Juni 2002 bis November 2005


Vereinshilfe Archiv: Gunolf Bach

Nr. 123 - 8. Juli 2005

Protokoll der 2. Sitzung des Gremiums für Breitensport und Vereinsentwicklung am 27.06.2005

TOP 1 – Anfrage des THC-Osnabrück
zum Thema "Sportabzeichen für Kinder" wurde diskutiert und im Kern wie folgt beantwortet:
" . . . in Verbindung mit unseren Kinderwettbewerben müsste "etwas" z.B. als "Beginner-Point" auf den Hockeyschläger geklebt werden können.
"Seepferdchen", "Kindersportabzeichen" oder "Opti-Segelschein" sind alles Beispiele, die entweder im Bewusstsein der Bevölkerung (Schwimmen) oder als viel größere "(Basis-)Sportart" (Leichtathletik) oder als eine Sportart mit "verpflichtendem Wissen" (Segeln) gelten.
Bei uns muss die Auszeichnung vom Verband angeboten werden und vom Verein in unkomplizierter Form selbsständig benutzt und eingesetzt werden. Der Ausschuss wird dem JA Vorschläge unterbreiten und sie durch interessierte Vereine begutachten lassen.

TOP 2 – Bezirksversammlungen
Die Bezirksvorsitzenden und Bezirksjugendwarte werden von Norbert Zimmermanns angeschrieben, damit der Ausschuss sich bei deren nächsten Versammlungen im Herbst vorstellen und seine Ziele darstellen kann.

TOP 3 – Broschüre Ganztag
Die vom WHV in Zusammenarbeit mit der Sportjugend NRW herausgegebene Broschüre "Der Westdeutsche Hockey-Verband e.V und der Sport im Ganztag" findet sehr große Beachtung.
In enger Zusammrnarbeit mit der Sportjugend-NRW wird die Broschüre weiter verbreitet.

TOP 4 – Aufruf an alle Vereine!
Wer veranstaltet Ferienfreizeiten/Camps?
Wer veranstaltet in seinem Verein eine Ferienfreizeit oder eine Camp?
Bittet teilt uns dies mit
Mail@NorbertZimmermanns.de
oder
gunolf.bach@whv-hockey.de

Möglicherweise können wir zukünftig unterstützen (Hockeyjugend/Sportjugend).

TOP 5 - Ausschussmitglied Volker Edelhoff
Volker Edelhoff muss seine Mitarbeit aus beruflichen Gründen einstellen, er betreut ab sofort ein Großprojekt seines Arbeitgebers in Frankfurt.
Wir danken Volker für seine bisherige Bereitschaft und wünschen ihm alles Gute für seine berufliche Zukunft.
Wir suchen für unseren Ausschuss daher wieder eine/n engagierten Mitstreiter/-in zur Verstärkung. Meldet Euch einfach bei Interesse!

Top 6 - Nächster Termin
Das Gremium trifft sich zur nächsten Sitzung am Donnerstag, den 22. September 2005 10:00 Uhr in Duisburg
(Norbert Zimmermanns)

Neu: VIBSS-Informationsmappe "Basiswissen Vereinsmanagement"

Kompakte Hilfestellung rund um die Vereinsarbeit

Die Management-Anforderungen an die Führungskräfte der Sportvereine nehmen stetig zu. Ständige Gesetzesänderungen und zunehmende Finanzknappheit sind nur zwei Beispiele. Als Führungsteam eines Sportvereins muss man auf allen Gebieten "im Thema sein".
Aus diesem Grunde hat der LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen eine Informationsmappe herausgegeben. Der Ordner liefert in kompakter Form Informationen und Hilfestellungen zu den Themenbereichen, die im VIBSS-Service-Center am häufigsten angefragt werden: Vereinsführung und -recht, Finanzen und Steuern, Bezahlte Mitarbeit, Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten, Jugendarbeit, etc. Der Infoordner dient der Einarbeitung, benennt Ansprechpartner/innen und zeigt Möglichkeiten für die weitere Vereinsentwicklung auf.
Sie erhalten die VIBSS- Informationsmappe "Basiswissen Vereinsmanagement" unter der Artikel-Nummer 10 77 57 zum Preis von Euro 19,90 (Porto entfällt) über:

