung will, muss auch doppelte Betreuung bezahlen.
Dabei ist zu bedenken, dass eine zweite Betreuungsperson nicht dieselbe oder keine gleichwertige Qualifikation haben muss wie die Person, die das inhaltliche Angebot durchführt.
In einigen Kommunen haben sich vergleichsweise kostengünstige Lösungen mit FSJ-Kräften oder Kinderpflegerinnen als zweite Kraft etabliert.
Lösungen können auch über die Gruppengröße angestrebt werden.

12. Wie hoch kann der zusätzliche Elternbeitrag für das Mittagessen sein?

Der zusätzliche Beitrag für das Mittagessen kann kostendeckend sein. Die Preise des Partners von LandesSportBund und Sportjugend NRW für den Mittagsimbiss, die Firma apetito, liegen beispielsweise zwischen 1,80 und 2,20 € pro Essen. An vielen Schulen ist es so geregelt, dass eine Teilnahme am Mittagessen nicht zwingend ist, sondern die Eltern ihrem Kind stattdessen auch ein Lunchpaket mitgeben können.

13. Wie viele Sportarten können parallel stattfinden?

Hierzu gibt es keine Vorgaben. Wie viele Sportarten parallel stattfinden können, hängt ab von den finanziellen und räumlichen Handlungsspielräumen, von der inhaltlichen Schwerpunktlegung der Schule für ihr Nachmittagsprogramm und nicht zuletzt von der Zahl der Kinder, die an diesem Programm insgesamt teilnehmen.
Bei Interesse mehrerer Sportvereine kann z.B. eine Folge von zeitlich begrenzten Kursen oder Projekten (10 Wochen à 2 Stunden o ä.) verabredet werden.

14. Wie groß sind die Gruppen?

Die Größe der Gruppen der außerunterrichtlichen Angebote richtet sich nach dem Inhalt des Angebots, sie soll jedoch die Zahl von 25 Kindern, in Sonderschulen von 12 Kindern, nicht überschreiten. Laut Erlass sind bei bestimmten Angeboten Ausnahmen möglich, u.a. auch bei den Sportangeboten, d.h. es kann in begründeten Fällen nach oben oder nach unten abgewichen werden.

15. Muss der Verein Stunden abgeben (Hallenbelegungszeiten)?

Die Kommune als Schulträger ist gesetzlich dafür verantwortlich, Stätten für den Schulsport vorzuhalten. Diese gesetzliche Gewähr gilt nicht für den Vereinssport. Das bedeutet, dass im Falle einer zeitlichen Überschneidung Offene Ganztagsgrundschulen eher einen Zugang zu den kommunalen Sportstätten hätten als Sportvereine.
Um so wichtiger ist es, dass die Sportvereine selbst die Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule durchführen; so liegen zumindest die zeitliche Abstimmung und Koordination für diese außerunterrichtlichen Schulangebote und die gewünschten Belegzeiten für die eigenen Vereinsangebote in einer organisatorischen Hand.
Dass sollte es den Sportvereinen im Zuge der Partnerschaften mit einzelnen Schulen vor Ort möglich machen, in einem beiderseitigen Einvernehmen Kompromisslösungen zu finden, von denen beide Partner auch profitieren. So kann auch das vereinzelt praktizierte pauschale Blocken des Zeitkorridors bis 16:00 Uhr für die Schulen aufgebrochen werden.

16. Können die Kinder auch zum Verein kommen?

Der Erlass zur Offenen Ganztagsgrundschule gibt vor, dass die außerunterrichtlichen Angebote in geeigneten Räumen der Schule oder im Umfeld der Schule stattfinden. Wenn also ein Verein seine Räumlichkeiten in fußläufig zu bewältigender Entfernung der Schule liegen hat, können diese in Absprache mit der Schule für die Sportangebote im Nachmittagsprogramm genutzt werden. Ebenso ist es möglich, dass nach Absprache Kinder der OGTGS an einem regulären Vereinsangebot in der Zeit bis 16:00/16:30 Uhr teilnehmen.

