Juni 2002 bis November 2005


Vereinshilfe Archiv: Gunolf Bach

Nr. 63 - 13. November 2003

Das Gymnasium Knechtsteden (Dormagen) plant ein Vollzeitinternat für talentierte Sportlerinnen und Sportler

Das Norbert-Gymnasium Knechtsteden plant die Errichtung eines Vollinternates für Nachwuchsleistungssportler.
Zur Zeit besuchen 1.284 Schülerinnen und Schüler das Gymnasium, das auf der Grundlage einer christlichen Werteerziehung seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Anfangssprachen für die Klassen 5 sind Englisch und Latein.
Ab dem Schuljahr 2002/03 ist auch eine sportbetonte Klasse eingerichtet worden. Zur Zeit besteht ein Angebot von ca. 30 Arbeitsgemeinschaften (u.a. Theater, Chöre, Orchester, Medien, Sportarbeitsgemeinschaften (u.a. Golf, Ringen, Volleyball, Fechten).
Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe kann als Zusatzangebot eine Junior Management School besucht werden, die 14tägig an Samstagsvormittagen nach 2 Jahren ein Abschlusszeugnis der IHK ermöglicht.
Ab Februar 2004 wird ein Medienzentrum (Ton-, Videostudio, PC-Plätze) eröffnet, das den Schülerinnen und Schülern Medienkompetenz vermittelt.
Es bestehen intensive Kooperationen mit den Teilinternaten Dormagen und Neuss (Handball, Ringen, Leichtathletik, Schwimmen, Fechten).
Geplant ist die Zusammenarbeit mit den benachbarten Bundesligisten HTC Schwarz-Weiß Neuss (Hockey), KSK Konkordia Neuss (Ringen), Elephants Grevenbroich (Basketball), Radsportzentrum Büttgen und Talentzentrum Kanu der Sportstiftung NRW in Neuss.
Informationen über die Schule können unter der Internet-Anschrift www.norbert-gymnasium.de erhalten.
Auskünfte zu dem Sportinternat erteilt:
OStD Josef Zanders, Tel.: 02133/8963

Schwerpunktaufgaben zur Ganztagsbetreuung

Kernaufgabe der Koordinierungsstellen ist es, die Vereine in dem Prozess zu begleiten und zu unterstützen, an allen Offenen Ganztagsgrundschulen im Stadt- und Kreisgebiet zumindest Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote (BeSS) im Ganztagsbereich durchzuführen.

Schwerpunktaufgaben:

- Koordination von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten / Teil- und/oder Komplettangeboten an den eingerichteten Offenen Ganztagsgrundschulen
- Möglichst umfassende Koordination aller Angebote in anderen Ganztagsprogrammen (z. B. Dreizehn Plus, Schule von 8 - 1)
- Information und Beratung von Vereinen, Schulen, dem Schulträger und anderen Trägern von Ganztagsbetreuung - Sicherstellen eines Informationsflusses zur Landesebene
- Ermöglichen eines regionalen Erfahrungsaustausches - Durchführen von Fortbildungen für Personen, die Ganztagsangebote durchführen
- Mitwirkung bei der Evaluation
- Anregen und initiieren von weiteren Kooperationen zwischen Sportverein und Schule
- Lobbyarbeit im kommunalen Raum
- Sichern des Finanzflusses zwischen Schulträger, Koordinierungsstelle, Verein, Übungsleiter/in

INFO-Schwerpunkt Nr. 6 - Familiensport Hockey - abrufbar

Die Zusammenfassung der Reihe "Familiensport Hockey" ist nun abrufbar.
Folgende INFO-Schwerpunkte sind bisher erschienen:
Nr. 1 - Übersicht zu den Förderprogrammen im Hockey
Nr. 2 - Jugendarbeit im Sportverein - Fakten-Ideen-Perspektiven
Nr. 3 - Freiwillige Soziale Jahr
Nr. 4 - Texte zu: Schule/Verein - Verein/Schule
Nr. 5 - "Leitfaden" zur Jugendarbeit im Hockeyverein-
Erklärungsversuch
Nr. 6 - HOCKEY der Familiensport
( -zu erhalten bei der obigen Adresse)

