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DHB - Sport • Nr. 153 vom 5.8.2017

Beschlüsse des Spielordnungsausschusses (SOA)

Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2017

Der Spielordnungsausschuss des DHB hat auf seiner Sitzung am 25./26. März 2017 in Köln und nachfolgend im schriftlichen Verfahren verschiedene Beschlüsse zur Änderung der SPO DHB gefasst. Nachdem das Präsidium diese Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 4 DHB-Satzung bestätigt hat, sind diese einheitlich zum 1. August 2017 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen beschrieben:

 

1) Gemischte Mannschaften oberhalb der untersten Liga (§ 4 Abs. 4 Buchst. d)
Auf Antrag des Westdeutschen Hockey-Verbandes hat der SOA eine Änderung des § 4 Abs. 4 Buchst. d) vorgenommen und den Landeshockeyverbänden die Kompetenz eingeräumt, künftig gemischte Mannschaften bis einschließlich zur Oberliga zuzulassen. Hierfür bedarf es entsprechender Regelungen in der Zusatzspielordnung des jeweiligen Landeshockeyverbandes; in ihnen kann festgelegt werden, bis zu welcher Spielklasse und unter welchen Voraussetzungen eine solche gemischte Mannschaft möglich ist. Dort kann auch eine maximale Anzahl an Spielern des jeweils anderen Geschlechts festgelegt oder etwa der Einsatz jugendlicher Spielerinnen in Herrenmannschaften ausgeschlossen werden. Für den Jugendbereich können die Landeshockeyverbände weiterhin grundsätzlich unbegrenzt gemischte Mannschaften zulassen; ihnen ist allerdings die Teilnahme an Spielen um die Deutsche Meisterschaft verwehrt.

 

2) Möglichkeit der Sondergenehmigung für Kinder, in einer niedrigeren Altersklasse zu spielen (Inklusion) (§ 4 Abs. 4, Buchst. e1)
Aus verschiedenen Landeshockeyverbänden kam die Anregung, eine Sonderregel zu schaffen, die es ermöglicht, Kindern mit verzögertem Entwicklungsstand auch das Mitspielen in der nächsttieferen Altersklasse zu ermöglichen (mit dem Ziel der Inklusion). Der SOA hat den Landeshockeyverbänden nunmehr in § 4 Abs. 4 Buchst. e1 eine entsprechende Kompetenz eingeräumt; damit können die Verbände in ihrer Zusatzspielordnung jeweils Regelungen schaffen, die die Erteilung solcher Sondergenehmigungen in begründeten Ausnahmefällen ermöglicht. Ausgeschlossen bleibt eine Teilnahme von Spielern in der nächsttieferen Altersklasse aber dann, wenn die betroffene Mannschaft solche Meisterschaftsspiele bestreitet, die der Qualifikation zur Deutschen Meisterschaft der Jugend dienen. Mit dieser Kompetenzerweiterung wird damit vom Grundsatz abgewichen, nach dem Jugendliche nur für die Jugendaltersklasse, der sie angehören, und für die nächsthöhere Jugendaltersklasse spielberechtigt sind (§ 20 Abs. 2).

 

3) Zulassung von Spielgemeinschaften (§ 4 Abs. 4 Buchst. j)
Die SPO DHB gibt vor, unter welchen Voraussetzungen Landeshockeyverbänden die Zulassung von Spielgemeinschaften gestattet ist. Die bisherigen Beschränkungen haben sich als zum Teil zu weitgehend und praxisfern herauskristallisiert. Es soll nunmehr geregelt werden, dass Spielgemeinschaften auch über die Dauer von zwei Jahren hinaus möglich sind. Zudem sind sie nicht erst dann zulässig, wenn sie dem Bestand eines Vereins sicherstellen.

 

4) Spielzeit in den Bundesligen, Regelung der Länge der Halbzeitpause (§ 17 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 1)
Nachdem der SRA beschlossen hat, dass die Bundesligen künftig mit einer Spielzeit von 4 * 15 Minuten ausgetragen werden sollen, hat der SOA die Regelung über die Spielzeiten in § 17 entsprechend angepasst. Sofern eine – vorerst nicht verbindliche, aber gleichwohl wünschenswerte – 40-Sekunden-Uhr („shot clock“) vorhanden ist, ist diese auch vom Zeitnehmer zu steuern. Außerdem wird nunmehr die Länge der Viertel- und Halbzeitpausen verbindlich und ähnlich wie die Spielzeiten teilweise abweichend von den Regeln, aber im Einklang mit der bisherigen Praxis (bei einer Spielzeit von mehr als 2 * 20 Minuten 10 statt 5 Minuten) festgeschrieben. Weitere Einzelheiten, etwa zum Zeitstopp nach der Verhängung einer Strafecke und nach dem Erzielen eines Tores, sind Teil der Regeln und der Veröffentlichung des SRA zu entnehmen.

