Deutscher Hockey-Bund e.V. Schiedsrichter- und Regelausschuß Richtlinien für persönliche Strafen

 

(AB DEM 1. APRIL 1999 GELTENDE NEUFASSUNG)

 

Vorbemerkung:

 

Bei diesen Richtlinien handelt es sich um eine interne Anweisung des Schiedsrichter- und Regelausschusses (SRA) des DHB an die Schiedsrichter für Spiele im nationalen Zuständigkeitsbereich. Durch sie soll die Verhängung persönlicher Strafen gegen Spieler harmonisiert werden.

 

I. Arten der persönlichen Strafen  

 

Zur Durchsetzung des Regelwerkes stehen folgende persönliche Strafen zur Verfügung, die isoliert oder neben einer Spielstrafe und sowohl gegen Spieler als auch gegen Auswechselspieler verhängt werden können:  

 

Mündliche Ermahnung

 

Grüne Karte  

 

Über die mündliche Ermahnung hinausgehende ernsthafte Verwarnung

 

Gelbe Karte

 

Spielausschluß auf Zeit

  • im Feldhockey für mindestens 5 und höchstens 10 Minuten
  • im Hallenhockey für mindestens 2 und höchstens 5 Minuten reine Spielzeit.

 

Gelb-rote Karte

 

  • Spielausschluß auf Dauer
  • im Feldhockey muß die betreffende Mannschaft bis zum Spielende mit einem Spieler weniger spielen,
  • im Hallenhockey darf sich die betreffende Mannschaft bei Spielen mit einer Spieldauer von 2x30 Minuten nach 10 Minuten, bei solchen mit geringerer Spieldauer nach 7 Minuten reiner Spielzeit durch einen anderen Spieler vervollständigen.

 

Rote Karte:

 

Spielausschluß auf Dauer. Die betreffende Mannschaft muß bis zum Spielende mit einem Spieler weniger spielen. (Für die Auswirkung von Spielausschlüssen über das Spiel, in dem sie verhängt wurden, hinaus gilt § 23 SPO DHB.)

 

II. Generelle Ahndung absichtlicher Regelverstöße durch eine Karte

 

Grundsatz

 

Jeder eindeutig absichtliche Regelverstoß, insbesondere

  • der regelwidrige Angriff auf den Körper oder Stock eines Gegenspielers,

  • das Reklamieren, das in Lautstärke und/oder Gestik über eine noch angemessen empfundene erste Reaktion hinaus geht, und ähnliches schlechtes Benehmen,

  • das Wegwerfen des Stockes oder eines anderen Ausrüstungsgegenstandes und

  • die Vereitelung der unverzüglichen Ausführung einer verhängten Strafe zum Beispiel durch absichtliches Ballwegschlagen oder Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstandes,

ist mit einer persönlichen Strafe in Form einer Karte gegen den betreffenden Spieler zu ahnden.

 

Ausnahmen

 

Vorstehende Ziffer 1 ist (grundsätzlich) nicht auf folgende Fälle anzuwenden:

  • das absichtliche Spielen des Balles über die eigene Grundlinie (hier ist lediglich auf Strafecke bzw. Ecke zu entscheiden),

  • den verbotenen absichtlichen hohen Schlag und das absichtliche hohe Spielen des Balles in den Schußkreis hinein (hier ist grundsätzlich lediglich die entsprechende Spielstrafe zu verhängen. Wird der Verstoß jedoch mit der Absicht begangen, einen Gegenspieler zu gefährden oder zu verletzen, oder wird durch ihn ein Gegenspieler verletzt, ist er auch mit einer persönlichen Strafe gegen den betreffenden Spieler zu ahnden);

  • das absichtlich zu frühe Herauslaufen eines Verteidigers bei einer Strafecke (hier ist grundsätzlich erst beim zweiten zu frühen Herauslaufen der derselben Strafecke die zur Androhung eines 7m-Balles erforderliche grüne Karte zu zeigen, die weder dem betreffenden Spieler persönlich zuzuordnen, noch auf das Kartenkontingent der Mannschaft anzurechnen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn zu frühes Herauslaufen als bewußte Provokation der Schiedsrichter oder der Gegenspieler verstanden werden muß);

  • den absichtlichen regelwidrigen Spielerwechsel (wird durch diesen Verstoß kein besonderer Vorteil erzielt, ist er grundsätzlich im, Feldhockey überhaupt nicht, im Hallenhockey lediglich mit einer Strafecke, bei mehrfacher Wiederholung mit einer mündlichen Ermahnung des Spielers und/oder seines Mannschaftführers zu ahnden. Wird jedoch durch diesen Verstoß ein besonderer Vorteil erzielt, ist er neben der Spielstrafe grundsätzlich mit einer gelben Karte gegen den falsch eingewechselten Spieler zu ahnden),

  • der absichtliche Regelverstoß ist von der Art der Begehungsweise oder seiner Auswirkung her so geringfügig, daß

  • die Ahndung mit einer Strafecke oder einen 7m-Ball oder

  • eine Strafverschärfung (Umwandlung eines Freischlages in eine Strafecke) oder

  • im Feldhockey die Vorverlegung des Freischlagsortes um bis zu 10 yards oder

  • das "Umdrehen" einer Spielstrafe oder

  • eine mündliche Ermahnung des Spielers

        zur Disziplinierung ausreichen.