SPURT GmbH
Sport-Shop im LSB NRW
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg
Tel.: 02 03 / 73 81 - 795
Fax: 02 03 / 73 81 - 794
E-Mail: sportshop@lsb-nrw.de

Jede vierte Sportstunde in Schulen fällt aus

Jede vierte Sportstunde in Schulen fällt aus

Endbericht der DSB-SPRINT-Studie in Berlin vorgestellt

Der Endbericht der DSB-SPRINT-Studie zur Situation des Schulsports in Deutschland bestätigte die im Dezember vorgestellten Zwischenergebnisse. Allerdings sind die Schultypen unterschiedlich betroffen. In Gymnasien sieht es am besten aus, in Haupt- und Real- Schulen am schlechtesten.
Das zweite Manko:
Zu viele fachfremde Lehrerinnen und Lehrer - bis zu 50 Prozent - erteilen den Sportunterricht, vor allem die Grundschulen sind betroffen.
In Berlin wurde jetzt die knapp 300 Seiten umfassende Endfassung an den Präsidenten des Deutschen Sportbundes, Manfred von Richthofen, und die Präsidentin der Kultusministerkonferenz, die Brandenburger Wissenschaftsministerin Prof. Johanna Wanka, übergeben.
Die DSB-SPRINT-Studie wurde finanziert aus Mitteln des DSB und der fünf ehemaligen deutschen Bewerberstädte für die Olympischen Sommerspiele 2012. Neben Brettschneider waren noch Prof. Christoph Breuer/Prof. Volker Rittner (Köln), Prof. Rüdiger Heim (Magdeburg/Heidelberg), Prof. Robert Prohl (Frankfurt), Prof. Werner Schmidt (Duisburg-Essen) und Prof. Helmut Altenberger (Augsburg) an der repräsentativen Unter-suchung beteiligt.
Insgesamt wurden in den sieben ausgewählten Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in den Jahrgangsstufen vier, sieben und neun aller Schultypen (219 Schulen) 8.863 Schüler, 4.352 Eltern, 1.158 Sportlehrer und 191 Schulleiter befragt.
"Wir wissen jetzt, wo sich die Schwachstellen und Problemzonen im Schulsport befinden", sagte DSB-Präsident Manfred von Richthofen in Berlin.
Auch bei den Sportstätten bleibt als Voraussetzung für einen guten Schulsport-Unterricht noch viel zu verbessern, wie Prof. Breuer von der Sporthochschule Köln herausfand.
Sieben Prozent aller Sporthallen und zehn Prozent aller Leichtathletik-Anlagen befinden sich nach der Analyse in einem mangelhaften oder gar ungenügenden Zustand.
Noch schlechter ist es um ein Angebot für einen Schwimmunterricht bestellt. Über 20 Prozent aller Schulen steht keine Schwimmhalle zur Verfügung oder sie wird nicht genutzt.
(DSB-Presse)

Lotto Spezial für mich und meinen Verein!

Projekt 10.000

Bei jeder Ziehung der Lottozahlen sind es mehr Mitglieder des 1. FC Kleve 63/03 e.V, die mit Spannung vor den Fernsehschirmen sitzen. Seitdem der Verein das "Projekt 10.000" ins Leben gerufen hat, haben die aktuellen Gewinnzahlen für Mitglieder und Förderer des Clubs eine zweifache Bedeutung.
Der Traditionsverein aus dem 40.000 Einwohner-Städtchen nahe der holländischen Grenze setzt auf "LottoSpezial - Für mich und meinen Verein". Und das speziell auf Vereinsmitglieder ausgerichtete Spielsystem bietet neben einer persönlichen Gewinnchance zugleich die Möglichkeit, ein vereinseigenes Projekt zu unterstützen.
Hilfe zur Selbsthilfe - so lässt sich der Nutzen von "LottoSpezial" für die beteiligten Vereine auf den Punkt bringen. Ein wichtiger Aspekt auch für die Führung des 1. FC Kleve, gerade in Zeiten knapper werdender Mittel. Die Möglichkeit der Hilfe zur Selbsthilfe wollte man in den Reihen des Vereins, dessen 1. Mannschaft erfolgreich in der Oberliga Fußball spielt, in jedem Fall nutzen. Gemeinsam wurde eine Projektidee entwickelt, ein Businesspartner gefunden, der den FC in Sachen "LottoSpezial" betreut. Das Projekt der Clubmitglieder ist ein ehrgeiziges.
Zu Beginn der Fußball-WM 2006 im eigenen Land soll die Jugendabteilung komplett neu ausgerüstet werden:
Trainingsanzüge, Trikots, Taschen und Winterjacken.
"Dazu ist ein gut gefüllter Vereinssäckel Voraussetzung", weiß FC-Manager Olaf Dreßel. Bei den Klevern ist der Projektname zugleich Programm.
Um die komplette Vereinsjugend von den Bambinis bis hinauf zu den A-Jugend-Kickern auszurüsten, sind 10.000 Euro notwendig.
LottoSpezial ist gerade erst angelaufen und der 1. FC Kleve noch weit von der erforderlichen Summe entfernt.

