Juni 2002 bis November 2005


Vereinshilfe Archiv: Gunolf Bach

Nr. 8 - 15. August 2002

Förderprogramme zum Hockey (4)
Organisationsförderung des LSB

Der LandesSportBund NRW e. V. stellt im Rahmen seines Haushalts Mittel für die Organisationsförderung in Form von Zuschüssen für die ihm angeschlossenen Mitgliedsorganisationen zu Verfügung.
Zur Stärkung der Selbstverantwortung der Mitgliedsorganisationen des LSB hat der Hauptausschuss 1997 die bisherigen Förderprogramme für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Es handelt sich um folgende Förderprogamme:
- zum Breitensport,
- zur Jugendarbeit,
- zur Lehrarbeit und
- zur Verbandshilfe und sonstige satzungsgemäße Aufgaben.
Mit diesem Beschluss sollen die Mitgliedsorganisationen ihre Aufgaben sachgerechter und flexibler gestalten können als dieses durch die Einzelförderung möglich war.
Grundlage für die Bezuschussung ist ein Verteilungsschlüssel, der die Art der Mitgliedschaft gem. § 6 der Satzung und den damit verbundenen Mitgliedsbeitragssatz des LandesSportBundes berücksichtigt.
Folgende Arten der Mitgliedschaft werden beim LSB bezuschusst:

Ordentliche Mitgliedsorganisationen (Fachvebände) entrichten den vollen LSB-Betrag und bekommen die 100% Förderung.
Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung
(Z.B. Betriebssportverband) entrichten einen 50% Beitrag und enthalten deshalb eine 50% Bezuschussung
Ausserordentliche Mitgliedsorganisationen
(z.B. Sportlehrerverband) entrichten 25% des Beitrages und erhalten einen Förderfestbetrag.

Der Verteilungsschlüssel beruht auf der Basis der Mitgliedermeldungen der Fachverbände an den LSB; dazu dient als Grundlage jeweils die letzte Bestandserhebung des LSB.
Die Mitgliedsorganisationen müssen dem LSB-NRW bie spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres eine neue Verpflichtungserklärung vorlegen.
Die Zuwendung der Zuschüsse erfolgt in vier Raten jeweils zur Quartalsmitte. Der LSB weist die 2. Rate jedoch erst an, wenn die Verpflichtungserklärung vorliegt und die im Vorjahr gewährten Zuschüsse abgerechnet sind.
Sofern ein Teil der Mittel für Lehrgangsmaßnahmen eingesetzt wird, gelten die "Richtlinien für die Lehrarbeit" in der jeweils geltenden Fassung.
Sollte ein Teil der Mittel im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben für die Förderung des Leistungssports eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des "Förderkonzepts Leistungssport" und seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
Der LSB-NRW prüft die Verwendungsnachweise nach den jeweils geltenden Richtlinien.
Neben den Vereinsbeiträgen ist die Organisationsförderung die zweite Säule auf der die verbandliche Arbeit getragen wird.

 
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