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Offizielle Mitteilungen

DHB - Sport • Nr. 91 vom 25.6.2012

Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2012

 
Der Spielordnungsausschuss des DHB hat mit Zustimmung des Präsidiums eine Reihe von Änderungen der Spielordnung des DHB (SPO DHB) mit Wirkung zum 1. August 2012 beschlossen. Die überarbeitete SPO DHB wird im Juli 2012 veröffentlicht. Nachfolgend findet sich eine Zusammenfassung aller inhaltlichen Änderungen:
 
1. Abrechnung von Deutschen Meisterschaften (§ 11)
In § 11 Abs. 3 und 5 wird klarer gefasst, dass der DHB verpflichtet ist, die betroffenen Vereine rechtzeitig vor den jeweiligen Veranstaltungen über Einzelheiten der Abrechnung und ggf. der Veranstaltungsvereinbarung zu informieren. Neu ist die Verpflichtung, innerhalb von drei Monaten nach der Veranstaltung eine prüffähige Abrechnung zu erstellen. Dadurch wird der in der in der Vergangenheit immer wieder geäußerten Kritik fehlender Transparenz Rechnung getragen.
 
2. Abrechnungsmodus bei Meisterschaftsspielen, denen kein Rückspiel folgt (§ 12)
Bei Meisterschaftsspielen, denen kein Rückspiel folgt (Bsp.: Neuansetzung eines wegen Unwetters abgebrochenen Meisterschaftsspiels; Viertelfinalspiel in der Halle), und bei Meisterschaftsturnieren werden nach § 11 Abs. 3 die Einnahmen und die Kosten unter den teilnehmenden Mannschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt. Je Mannschaft werden bislang bei der Fahrtkostenabrechnung nach § 12 Abs. 2 h) nur die tatsächlich angereisten und im Spielberichtsbogen eingetragenen Spieler sowie bis zu zwei Betreuer berücksichtigt. Da inzwischen bis zu vier Betreuer auf den Mannschaftsbänken erlaubt sind, werden durch eine Änderung des § 12 Abs. 2 h) zukünftig auch bis zu vier Betreuer bei den Kosten berücksichtigt.
 
3. Verlegung von Meisterschaftsspielen bei Abstellung von U 21-Spielern (§§ 9, 16)
In einem neuen § 16 Abs. 4 wird klargestellt, dass die Altersklasse der Juniorinnen und Junioren (U21) zwar nach wie vor eine Altersklasse der Jugend ist, für sie aber zukünftig die Regelungen, die die SPO DHB für die Altersklasse der Erwachsenen trifft, gelten. Diese Änderung soll nicht nur dem Umstand Rechnung tragen, dass es für die Altersklasse der U21 kein eigenes Spielsystem gibt, sondern auch sicherstellen, dass ein Verein eine Spielverlegung beanspruchen kann, wenn er einen Spieler für ein U21-Länderspiel abstellen muss.
Die bislang in der SPO DHB vorgesehenen Altersklassen der Seniorinnen I, der Seniorinnen II, der Senioren und Alten Herren (§ 16 Abs. 2 b) bis e)) werden mangels praktischer Relevanz gestrichen. Soweit Landeshockeyverbände für diese Altersklassen „offiziellen“ Spielverkehr anbieten wollen, steht ihnen das ihnen im Rahmen ihrer Organisationshoheit frei.
 
4. Elektronische Beantragung von Spielerpässen (§ 19)
Noch immer werden vereinzelt Passanträge auf dem Postweg gestellt. Da Voraussetzung für eine Spielberechtigung die Erfassung des Passes in der zentralen Passdatei ist, sind zukünftig Passanträge nur noch auf elektronischen Wege möglich (Neuregelung in § 19 Abs. 1), also Passantrag und Photo-Upload über das auf hockey.de zur Verfügung stehende Portal. Diese Änderung bedeutet nicht nur für die Landeshockeyverbände eine Arbeitserleichterung, sondern ist zugleich notwendige Vorbedingung für den elektronischen Spielberichtsbogen.
 