Viel Geld für die Vereinskasse

"Doch von jeden 3,50 Euro Spieleinsatz pro Ziehung fließen 55 Cent direkt in unsere Clubkasse", erklärt Olaf Dressel.
Auf der vereinseigenen Web-Site können Vereinsmitglieder und Förderer Tag und Nacht den aktuellen Euro-Stand des Projektes abfragen. Und auch die notwendigen Schritte für einen Einstieg in die neue Spielgemeinschaft sind dort nachzulesen. Interessierte erfahren, wo die Teilnahmeanträge für "LottoSpezial" erhältlich sind, wer die persönliche Vorhersage der Tipper und die Einzugsermächtigung für die Teilnehmerbeiträge entgegennimmt.
Die erste Mannschaft ist bereits komplett bei "LottoSpezial" eingestiegen. Die Vereinsführung hofft darauf, dass ihr Beispiel Schule macht, zugunsten des "Projektes 10.000" in Kleve und Umgebung künftig das Lottofieber grassiert. Und immer mehr Mitglieder und auch "vereinsfremde" Mitspieler gespannt vor dem Fernseher sitzen, wenn es wieder heißt:
"Meine Damen und Herren, es folgt die Ziehung der Lottozahlen."

Weitere Informationen:
Internet: www.WestLotto.de/lottospezial
und Telefon-Hotline: 01805/443442
(12 Ct. pro Minute)

10 ergänzende Fragen und Antworten zur Zusammenarbeit mit "offenen Ganztagsgrundschulen" - Fakten und Daten

1. Auf welcher Grundlage werden die Honorare für Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im offenen Ganztag berechnet?
Die Honorare für die Mitarbeiter/innen aus dem organisierten Sport, die Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote an offenen Ganztagsschulen durchführen, werden aus den Mitteln bezahlt, die für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich zur Verfügung stehen. Diese Mittel setzen sich zusammen aus:
- einem Festbetrag aus Landesmitteln in Höhe von 615 € pro Schuljahr für jedes an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmende Kind. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,1 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler zugewiesen.
An Stelle der Lehrerstellenanteile kann ein Festbetrag in Höhe von 205 € pro Schülerin oder Schüler gewährt werden. Der Festbetrag kann laut Förderrichtlinie NRW flexibel je nach den unterschiedlichen Bedürfnissen und differenzierten Förderbedarfen der Kinder für entstehende Personal- und Sachkosten verwendet werden.
- einem Eigenanteil des Schulträgers in Höhe von 410 € pro Schülerin oder Schüler. Auf den Eigenanteil können Elternbeiträge bis zu einer Höhe von 100 € (soziale Staffelung) pro Monat pro Kind angerechnet werden.
Das bedeutet, dass pro Ganztagsschulkind pro Schuljahr rein rechnerisch ein Betrag von 1.230,- € für die Durchführung von außerunterrichtlichen Komplettangeboten (Hausaufgabenbetreuung, inhaltliche Angebote) zur Verfügung steht.
Für die Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben werden.
Dennoch sieht die finanzielle Situation in jeder Kommune unterschiedlich aus, da es vor Ort gewisse Gestaltungsfreiräume gibt.