Das vereinsrechtliche Problem in der Jugendarbeit

Aufsichtspflicht bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Die folgenden Ausführungen befassen sich neben strafrechtlichen und Jugendschutz-Aspekten mit dem Inhalt und dem Umfang der zivilrechtlichen Aufsichtspflicht, d.h. mit der Frage wann, wo und wie Aufsichtspflichten wahrzunehmen und wann sie gegebenenfalls verletzt sind.
Nicht der Gesetzgeber, die Gerichte bestimmen die Grundsätze für Inhalt und Umfang Die Beantwortung dieser Fragen wird allerdings dadurch erschwert, dass es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen hat, jeweils anhand konkreter Fälle zu entscheiden, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder nicht. Dennoch lassen sich für die Jugendbetreuer und Jugendtrainer der Sportvereine einige allgemeine Grundsätze aufstellen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.1.1993 bestimmt sich die gebotene Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter der Minderjährigen, wobei sich die Grenze der zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern (Betreuer/Trainer) nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen.

Nicht bei jedem Minderjährigen muss Aufsicht geübt werden

Daraus lässt sich zunächst erkennen, dass Minderjährige keineswegs immer beaufsichtigt werden müssen und sich dem Aufsichtpflichtigen in jedem Fall die Frage nach der Aufsichtsbedürftigkeit neu stellt.
Ungeachtet der Pflicht, sich umfassend zu informieren (u. a. bei den Eltern), kann es bei der gebotenen Prüfung hilfreich sein zu fragen: Kann ein bestimmter Minderjähriger an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit unbeaufsichtigt bleiben.

Entscheidend der gesunde Menschenverstand und die Lebenserfahrung

Ist diese Frage zu verneinen, muss der Aufsichtpflichtige wiederum prüfen, welche aufsichtsführenden Maßnahmen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze geboten sind. Er wird dabei unter Meidung extremer Risikobereitschaft nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden müssen, aber auch dürfen.

Bemerken, Belehren, Beobachten, Einschreiten

So wird er rechtzeitig den Aufsichtsbedarf indizierende Gefahrenquellen bemerken, die sich ergeben können:
- beim Einzelnen (u. a. Alter, Persönlichkeit, Gesundheit, Belastbarkeit)
- aus der Gruppe (u. a. Altersstruktur, Größe, männlich, weiblich, gemischt)
- aufgrund besonderer Situationen (u. a. Lage und Art der Trainings-, Wettkampf- oder Freizeitstätten, Witterung, Art der Übungen, Spiele und Wettkämpfe, Funktion und Gefährlichkeit eingesetzter Geräte)
Hat der Aufsichtpflichtige eine mögliche Gefahrenquelle ausgemacht, so hat er im Rahmen des Zumutbaren das ausreichend Nötige zu unternehmen, um zu verhindern, dass die erkannte Gefahr sich verwirklicht. Ist es nicht möglich oder nicht zumutbar, die Gefahrenquelle völlig zu isolieren, wird es meist ausreichen, die Minderjährigen aufzuklären und zu belehren, wie sie sich verhalten müssen. Hierbei wird der Aufsichtpflichtige sich jedoch immer zu vergewissern haben, ob er von allen auch verstanden wurde und von Zeit zu Zeit kontrollieren müssen, ob seine Anweisungen nach wie vor befolgt werden. Stellt er fest, dass dies nicht oder nicht mehr der Fall ist, hat er erneut eine Gefahrenquelle bemerkt und ist gefordert, angemessen zu reagieren.