 

5) Klarstellungen im Zusammenhang mit der Spielberechtigung für die Feld-Rückrunde in den 1. Bundesligen (§ 21 Abs. 5)
Für die 1. Bundesligen ist der 1. April kein regulärer Wechseltermin. Eine Ausnahme vom Wechselverbot in der laufenden Saison in den 1. Bundesligen besteht allerdings für Spieler, die im Vorjahr noch für die Altersklasse der Jugend spielberechtigt waren. Denn sie konnten zum 1. August (also zum Saisonbeginn) nicht regulär wechseln. Aufgrund der bisherigen Formulierung des § 21 Abs. 5 Satz 2 („spielberechtigt waren“) ist in Zweifel gezogen worden, ob sich auf diese Ausnahme auch Jugendliche berufen können, die im Vorjahr für gar keinen deutschen Verein spielberechtigt waren, sondern aus dem Ausland zu einem deutschen Verein wechseln. Da auch für Jugendliche, die von einem ausländischen Verein zu einem deutschen Verein wechseln wollen, der 1. August kein regulärer Wechseltermin ist, sollen auch sie zum 1. April in einen Erstligaverein wechseln können; daher wird künftig in § 21 Abs. 5 Satz 2 klargestellt, dass alle Jugendlichen, die im Vorjahr einer Altersklasse der Jugendlichen angehört haben (auf die Spielberechtigung kommt es daher nicht mehr an), zum 1. April auch zu einem Verein, dessen Mannschaft in der 1. Bundesliga spielt, wechseln können.
Der SOA hat zudem festgestellt, dass nach dem aktuellen Wortlaut der SPO DHB ein Spieler, für den ein Verein – ohne dass ein Vereinswechsel vorliegt – nach dem 1. August einen Spielerpass beantragt hat, in der 1. Bundesliga zwar im ersten Saisonteil, nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 21 Abs. 5 dagegen nicht im zweiten Saisonteil (ab 1. April) eingesetzt werden darf, wenn er nicht für alle Spiele des ersten Saisonteils spielberechtigt war. Dieser Sonderfall war bei der Formulierung des § 21 Abs. 5 nicht bedacht worden. Künftig wird klargestellt, dass ein solcher Spieler auch in der Rückrunde eingesetzt werden darf.

 

6) Änderungen bei der Stammspielermeldung (§ 22)
Bislang waren Stammspielermeldungen vor dem ersten Meisterschaftsspiel, welches der Verein in dieser Altersklasse austrägt, beim Staffelleiter abzugeben (bzw. nun elektronisch auszufüllen). Um klarere Fristen zu haben, die nicht von dem Anpfiff eines konkreten Spiels abhängen, wird nun geregelt, dass diese Meldung spätestens am Tag vor diesem ersten Meisterschaftsspiel erfolgen muss (§ 22 Abs. 1).
Klarstellend wird zudem geregelt, dass nicht nur dann, wenn eine Mannschaft vor dem ersten Spiel keine Stammspielermeldung abgegeben hat, alle auf dem Spielberichtsbogen eingetragenen Spieler einer Mannschaft ab dem ersten Spiel als Stammspieler dieser Mannschaft gelten, sondern dass Entsprechendes gilt, wenn zwar eine Stammspielermeldung rechtzeitig abgegeben worden ist, diese aber unvollständig (zu wenige Spieler) war (§ 22 Abs. 3).
Eine weitere Änderung betrifft die vereinfachte Rückmeldung im Feldhockey nach § 22 Abs. 5 Buchst. b und c. Sie werden bislang erst mit der Bestätigung durch den Staffelleiter wirksam. Dies führte bislang dazu, dass die Wirksamkeit einer Rückmeldung, deren Voraussetzungen etwa erst nach einem Samstagsspieltag gegeben waren, für den folgenden Sonntag davon abhing, ob der Staffelleiter erreichbar war und seine E-Mails rechtzeitig beantwortete. Künftig wird eine solche Rückmeldung unabhängig von einer Antwort durch den Staffelleiter wirksam am Tag nach Eingang der Mitteilung beim Staffelleiter. Damit hängt die Wirksamkeit der vereinfachten Rückmeldung nicht mehr von Faktoren ab, die die Vereine selbst nicht beeinflussen können. Die betroffenen Vereine tragen aber ohne Nachricht durch den Staffelleiter das Risiko, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückmeldung fehlerhaft eingeschätzt haben.