- Wie beschrieben haben Kommunen die Möglichkeit, die Elternbeiträge auf ihren Eigenanteil an der Finanzierung des Ganztags anzurechnen. Insbesondere Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, sind auf diese Möglichkeit angewiesen, um überhaupt offene Ganztagsgrundschulen einrichten zu können.
In solchen Kommunen wird tatsächlich nur der Mindestbetrag von 1.230,- € pro Kind pro Schuljahr zur Verfügung stehen.
- Da die Elternbeiträge sozial gestaffelt sind, wird es regelmäßig so sein, dass in Schulen in sozial schwächeren Stadtteilen eher weniger Elternbeiträge zu erwarten sind als in mittelschichtgeprägten Stadtteilen. Ab einem durchschnittlichen Elternbeitrag von 40 € im Monat übersteigt dieser den kommunalen Eigenanteil. In Kommunen, die diese „Mehreinnahmen“ ebenfalls für die Gestaltung des Ganztags zur Verfügung stellen, besteht demnach ein entsprechend größerer finanzieller Handlungsspielraum.
- Weiterhin gibt es Kommunen, die den kommunalen Eigenanteil aus ihren Haushaltsmitteln bestreiten und die Elternbeiträge zusätzlich für die Gestaltung der Ganztagsangebote bereitstellen.
Diese Möglichkeit besteht vorwiegend in Kommunen, in denen durch die Schließung der Horte bis 2007 und durch den Auslauf anderer Ganztagsprogramme kommunale Mittel freiwerden, die dann in die offene Ganztagsschule fließen können.
- Einzelne Kommunen stellen neben dem kommunalen Eigenanteil und den Elternbeiträgen noch zusätzliche kommunale Haushaltsmittel für die Gestaltung des Ganztags zu Verfügung.
Aus diesem Topf, der in jeder Kommune unterschiedlich groß ist, werden auch die Honorare der Übungsleiter/innen des Sports bezahlt. Es gibt aber noch weitere Einflussgrößen auf die mögliche Höhe der Honorare.
Zu nennen ist hier zunächst die gewählte Trägerkonstellation an einer Schule, denn auch bei der Organisation des Nachmittagsprogramms einer offenen Ganztagsgrundschule gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das jeweilige Schulverwaltungsamt als zuständiger Vertreter des Schulträgers kann selbst die Organisation des Ganztagsangebotes und somit die Verantwortung für den Gesamtablauf, Verträge mit den Kooperationspartnern, Sicherstellung der Mittagsverpflegung, Verwaltung des Budgets etc. übernehmen.
- Die Aufgabe kann jedoch auch delegiert werden, und zwar entweder an die offene Ganztagsgrundschule selbst, z.B. in Verbindung mit ihrem Förderverein, oder per Generalvertrag an einen anderen Träger, z.B. einen örtlichen Träger der freien Jugendhilfe.
Der jeweilige Träger plant im Einvernehmen mit der Schule, wie der Ganztag gestaltet wird und wie die zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden.
Personalkosten machen hierbei den größten Posten aus.
Wie viel von den Mitteln bereits für die Betreuung der Kinder (laut Erlass soll die regelmäßige Anwesenheit mindestens einer Ansprechperson für die Kinder gewährleistet sein) gebunden wird, hängt davon ab, in welchen Vertragsverhältnissen das Personal beschäftigt wird.
Weitere Einflussfaktoren auf die mögliche Höhe der Übungsleiter-Honorare im Ganztag sind die Bedeutung, die das Ganztagskonzept der jeweiligen Schule den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten (BeSS) einräumt, die Art der BeSS-Angebote und die Qualifikation der Personen, die diese Angebote durchführen.
Aufgrund der beschriebenen Dezentralisierung der Gestaltungsverantwortung des offenen Ganztags wurden die Koordinierungsstellen „Ganztag“ des Sports bei den Stadt- und Kreissportbünden eingerichtet.
Ihre Aufgabe ist es, Hilfen anzubieten und Empfehlungen abzugeben, um zu einem gemeinsamen und solidarischen Handeln zu finden. Dies ist erforderlich, um als Sport stark auftreten und den Sport im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule entsprechend positionieren zu können.
In Bezug auf die Honorarverhandlungen für BeSS-Angebote im Ganztag bedeutet dies idealtypischerweise, dass die Koordinierungsstelle die entsprechenden Beträge, die für Angebote seitens des gemeinwohlorientierten Sports im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gezahlt werden, mit dem jeweiligen Träger aushandelt.
Dabei fließen die Kenntnisse über die örtlichen Rahmenbedingungen des Ganztags ebenso mit ein wie die Honorarvorstellungen der Vereine, deren Personal diese Angebote durchführt – siehe hierzu auch Frage 7.

2. Ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer Offenen Ganztagsschule auch Vorgesetzte/r der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die außerunterrichtlichen Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote durchführen?
Die Verantwortung für eine lückenlose Betreuung von Schülerinnen und Schülern außerhalb des Unterrichts kann von der Schulleitung nur übernommen werden, wenn in gewissem Umfang auch Weisungsrechte gegenüber dem von den außerschulischen Partnern gestellten Personal bestehen.
Grundsätzlich sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
- Personen, die im Auftrag der Schule bzw. des Schulträgers bei den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS – innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses – mitwirken, kann die Schulleitung Weisungen erteilen, ohne dass dies einer besonderen Regelung bedarf.
- Dies gilt nicht automatisch auch für das Personal, das auf der Basis einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Träger in den außerunterrichtlichen Angeboten eingesetzt wird, da zwischen diesem Personal und der Schule bzw. dem Schulträger keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen.
Daher sollte in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, wie weit die Verantwortung der Schulleitung für die außerschulischen BeSS-Angebote reicht und ob ein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiter/innen des außerschulischen Kooperationspartners besteht. Unberührt von diesen Regelungen bleibt in jedem Fall das von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrzunehmende Hausrecht.

3. Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft, Bildung und Betreuung“ (IZBB)
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat in einer Förderrichtlinie festgelegt, dass die Bundesmittel aus dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ in NRW den Kommunen für den Aufbau Offener Ganztagsgrundschulen zur Verfügung gestellt werden sollen. - Umbaumaßnahmen
- Ausbaumaßnahmen
- Renovierungsmaßnahmen
- Ausstattungsinvestitionen
- mit Investitionen verbundene Dienstleistungen
Die Schulträger können Anträge auf Bewilligung dieser Mittel bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Antragstermine sind der 31. Januar bzw. der 30. April des jeweiligen Jahres. Letzter Antragstermin ist der 30. April 2007. Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann letztmalig am 1. Oktober 2008 erfolgen.
Für den Bereich Bewegung, Spiel und Sport können folgende Investitionen getätigt werden:
- Umbau, Ausbau, Neubau oder Erweiterung von Spiel- und Sportstätten
- Anschaffung von Sport- und Spielgeräten
- Renovierung und Bau von Sport- und Spielbereichen auf dem Schulhof.
Förderungen außerhalb des Schulgeländes sind ebenfalls möglich, wenn die Investitionsmaßnahme auf einer Kooperation mit Ganztagsschulen aufbaut und der Ort der Maßnahme fußläufig erreichbar ist.
Hier wären also Investitionen bei Kooperationen mit Sportvereinen in deren Sportstätten oder Gerätebestand möglich. Normalerweise gehen die Fördermittel an die Gemeinden als öffentliche Schulträger sowie an die Träger von Ersatzschulen.
Sie können jedoch auch an Dritte – z. B. Sportvereine – weitergegeben werden, wenn es eine Kooperationsvereinbarung mit einem gemeinsamen pädagogischen Konzept gibt und die Einhaltung der Zweckbindung dieser Mittel sichergestellt ist.
Die geschaffenen Räume und Flächen sind für 20 Jahre, die Ausstattungsgegenstände für 10 Jahre für die Nutzung zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden.
Die Fördermittel haben folgenden maximalen Umfang pro betreuter Gruppe von 25 Kindern:
- 80.000 Euro für den Um-, Aus-, Neubau, die Erweiterung oder den Erwerb von Räumen
- 25.000 Euro für Ersteinrichtung und Lehrmittel
- 10.000 Euro für Renovierung von Räumen und Gestaltung des Schulgrundstücks
90 % der Investitionen werden durch die Bundesfördermittel getragen, der Schulträger muss einen 10-prozentigen Eigenanteil an den Investitionen erbringen.
Dies kann auch in Form von damit verbundenen Dienstleistungen geschehen.
Als Faustregel gilt:
Alles, was in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang mit der Maßnahme steht (z.B. Ingenieurleistungen, Baugrobreinigung), kann angesetzt werden. In Zweifelsfällen sollte vor Antragstellung die zuständige Bezirksregierung um Auskunft gebeten werden. Mietzahlungen können nicht als Eigenmittel anerkannt werden.