Aufsicht darf die Chance zur Selbsterfahrung nicht gänzlich ausschließen

Bei all seinen Entscheidungen wird der Aufsichtspflichtige immer im Auge zu behalten haben, dass die Minderjährigen sich möglichst frühzeitig zu selbständigen, eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln sollen und sich aus diesem Grund eine allzu rigide Aufsicht verbietet (ergibt sich aus § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Ein einfaches Beispiel aus der alltäglichen Praxis mag das zuvor Ausgeführte verdeutlichen:
Ein Jugendtrainer betreut eine Gruppe Kinder im Alter von acht bis zehn Jahren in einer Grundschulturnhalle mit offenem Geräteraum. Wegen der Spontaneität und Unberechenbarkeit von Kindern dieser Altersgruppe wird der Übungsleiter daran denken müssen, dass die ihm anvertrauten jungen Sportler dem besonderen Reiz der freizugänglichen Geräte (Barren, Matten, Kästen, Schwebebalken, Bänke usw.) erliegen, zu gefährlichen Spielen im Geräteraum neigen und sich selbst dabei verletzen oder gar andere schädigen könnten. Er hat somit eine Gefahrenquelle erkannt. Da er nicht in der Lage sein wird, den Geräteraum zu verschließen, wird er die Kinder auf die Gefährlichkeit eines Aufenthaltes in dem Geräteraum hinweisen und sie anweisen, draußen zu bleiben. Kann sich der Trainer gewiss sein, dass ihm alle zugehört und seine Anweisung auch verstanden haben, darf er sich voll und ganz seiner Arbeit in der Sporthalle widmen und muss nur noch hin und wieder kontrollieren, ob die Kinder sich aus dem Geräteraum fernhalten. Würde er bei einem solchen Kontrollblick feststellen, dass sich entgegen seiner Weisung Kinder im Geräteraum befinden, hätte er erneut eine Gefahrenquelle bemerkt und wäre zum Einschreiten gezwungen.

Aufsichtspflichtverletzungen können auch strafrechtliche Konsequenzen haben

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann neben Schadensersatzansprüchen in schwerwiegenden Fällen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, die dann in der Regel den Jugendbetreuer oder Jugendtrainer selbst treffen. § 171 StGB stellt die Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten bei unter 16-jährigen unter Strafe, wenn ein Schutzbefohlener in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt wird. Dies kann im Sport u. a. dadurch geschehen, dass sportliche Höchstleistungen durch extreme Trainingsmethoden ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen erzwungen werden sollen, nicht zuletzt auch durch Doping. In diesem Zusammenhang ist auch an eine vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB zu denken.
Oft können Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB erfüllt sein und gelegentlich begegnet man dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, § 222 StGB (nicht gesichertes Kleinfeldtor erschlägt Jugendspieler). Letztlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass es auch zu Vergehen und Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174 ff StGB kommen kann.

Das Jugendschutzgesetz ist immer zu beachten

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der volljährige Aufsichtspflichtige als Erziehungsberechtigter die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten hat: insbesondere die Bestimmungen zum Alkoholgenuß, zum Rauchen, zu Diskobesuchen, zum Aufenthalt in Gaststätten und der Anwesenheit in Spielhallen.

Zur Vertiefung der angerissenen Thematik der Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche kann folgende Literatur empfohlen werden:
- Udo Sahliger: Aufsichtspflicht und Haftung in der Kinder- und Jugendarbeit, 3. Aufl. 1999, Votum-Verlag Münster, ISBN 3-933158-01-x.
- Paul Seipp: Rechts-ABC für Jugendgruppenleiter, Neuauflage 2000, Luchterhand Verlag Neuwied, ISBN 3-4722-03953-1.
- Rechtsfragen für Übungsleiter/innen, Hrsg. Landes-Sportbund Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2001, zu beziehen beim Herausgeber Friedrich-Alfred-Straße 25, 47055 Duisburg.
(Quelle: Info-Brief 12/2002 des Sportbundes Rheinland)

 
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