5. Zu viele Spieler auf dem Spielberichtsbogen (§ 20)
In der Vergangenheit gab es Streitigkeiten über die Wertung eines Meisterschaftsspiels, bei dem eine Mannschaft ausweislich des Spielberichtsbogens mehr als die erlaubte Anzahl von Spielern eingetragen hatte (13 statt 12 Spieler in der Halle). Obwohl sich nicht mehr aufklären ließ, wie viele Spieler tatsächlich eingesetzt worden sind, hat das Bundesoberschiedsgericht von einer Wertung des betreffenden Meisterschaftsspiels abgesehen, weil eine ausdrückliche Regelung dieses Falls in der SPO fehlte, und den SOA zugleich aufgefordert, für die Zukunft eine eindeutige Regelung zu treffen (BOSG im Juli 2011, Az. 2/11). Zukünftig erfolgt nach dem neu gefassten § 20 Abs. 11 eine automatische Spielwertung, wenn mehr als die erlaubte Anzahl von Spielern am Spiel teilgenommen haben.
 
6. Folgen der nicht rechtzeitigen Stammspielermeldung (§§ 21, 50)
Durch die nicht rechtzeitige Abgabe von Stammspielermeldungen droht eine Wettbewerbsverzerrung in den unteren Ligen, weil ein Verein in seiner zweiten Mannschaft auf Spieler zurückgreifen kann, auf die er bei rechtzeitiger Meldung als Stammspieler der ersten Mannschaft nicht hätte zurückgreifen können. Bislang kann der Zuständige Ausschuss im Wesentlichen nur durch Geldstrafen und Auflagen auf eine nachträgliche Abgabe der Stammspielermeldung hinwirken. Zukünftig wird durch die Einfügung eines neuen Absatzes in § 21 erreicht, dass alle auf dem Spielberichtsbogen eingetragenen Spieler einer Mannschaft ab ihrem ersten Einsatz als Stammspieler dieser Mannschaft gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Stammspielermeldung für die entsprechende Mannschaft vorliegt.
Zusätzlich wird die Strafe für die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe der ordnungsgemäßen Stammspielermeldung von 30 € auf 50 € erhöht (Änderung des § 50 Abs. 1 b Nr. 1).
 
7. Zuständigkeit des Bundesrates für Werberichtlinien (§§ 27, 28)
Nach §§ 27 Abs. 5, 28 Abs. 6 ist für den Anhang 2 der SPO, in dem die Aussagen zur Zulässigkeit von Trikot- und Spielfeldwerbung getroffen werden, nach wie vor der Bundesrat zuständig. Diese besondere Zuständigkeitsregel wird gestrichen mit der Folge, dass für die Werberichtlinien zukünftig auch der SOA zuständig ist.
 
8. Verhältnis Naturrasen/Kunstrasen (§ 28)
Die SPO geht nach wie vor davon aus, dass die Austragung eines Meisterschaftsspiels auf Naturrasen der Regel- und auf Kunstrasen der Ausnahmefall darstellt. Auch wenn es in der Praxis bislang keine Probleme gab, sieht die SPO zukünftig den Kunstrasen als Regelfall an. Für die Bundesliga wird festgeschrieben, dass die Austragung von Meisterschaftsspielen auf Kunstrasen grundsätzlich verpflichtend ist (Änderung des § 28 Abs. 1).
 
9. Zweimalige Unterschrift der Mannschaftsführer oder Betreuer auf Spielberichtsbogen (vor und nach dem Spiel) (§ 32)
Zukünftig müssen die Betreuer oder Mannschaftsführer einer Mannschaft zweimal auf dem Spielberichtsbogen unterschreiben, ein erstes Mal vor dem Spiel zur Bestätigung der Richtigkeit ihrer vor dem Spiel vorgenommenen Eintragungen (u.a. Namen und Rückennummern der Spieler; § 32 Abs. 1), ein zweites Mal nach dem Spiel zur Bestätigung der Kenntnisnahme der von den Schiedsrichtern vorgenommenen Eintragungen (§§ 32 Abs. 6; 51 Abs. 2 Satz 3).
Damit wird der Spielberichtsbogen internationalen Gepflogenheiten angepasst; die Vordrucke für den Spielberichtsbogen sind inzwischen erneuert worden.
 