 

III. Konkrete Ahndung absichtlicher Regelverstöße durch eine Karte

 

Grüne Karte

 

Ist gemäß vorstehenden Kriterien eine Karte zu verhängen, ist dieses grundsätzlich die grüne Karte.

 

Pro Mannschaft dürfen jedoch, abgesehen von der grünen Karte wegen zu frühen Herauslaufens bei einer Strafecke (siehe oben II 2c)), in einem Spiel höchstens zwei grüne Karten vergeben werden, und zwar

  • nur eine in der Kategorie "Foulspiel", d. h. jeder absichtlichen regelwidrigen Einwirkung auf Körper oder Stock eines Gegenspielers, und

  • nur eine in der Kategorie "sonstige Regelverstöße", d. h. alle anderen absichtlichen Verstöße.

  • Ist eine grüne Karte gezeigt worden, ist das Kontingent der Mannschaft für die entsprechende Kategorie, sind beide gezeigt worden, ist ihr Kontingent an grünen Karten insgesamt "verbraucht". Ist in einem Spiel vor oder nach nur einer grünen Karte zwei Spielern derselben Mannschaft die gelbe Karte gezeigt worden, ist das Kontingent dieser Mannschaft an grünen Karten ebenfalls insgesamt "verbraucht".

Gegen einen Spieler darf keine grüne Karte mehr, sondern nur noch ein Spielausschluß auf Zeit oder auf Dauer verhängt werden, wenn

  • er einen Verstoß aus einer Kategorie begeht, für die das Kontingent seiner Mannschaft an grünen Karten "verbraucht" ist, oder

das Kontingent seiner Mannschaft an grünen Karten insgesamt verbraucht" ist.

 

Gelbe Karte, rote Karte

 

Ist der absichtliche Regelverstoß von der Art der Begehungsweise oder seiner Auswirkung her so schwerwiegend, daß zu seiner Ahndung eine grüne Karte nicht ausreicht, ist gegen den betreffenden Spieler, je nach Schwere des Verstoßes, sofort

  • entweder eine gelbe Karte (z, B., wenn der Verstoß nicht mit einer verschärften Spielstrafe geahndet werden kann, die Verletzung eines Gegenspielers billigend in Kauf genommen oder der Schiedsrichter nach einer Entscheidung von einer Mehrzahl von Spielern bestürmt wird)

  • oder eine rote Karte (z. B., wenn eine Tätlichkeit gegen Dritte – Spieler, Schiedsrichter oder Zuschauer – begangen oder der Schiedsrichter aufs übelste beleidigt wird) zu verhängen

  • bei einer gelben Karte entscheidet der Schiedsrichter, der sie verhängt, in dem vorgegebenen Rahmen (oben I 3) nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit von Art und Schwere des Verstoßes über die Dauer der Strafzeit. Im Feldhockey wird die Dauer nicht bekanntgegeben, im Hallenhockey muß sie deutlich sichtbar angezeigt werden. Die Schiedsrichter sollen einen Verstoß aus der Kategorie ,,Foulspiel" nicht lediglich mit der Mindeststrafzeit, sondern einer höheren Strafzeit bis hin zur vollen Ausschöpfung des Strafrahmens ahnden.

 

Wiederholter absichtlicher Regelverstoß eines Spielers, gelb-rote Karte

 

Begeht ein Spieler, dem bereits eine Karte gezeigt worden ist, in demselben Spiel einen weiteren mit einer Karte zu ahndenden Verstoß, gleich aus welcher Kategorie, muß gegen ihn eine "höhere" Karte verhängt werden, nämlich

  • im Falle einer vorangegangenen grünen Karte (abgesehen von derjenigen wegen zu frühen Herauslaufens bei einer Strafecke (siehe oben II 2 c) die gelbe oder rote Karte,

  • im Falle einer vorangegangenen gelben Karte die gelb-rote oder rote Karte. Welche "höhere" Karte verhängt wird, entscheidet der Schiedsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit von Art und Schwere des weiteren Verstoßes.

Die gelb-rote Karte ist die Umwandlung einer zweiten gelben Karte. Zwingende Voraussetzung ihrer Verhängung ist es daher, daß dem betreffenden Spieler in demselben Spiel bereits eine erste gelbe Karte gezeigt worden ist. Es spielt aber keine Rolle, ob der Spieler die erste gelbe Karte schon ,,abgesessen" hat oder ob er sie noch verbüßt.

 

IV. Verfahrensweise bei der Verhängung einer persönlichen Strafe

 

Mündliche Ermahnung

 

Sie ist, grundsätzlich ohne hierfür die Spielzeit anzuhalten, gegen den betreffenden Spieler bei der nächsten passenden Gelegenheit auszusprechen.

 

Karte

 

Der Schiedsrichter hält die SpieIzeit an, läßt den betreffenden Spieler kommen, wobei er ihm etwas entgegengehen sollte, und hält ihm aus etwa zwei Metern Entfernung ruhig und bestimmt die Karte, bei einer gelb-roten Karte beide nacheinander, mit ausgestrecktem Arm so hoch entgegen, daß es für alle sichtbar ist. Beide Schiedsrichter müssen den Namen oder die Rückennummer des betreffenden Spielers sowie die Art der Karte notieren.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen im Regelheft verwiesen.  

 

Jürgen Stübing, SRA 


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