17. Wie sind die Kinder versichert?

Die Schülerinnen und Schüler, die an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen, sind gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch an unterrichtsfreien Tagen bzw. in den Ferien, wenn die Schülerinnen und Schüler an Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen.
Zuständig ist der jeweilige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist für öffentliche allgemeinbildende Schulen in kommunaler Trägerschaft in den Regierungsbezirken Arnsberg, Münster und Detmold der GUVV (Gemeindeunfallversicherungsverband) Westfalen-Lippe, in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln der Rheinische GUVV und für staatliche und private allgemeinbildende Schulen die Landesunfallkasse NRW. Für die Versicherten ist der Versicherungsschutz beitragsfrei. Er wird finanziert durch die Beiträge der Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherungsträger, d.h. im Falle der Schülerinnen und Schüler durch die Städte und Gemeinden bzw. sonstigen Schulträger.

18. Wie sind die ÜL versichert?

Versicherungsschutz durch die Sporthilfe e.V. wird den ÜL/Trainern gewährt, die Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote während der Ganztagsbetreuung im Primarbereich der Schulen leiten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernahme anderer Tätigkeiten in der Ganztagsbetreuung, wie z. B. Hausaufgabenbetreuung oder die Ausgabe des Mittagessens.
Versicherungsschutz besteht während der Tätigkeit einschließlich der direkten Wege zu und von der Schule.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass ein Kooperationsvertrag zwischen der Schule und dem betreffenden Sportverein besteht, in dem der Einsatz der jeweiligen ÜL/Trainer geregelt ist.
Wenn Sportvereine Kooperationsverträge nicht direkt mit der Schule, sondern einem eingesetzten Hauptträger schließen, so wird das so behandelt, als ob der Kooperationsvertrag direkt mit der Schule vereinbart wurde.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass ein ordnungsgemäßer Kooperationsvertrag zwischen Schule/Schulbehörde und dem anderen Träger besteht (bitte dies bestätigen lassen!)
Das private Engagement eines ÜL/Trainers ohne eine offizielle Trägerschaft des Sportvereins ist nicht versichert.
Dieser Versicherungsschutz wird zunächst beitragsfrei gewährt, um das Engagement des LandesSportBundes und seiner Vereine zu unterstützen.
Eine KFZ-Zusatzversicherung für diesen Einsatzbereich müsste der Verein separat mit der Sporthilfe vereinbaren. Dasselbe gilt für über den Sportbetrieb hinausgehende Aktivitäten, wie Mittagsimbiss oder Hausaufgabenbetreuung.
Kontaktperson bei der Sporthilfe:-Tel. 02351/94754-12, vsbluedenscheid@arag-sport.de.
Darüber hinaus kann u. U. auch auf den Versicherungsschutz des für die Sportvereine zuständigen gesetzlichen Unfallversicherers, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, zurückgegriffen werden.
Auch hier ist ein bestehender Kooperationsvertrag zwischen Schule/Schulträger/Träger und Verein notwendig, aus dem hervorgeht, dass die eingesetzten Personen im Auftrag des Vereins tätig werden.
Weiterhin kommt es darauf an, ob die eingesetzten Personen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich Tätige im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind. Ist dies der Fall, besteht auch über die BG Versicherungsschutz. Sollten jedoch Honorarverträge, bestehen, die die Übungsleiter als Selbstständige ausweisen, wird die Berufsgenossenschaft nicht eintreten. Übernimmt ein Sportverein die Gesamtträgerschaft des Angebotes an der OGTGS (inkl. Mittagsimbiss und Hausaufgabenbetreuung), ist die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft im Einzelnen zu prüfen. Die zuständigen Bezirksverwaltungen finden sich unter. www.vbg.de.
Ehrenamtliches Engagement im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule ist, sofern es im Auftrag einer öffentlichen Schule erfolgt, über die Landesunfallkasse des Landes NRW gegen Arbeitsunfälle versichert.

19. Ein Sportverein hat sein normales Vereinsangebot in einer Schulturnhalle laufen zu einer Zeit, die sich mit dem Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule überschneidet.