10. Einzug des Spielerpasses nach roter Karte (§ 36)
§ 36 Abs. 1, nach dem Schiedsrichter einen Spielerpass im Fall einer roten Karte einzuziehen und an den Staffelleiter zu senden haben, wird gestrichen. Diese Regelung, die einen gewissen bürokratischen Aufwand verursacht, ist nicht mehr sinnvoll, weil ein Spieler mehrere Ausfertigungen eines Spielerpasses haben kann. Außerdem wird auch bei einer gelb-roten Karte der Spielerpass nicht eingezogen.
 
11. Überwachung der Strafzeiten durch den Zeitnehmer bei Endrunden um die Deutsche Feldmeisterschaften (§ 37)
Im Hallenhockey werden Strafzeiten (grüne, gelbe, gelb-rote Karten) durch die Schiedsrichter dem Zeitnehmer angezeigt. Der Zeitnehmer überwacht den Ablauf der Strafzeit und gibt der jeweiligen Mannschaft bekannt, wenn eine Strafzeit abgelaufen ist. Diese bewährte Aufgabenverteilung ist zukünftig auch bei Deutschen Feldmeisterschaften möglich. Durch eine Änderung des § 37 wird erreicht, dass zukünftig der Turnierausschuss den Ablauf der Strafzeiten überwacht und so die Schiedsrichter entlastet werden. Gleichzeitig wird durch eine Änderung des § 22 festgeschrieben, dass die auf Zeit vom Spiel ausgeschlossenen Spieler während der Dauer ihrer Strafzeit nicht auf der Mannschaftsbank Platz nehmen, sondern – wie bei internationalen Turnieren – in der Nähe des Tisches sitzen müssen.
 
12. Schiedsrichterspesen (Zahlung sofort und in bar) (§ 38)
Durch eine Änderung des § 38 wird klargestellt, dass die Erstattung der Schiedsrichterkosten sofort und in bar nach Spielende zu erfolgen hat.
 
13. Spielverlegungen in den Bundesligen auch ohne Zustimmung des Gegners (§ 39)
Nach der geltenden Regelung des § 39 Abs. 4 können Meisterschaftsspiele der Bundesligen nur mit Zustimmung des Gegners und nur mit einer Vorlauffrist von mindestens 20 Tagen verlegt werden. Der SOA hat nunmehr eine Änderung des § 39 Abs. 4 beschlossen, nach der der Sportausschuss zukünftig auf Antrag eines Vereins auch ohne Zustimmung des Gegners und ohne Beachtung der 20-Tagesfrist die Verlegung eines Meisterschaftsspiels der Bundesliga anordnen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Interessen des gegnerischen Vereins deutlich überwiegt, und der Antrag innerhalb von drei Tagen nach Entstehen des wichtigen Grundes gestellt wird. Als wichtiger Grund wird z.B. die Teilnahme eines Vereins an der Zwischen- oder Endrunde der Deutschen A-Jugendmeisterschaft, wenn mindestens ein Spieler in beiden Mannschaften tatsächlich eingesetzt wird, definiert. Aber auch dann, wenn das DHB-Präsidium in der Hallensaison für einen bestimmten Zeitraum wegen einer Kollision der Bundesliga mit internationalen Verpflichtungen wie der Champions Trophy die Regelung des § 9 Abs. 2 (Anspruch eines Vereins auf Spielverlegung wegen Abstellung eines Nationalspielers) ausgeschlossen hat, kommt eine Spielverlegung nach dem neuen § 39 Abs. 4 in Betracht, wenn diese organisatorisch zu bewerkstelligen ist.
Mit der Neuregelung des § 39 Abs. 4 soll damit der Möglichkeit entgegengewirkt werden, dass Vereine ohne sachlichen Grund eine praktisch mögliche und zumutbare Spielverlegung ablehnen. Eine Verpflichtung zur Spielverlegung wird es aber auch mit der Neuregelung nicht geben. Der Sportausschuss wird jeden Einzelfall beurteilen müssen und eine Spielverlegung etwa bei überregionalen Ansetzungen (insbesondere wenn bereits Reisekosten durch Buchungen etc. angefallen sind) ablehnen können. Auch scheidet eine Spielverlegung selbstverständlich aus, wenn das DHB-Präsidium die Regelung des § 9 Abs. 2 etwa für das Viertelfinale oder die Endrunde außer Kraft gesetzt hat, Ausweichwochenenden also gar nicht zur Verfügung stehen.
 