4. Ist die Einrichtung offener Ganztagsschulen eine Pflichtaufgabe für die Kommunen?
§ 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) besagt, dass „ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat.
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.“
Hieraus ergibt sich kein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Einrichtung offener Ganztagsgrundschulen, da diese nur eine Möglichkeit darstellen, die in § 24 KJHG beschriebene Pflichtaufgabe zu erfüllen.
Zur Pflichtaufgabe wird die OGS dann, wenn es einen entsprechend hohen dokumentierten Bedarf gibt (z.B. durch eine Elternbefragung). Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII haben nämlich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln.
Die für die Abdeckung des so ermittelten Bedarfs erforderlichen Haushaltsmittel werden dann nicht zu den freiwilligen Ausgaben gerechnet.

5. Welche Leistungen müssen bei der Umwandlung einer Grundschule in eine offene Ganztagsgrundschule ausgeschrieben werden?
Die Vergabe der Trägerschaft einer offenen Ganztagsschule stellt die Erteilung eines Auftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber dar.
Die Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) sind daher anzuwenden. Die VOL/A sieht jedoch in derartigen Fällen als Ausnahme vor, von einer formalen Ausschreibung abzusehen und die Leistung freihändig zu vergeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Auftragnehmer (Träger) um eine Einrichtung der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätte oder ähnliche Einrichtung handelt. Im Falle von EU-Verfahren mit einem Auftragswert von über 200.000 EUR zzgl. MwSt. muss zusätzlich das Schwergewicht der zu erbringenden Leistungen im Bereich ‚Kultur und Sport’ oder ‚Unterrichtswesen und Berufsausbildung’ angesiedelt sein.
Das bedeutet, dass reine Catering-Leistungen, Bauvorhaben, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen u. ä. stets ausgeschrieben werden müssten.
Freihändige Vergabe der Trägerschaft einer OGS entbindet in keinem der beiden vorgenannten Fälle davon, mehrere mögliche Kandidaten für eine Vergabe anzuschauen (Markterkundung). Eine förmliche Ausschreibung ist zwar nicht erforderlich. Es ist jedoch schriftlich festzuhalten, was eine Markterkundung ergeben hat (Vergabevermerk).
Bei den Verfahren nach EU-Recht (über 200.000 EUR zzgl. MWSt) besteht für nicht berücksichtigte Bewerber allgemein die Möglichkeit, Vergabebeschwerde bei der Vergabekammer der jeweils zuständigen Bezirksregierung einzulegen und das Verfahren hierdurch zu unterbrechen.
Eine Vergabe der Trägerschaft wäre dann kurzfristig nicht möglich und das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens müsste abgewartet werden.

6. Besteht für die „Ganztagskinder“ eine Teilnahmepflicht an den außerunterrichtlichen Angeboten?
Bei der offenen Ganztagsschule handelt sich zwar nicht um eine Veranstaltung im Rahmen der Schulpflicht; das Angebot sollte für alle Schülerinnen und Schüler und Eltern jedoch verlässlich sein.
Die regelmäßige Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist dennoch im Grundsatz erforderlich. Eine pädagogisch sinnvolle Arbeit ist nur bei einer kontinuierlichen Gruppenzusammensetzung möglich. Dies ist auch im Sinne der Förderung des sozialen Lernens.
Die Kinder sollen einander als Gemeinschaft erleben. Ausnahmen für die Teilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler an einem Tag der Woche an externen Einzelveranstaltungen (Musikschule, Sport, Kirche etc.) sollten aber grundsätzlich möglich sein und können in der Schule geregelt werden.
Der Schulträger kann in den mit den Eltern abzuschließenden Betreuungsverträgen regeln, dass Kinder, die nur sporadisch an den außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen, ihren Betreuungsplatz zugunsten eines anderen Kindes verlieren.
Der Ausschluss von Kindern, die verhaltensauffällig sind bzw. stören, ist zwar rechtlich möglich, pädagogisch aber nicht sinnvoll. In diesen Fällen sollte die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt gesucht werden.
Kinder, die in der Regel nur drei oder weniger Tage am Angebot der offenen Ganztagsschule teilnehmen, können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
Für Betreuungsbedarfe unterhalb der offenen Ganztagsschule gibt es die Möglichkeit der Förderung mit Landesmitteln aus dem Programm "Schule von acht bis eins".