Dieses Vereinsangebot soll dadurch erhalten werden können, dass Kinder aus dem Ganztag an dem Angebot teilnehmen.
Dadurch entsteht eine gemischte Gruppe:
- aus Kindern, die Vereinsmitglied sind, aber nicht notwendigerweise Schüler/innen der Schule, an der das Angebot stattfindet, und
- aus "Ganztagskindern"“ dieser Schule, die nicht notwendigerweise Vereinsmitglieder sind.

Wie ist eine solche gemischte Gruppe versicherungsrechtlich zu beurteilen? Um Rechtssicherheit zu haben, sollte die Versicherungsregelung einheitlich erfolgen.
Dazu muss zunächst die grundlegende Entscheidung getroffen werden, ob es sich bei dem Angebot um ein schulisches oder ein Vereinsangebot handeln soll.
Die Anerkennung als schulisches Angebot kann geschieht dadurch, dass die Schulleitung in Form eines entsprechenden Aktenvermerks die Gruppe als schulübergreifende Gruppe im außerunterrichtlichen Schulsport anerkennt. Bleibt das Angebot ein Vereinsangebot, sollte der Verein eine Nichtmitgliederversicherung bei der Sporthilfe abschließen, damit Unfallversicherungsschutz für alle Kinder der Gruppe gewährleistet ist.
Die aktuelle Beitragsstaffel richtet sich nach der Größe des Vereins und sieht wie folgt aus:

- bis 100 Mitglieder 48,48 Euro
- bis 200 Mitglieder 84,58 Euro
- bis 300 Mitglieder 121,71 Euro
- bis 400 Mitglieder 157,82 Euro
- bis 500 Mitglieder 193,92 Euro
- über 500 Mitglieder 230,02 Euro

Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge.
Nähere Auskünfte erteilt das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe unter der Telefonnummer: 02351-947540.

20. Wer macht die Qualitätssicherung in den Sportangeboten?

Grundsätzlich ist die Schulleitung zuständig für die Qualitätssicherung in der Offenen Ganztagsgrundschule, also auch für die in den außerunterrichtlichen Sportangeboten.
Zurzeit gibt es jedoch noch keine formalen Standards, an denen man sich hierbei orientieren könnte. Daher ist auch die Verantwortung der Träger der Angebote ge­fragt.
Die Sportvereine sollten diese Verantwortung insofern ernst nehmen, als sie nur „pädagogisch geeignetes Personal“ für die Durchführung der Sportangebote an die Offenen Ganztagsgrundschulen entsenden.

21. Sind Kampfsport-AGs an Schulen jetzt zugelassen?

Entscheidungsgrundlage sind die Richtlinien und Lehrplänen für die Grundschule. Zum Thema „Ringen und Kämpfen – Zweikampfsport (Inhaltsbereich 9)“ ist ausgeführt:
"In diesem Inhaltsbereich geht es um Erfahrungen des Kräftemessens bei gleichzeitigem Erleben von Fairness und verantwortlichem Handeln gegenüber anderen, was sich deutlich von bedrohlichen Situationen des Schlagens, Stoßens und Tretens sowie von der praktischen Anleitung zur bewussten Verletzung von Menschen unterscheidet. Der unmittelbare Körperkontakt, das Sich-Anfassen und Sich-Spüren ermöglichen wichtige Erfahrungen des Miteinanders im Gegeneinander und können eine besondere Vertrautheit schaffen. Die Beherrschung von Emotionen (Selbstdisziplin, Aggressionskontrolle) und die Sorge um die körperliche Unversehrtheit der Partnerin oder des Partners müssen das Kräftemessen steuern. Unter dem Aspekt der Fürsorge und Verletzlichkeit gilt es, die unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen und Fertigkeiten wie auch die psychischen Dispositionen der Schülerinnen und Schüler besonders zu beachten."
Das Spektrum dieses Inhaltsbereichs beschränkt sich daher im Schulsport auf die Ring- und Kampfspiele ohne direkten Körperkontakt (z. B. Tauziehen, Medizinballschieben, Medizinballziehen) und mit Körperkontakt am Boden und im Stand (z. B. Bodenkampf, Bodenrugby, Schildkrötenwenden, Sitzringkampf, Zieh- und Schiebespiele, Reiterkämpfe, Gleichgewichtskämpfe, Hahnenkampf, Randori) sowie einige normierte Formen des Zweikampfsports (z. B. Aikido, Judo, Fechten; Boxen gehört nicht zu den Schulsportarten).
Weitere Schwerpunkte der pädagogischen Aufbereitung dieses Inhaltsbereichs sind die Krafterprobung sowie das schnelle Reagieren und Einstellen auf das „Angreifen und Täuschen“ bzw. das komplementäre „Abwehren und Ausweichen“ oder das „Treffer erzielen und Treffer verhindern“. Es geht hier also weniger um formale Entscheidungen einer „Zulassung“ als um ein pädagogisch fundiertes Konzept, das die obigen Vorgaben berücksichtigt.