14. Folgen eines (schuldhaften) Nichtantretens einer Mannschaft (§ 39)
Tritt eine Mannschaft zu einem Meisterschaftsspiel schuldhaft nicht an, sind dieser Mannschaft drei Punkte abzuziehen und das ausgefallene Meisterschaftsspiel grundsätzlich neu anzusetzen (§ 25 Abs. 1). Für ein Nichtantreten in der Bundesliga ist schon seit längerem ein (zusätzlicher) Punktabzug von sechs Punkten in der Wertung der Meisterschaftsspiele der laufenden oder der folgenden Saison vorgesehen (§ 39 Abs. 6). Durch eine Änderung des § 39 Abs. 6 wird klargestellt, dass der Zuständige Ausschuss die Entscheidung, ob dieser Abzug von sechs Punkten für die laufende oder die folgende Saison erfolgt, „nach eigenem Ermessen“ trifft, „um eine angemessene Bestrafung zu erzielen“. Durch diese Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass der Punktabzug eine spürbare Wirkung entfalten soll.
 
15. Rechtsmittelbelehrung bei Entscheidungen des Staffelleiters und des ZA (§ 50)
Nach dem neu eingefügten § 50 Abs. 10 ist Entscheidungen des Staffelleiters und des Zuständigen Ausschusses zukünftig eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
 
16. Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels (§ 51)
Über Einsprüche gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels (§ 51) entscheidet bei Meisterschaftsspielen der Zuständige Ausschuss (ZA), bei Meisterschaftsturnieren der Turnierausschuss. Während Entscheidungen des Turnierausschusses unanfechtbar sind, können Entscheidungen des Zuständigen Ausschusses bislang vor den Schiedsgerichten angefochten werden. Durch einen neu eingefügten § 51 Abs. 8 wird erreicht, dass zukünftig Entscheidungen auch des ZA, soweit sie die Wertung oder Neuansetzung eines Meisterschaftsspiels betreffen, unanfechtbar sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Spielverkehr nicht durch auf Einsprüche folgende Schiedsgerichtsverfahren gefährdet wird. Eine in § 4 Abs. 5 z1 neu geschaffene Öffnungsklausel ermöglicht es den Landeshockeyverbänden, für ihren Regelungsbereich (unterhalb der Bundesliga) abweichende Regelungen zu treffen.
Durch eine Änderung des § 51 Abs. 3 wird die Einspruchsgebühr bei Meisterschaftsturnieren von 150 € auf 250 € erhöht. Bereits im vergangenen Jahr ist die Gebühr für einen Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels von 320 € auf 500 € erhöht worden; die damals unterbliebene Anpassung der Gebühr für Meisterschaftsturniere ist nun nachgeholt worden. Wird der Einspruch zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt, ermäßigt sich die Einspruchsgebühr gem. § 51 Abs. 3 zukünftig auf die Hälfte (bislang 250 €, was für den Fall des Meisterschaftsturnieres nicht passte). Gleichzeitig wird durch eine Änderung des § 51 Abs. 6 klargestellt, dass der Zuständige Ausschuss die Einspruchsgebühr teilweise, aber höchstens zur Hälfte, zurückzahlen kann, wenn der Einspruch allein deshalb abgewiesen wird, weil der Einspruchsführer durch den festgestellten Einspruchsgrund nicht offensichtlich, schwerwiegend oder spielentscheidend benachteiligt worden ist.
§ 51 Abs. 7 sieht bislang vor, dass bei einem erfolgreichen Einspruch das betreffende Meisterschaftsspiel grundsätzlich neu anzusetzen ist. In manchen Fällen ist eine solche Neuansetzung jedoch nicht sachgerecht, etwa wenn sich der Regelverstoß unmittelbar vor Spielende oder beim 7-m-Schießen ereignet. Die Neuregelung gewährt dem Zuständigen Ausschuss die Kompetenz, auch nur die Wiederholung eines 7-m-Schießens anzuordnen oder eine andere Spielwertung vorzunehmen.
 
Christian Deckenbrock
Vorsitzender SOA

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