7. Welche anderen Förderprogramme von Ganztagsangeboten werden nach 2007 noch weitergeführt?
Hinsichtlich der anderen Förderprogramme ergeben sich folgende Perspektiven:
- "Schule von acht bis eins": Landesförderung nach 2007 ist möglich sowohl an Schulen, die keine offenen Ganztagsschulen sind, als auch an offenen Ganztagsschulen für die Kinder, die nur eine Betreuung am Vormittag brauchen.
- "Dreizehn Plus" wird vom Land im Primarbereich bis zum 31.7.2007 gefördert. Neue Gruppen sollen nicht mehr eingerichtet werden.
- Die Förderung von SiT endet am 31.7.2006
- Die Landesmittel für Horte und Schulkinderhäuser werden zum 31.7.2007 in die offene Ganztagsschule überführt.
Die genannten Termine betreffen nur die Landeszuschüsse, die ab diesem Zeitpunkt wegfallen – natürlich können bestehende Gruppen und Horte auch auf der Basis einer rein kommunalen Finanzierung weitergeführt werden.
8. Unter welchen Voraussetzungen können offene Ganztagsgrundschulen gemeinsame Angebote durchführen?
Der Erlass sieht vor, dass gemeinsame Angebote benachbarter OGS möglich sind. Dazu ist es notwendig, dass die beiden Schulen in fußläufig zu erreichender Nähe zueinander liegen, da kein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten zwischen zwei Schulen besteht. In dem Fall, dass zwei Schulen eine gemeinsame Ganztagsgruppe bilden wollen, weil in der einen Schule 25 Kinder Interesse haben und in der anderen nur 5, ist es einfacher, die Schulbezirksgrenzen dahingehend zu ändern, dass die 5 Kinder aus der einen Schule generell in die andere wechseln.
Es besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch der Eltern auf den Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirks, weil dort ein offenes Ganztagsangebot besteht. Die Entscheidung trifft die untere Schulaufsicht im Einvernehmen mit dem Schulträger.

9. Stichwort - Schülerfahrtkosten
Im ländlichen Raum verursachen die Nachmittagsangebote dadurch, dass die normalen Schulbuszeiten nicht bis in den Nachmittag reichen, häufig zusätzliche Fahrtzeiten und -kosten.
Dies gilt insbesondere für Sonderschulen mit großen Einzugsbereichen. Das MSJK geht davon aus, dass für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ein Anspruch auf Beförderung für Hin- und Rückweg besteht, sofern es sich hierbei um die für die Schülerin bzw. den Schüler nächstgelegene Schule handelt.
Die kommunalen Spitzenverbände vertreten eine andere Auffassung. Orte außerhalb der Schulen sind nicht inbegriffen.
Mittelfristig wird hier eine Lösung gefunden werden müssen.

10. Wie werden die im Erlass vorgesehenen Elternbeiträge behandelt?
Elternbeiträge können in öffentlich-rechtlicher Form (z.B. Satzung) als auch in privatrechtlicher Form geregelt werden. Die einzigen Vorgaben der Landesregierung bzgl. der Elternbeiträge bestehen in der sozialen Staffelung und in dem Höchstbeitrag von 100 Euro pro Monat.
Letzterer liegt darin begründet, dass der Elternbeitrag unter dem vorgesehenen Gesamtförderaufkommen von jährlich 1.230 Euro pro Ganztagsplatz liegen muss – sonst wäre er kein Beitrag mehr.
Beiträge für das Mittagessen sind in diesen maximal 100 Euro pro Monat nicht inbegriffen.
(Information: Susanne Ackermann/Sportjugend-NRW)

 
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