22. Wo werden die Gelder verbucht, die die Koordinierungsstelle bzw. der Verein als Kooperationspartner des Schulträgers bekommt?
Kann dieser Betrag im ideellen Bereich, im sportlichen Zweckbetrieb oder muss er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht werden?
Fällt möglicherweise Umsatzsteuer an?

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Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder hat die Möglichkeit einer generellen Umsatzsteuerbefreiung von Ganztagsangeboten gemeinsam mit dem Finanzministerium geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Das heißt, dass für alle Leistungen freier Träger im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule im Einzelfall durch das örtliche Finanzamt geprüft werden muss, ob die bekannten, möglichen Umsatzsteuerbefreiungen z.B. nach § 4 Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23 UStG anwendbar sind.
Zum Beispiel könnte mit entsprechender Vertragsformulierung begründet werden, dass der Verein Sportunterricht bzw. Sportkurse anbietet, die dann dem Zweckbetrieb zuzuordnen wären.
Die Finanzverwaltung könnte ihrerseits versuchen, eine Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durchzusetzen mit der Begründung, es gehöre nicht zum Satzungszweck eines Sportvereins, für einen Dritten als Dienstleister für dessen Zwecke Sportunterricht oder Sportkurse abzuhalten.
Dem müsste dann entgegen gehalten werden, dass es sich bei diesem Dritten um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt.
Das Finanzministerium geht offenbar von einer umsatzsteuerbaren Leistung aus, sofern kein echter Zuschuss vorliegt. Ob jedoch Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG gegeben ist, entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt.
Für die entsprechende Anfrage bei dem örtlichen Finanzamt stellt der LandesSportBund ein Musteranschreiben zur Verfügung.

23. Wenn ein Sportverein als Träger für ein Ganztagsangebot auftritt, könnten eventuell Fragen hinsichtlich der Satzung des Vereins auftreten. Was müsste in den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins stehen, damit Schwierigkeiten mit dem Finanzamt und eine eventuelle Gefährdung der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen sind?

Vereine, die die Gesamtträgerschaft eines Ganztagsangebotes übernehmen wollen, können ihre Zweckbestimmung konkretisieren, indem sie die Bestimmung über den Zweck ihres Vereins ergänzen. Dies könnte wie folgt lauten:

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. § Förderung des Leistungssports
§ Förderung des Breitensports
§ …..
§ …..
§ …..
§ Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und –förderung
§ Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten.

Damit dürfte das Angebot nicht mehr gegen den Vereinszweck verstoßen.
Bei dieser Art der Konkretisierung des Vereinszwecks handelt es sich nicht um eine Änderung des Zwecks, zu der alle Mitglieder zustimmen müssen, sondern nur um eine redaktionelle Änderung, die wie eine Satzungsänderung zu behandeln ist.

24. Wie sollen freiberuflich tätige Personen „behandelt“ werden, die Sportangebote an den OGTGS anbieten, jedoch keine Vereinsbindung haben und auch nicht wollen?

Diese Personen können auch ohne eigene Vereinsbindung über den Verein oder über die Koordinierungsstelle an den Schulen tätig werden, wenn mit ihnen ein Vertrag als "Freier Mitarbeiter" abgeschlossen wird.
Ein Mustervertrag ist im Internet zu finden unter www.vibss.de - Finanzen - Bezahlte Mitarbeit - Musterverträge und -vereinbarungen - Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Sport-Übungsleiter/in.
Dabei ist zu beachten, dass alle Punkte des Mustervertrages genau eingehalten werden müssen.
Auch das Entgelt darf nur vom Selbständigen am Monatsende nach den geleisteten Stunden abgerechnet werden (Rechnung an Auftraggeber).
Der Selbständige ist auch nicht verpflichtet, die Stunden selbst zu geben, sondern kann sich auf seine Kosten vertreten lassen.
Wenn freiberuflich tätige Personen beschäftigt werden sollen, sollten Verein bzw. Koordinierungsstelle als Auftraggeber entsprechende kurzfristige Verträge mit Verlängerungsmöglichkeit abschließen und auf Einhaltung achten.

25. Wer ist für anfallende Sozialabgaben des ÜL zuständig? -Verein? -Koordinierungsstelle? -Träger?

Wenn der Übungsleiter als freier Mitarbeiter beschäftigt wird, muss der Übungsleiter als Selbständiger für die Abgabe der Sozialversicherung und Einkommensteuer sorgen.
Wenn der Übungsleiter als Arbeitnehmer bei einem Verein beschäftigt ist und der Verein Entgelt für dessen Tätigkeit erhält, wird der Übungsleiter im Namen des Vereins tätig und der Verein muss für die Abgabe der Sozialversicherung sorgen.

26. Bei einem z. B. von der Koordinierungsstelle organisierten Vertretungspool für ÜL werden die Vertreter von wem bezahlt?
Oder mit wem müssen sie abrechnen?
Wenn der ÜL als freier Mitarbeiter tätig ist, stellt er am Monatsende die geleisteten Stunden dem Auftraggeber in Rechnung.
Falls der jeweilige ÜL Arbeitnehmer des Auftraggebers wird, muss der Auftraggeber die geleisteten Stunden abrechnen und ein Lohnkonto führen.
Ist der ÜL im Namen eines Vereins tätig, d.h. ist er als Arbeitnehmer bei einem Verein beschäftigt, rechnet der Verein mit dem Auftraggeber ab und der ÜL mit dem Verein.
Da selbständig Tätige gemäß Definition selbst für ihre Vertretung sorgen, liegt bei einem von der Koordinierungsstelle organisierten Vertretungspool die Vermutung nahe, dass es sich bei den ÜL, die vertreten werden müssen, um Arbeitnehmer handelt.
Bei der Frage, von wem die Vertreter bezahlt werden, ist zunächst zu klären, ob die Koordinierungsstelle nur Vermittler oder Arbeitgeber der Vertreter ist.
Der Auftraggeber rechnet mit dem Arbeitgeber des ÜL ab.
Um die Frage exakt beantworten zu können, kommt es also darauf an, wer in wessen Auftrag tätig wird. Zurzeit wird mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder NRW geklärt, ob in jedem Fall der Schulträger bzw. die Schule Auftraggeber ist und wie es sich in dem Fall eines eingesetzten Hauptträgers (z.B. AWO, Caritas) verhält.
Erst wenn diese Antwort vorliegt, können darauf aufbauend die anderen Sachverhalte geklärt werden.

27. Gilt die steuerfreie Pauschale in Höhe von 1.848 € im Jahr für die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG auch für Tätigkeiten der Übungsleiter/innen im Rahmen der offenen Ganztagsschule?

Ja, die Tätigkeit der Übungsleiter/innen im Rahmen der offenen Ganztagsschule ist dem § 3 Nr. 26 EStG zuzuordnen, obwohl der Verein als Dienstleister für den Kreis- oder Stadtsportbund bzw. für die Stadt selber tätig wird, seine gemeinnützigen Leistungen also nicht dem Sporttreibenden direkt anbietet, da es sich bei der Stadt um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn es sich bei der Schule um eine nicht gemeinnützige private Organisation handelt, wovon zumindest derzeit nicht auszugehen ist.

 
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