 

7) Elektronische Kadermeldung (§ 22 Abs. 8),  elektronischer Spielberichtsbogen (§ 32) und Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 50 Abs. 7)
Nachdem der elektronische Spielberichtsbogen in den Bundesligen erfolgreich getestet worden ist, soll er nun flächendeckend eingeführt werden. Der SOA hat in der SPO DHB die verpflichtende Nutzung des elektronischen Spielberichts für alle Bundes- und Regionalligen ab dem 1. August 2017, für alle Oberligen ab dem 1. August 2018 und für alle Verbandsligen ab dem 1. August 2019 festgeschrieben. Für den Jugendbereich wird eine verpflichtende Nutzung ab dem 1. April 2019 angestrebt. Den Landeshockeyverbänden bleibt es freigestellt, in ihrem Zuständigkeitsbereich die verpflichtende Nutzung des elektronischen Spielberichtsbogens auch schon für einen früheren Zeitpunkt vorzusehen.
Da die Nutzung des elektronischen Spielberichtsbogens voraussetzt, dass jeder Verein für seine Mannschaften jeweils die Kader meldet, ist die Verpflichtung der elektronischen Kadermeldung mit Wirkung vom 1. August 2017 auf alle Ligen erstreckt worden (§ 22 Abs. 8). Dies gilt auch für Ligen, in denen der elektronische Spielberichtsbogen vorerst nicht genutzt wird. Denn hierdurch wird den Staffelleitern die Verwaltung der Ligen erheblich vereinfacht, gleichzeitig erhalten die betroffenen Vereine die Möglichkeit, jederzeit Einsicht in die für sie relevanten Daten (Anzahl der Einsätze ihrer Spieler) zu nehmen.

Da der elektronische Spielberichtsbogen keine zweite Unterschrift der Betreuer nach Spielschluss mehr kennt, hat der SOA die frühere Regelung des  § 50 Abs. 7 Satz 2 SPO DHB aufgehoben, nach der die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich solcher Vorfälle, die von den Schiedsrichtern im Spielberichtsbogen eingetragen worden sind, als gewährt galt und eine Stellungnahme der Betroffenen innerhalb von vier Tagen nach dem Vorfall beim Zuständigen Ausschuss in Textform eingegangen sein musste. Künftig muss der Zuständige Ausschuss vor einer Entscheidung stets die Betroffenen anschreiben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme in einer angemessenen Frist gewähren.

 

8) Klarstellungen im Zusammenhang mit Spielsperren (§ 23)
Klarstellend wird geregelt, dass ein Spieler, der aufgrund einer roten Karte eine Spielsperre verbüßt, erst am Tag, nachdem der Spieler das letzte Spiel seiner Sperre abgesessen hat, wieder spielberechtigt ist (§ 23 Abs. 5). Bislang war unklar, ob ein Spieler, der etwa um 12 Uhr das letzte Spiel einer Sperre, die Folge einer roten Karte in einem Meisterschaftsspiel der 1. Mannschaft war, absitzt, um 13 oder 14 Uhr bei einem Spiel der 2. Herren mitwirken kann.
Klargestellt wird auch, dass bei Turnieren nicht nur die Schiedsrichter, sondern auch der Turnierausschuss die Kompetenz hat, unsportliches Verhalten von Spielern und Betreuern im Spielberichtsbogen zu vermerken (§§ 23 Abs. 6, 35 Abs. 9).

 

9) Festinstallierte Uhr in den 1. Bundesligen (§ 31 Abs. 1 Buchst. b)
Inzwischen ist eine festinstallierte Uhr in den 1. Bundesligen (Feld) Standard. Dieser Standard beruht bislang auf einer Selbstverpflichtung der Bundesligavereine, soll jetzt aber auch in der SPO DHB festgeschrieben werden. Von Sanktionen im Fall eines Verstoßes wird vorerst noch abgesehen.

 

10) Einheitlicher Spielball (§ 31 Abs. 3)
In der vergangenen Saison gab es Beschwerden einzelner Vereine, dass der Heimverein etwa für die Ausführung von Strafecken andersartige Bälle auf das Spiel geworfen hat. Um dieser Unsitte entgegenzuwirken, wird – einem Antrag der Bundesligavereinsversammlung vom 27.11.2016 entsprechend – festgelegt, dass in einem Meisterschaftsspiel stets einheitliche Bälle verwendet werden müssen. Zudem erhält die Bundesligavereinsversammlung die Kompetenz, für die Bundesligen nähere Anforderungen an die Bälle insgesamt festzulegen. So könnte sie etwa einen einheitlichen Spielball für alle Bundesligen vorgeben.

 

11) Zwingender 6-Punkte-Abzug bei schuldhaften Nichtantreten in der Bundesliga (§§ 39 Abs. 6, 42 Abs. 4)
Tritt eine Mannschaft zu einem Meisterschaftsspiel schuldhaft nicht an, erfolgt gemäß § 25 Abs. 1 u.a. ein automatischer Abzug von 3 Punkten. Für die Bundesligen war bislang im Fall eines schuldhaften Nichtantretens ein weiterer zwingender Punktabzug von 6 Punkten vorgesehen, der vom Zuständigen Ausschuss nach eigenem Ermessen entweder für die laufende oder für die folgende Saison vorgenommen werden konnte. Damit sollte sichergestellt werden, dass kein Bundesligist etwas aus Kostengründen ein für ihn unbedeutendes Meisterschaftsspiel ausfallen lässt. Fälle der vergangenen Saison haben gezeigt, dass ein solch zusätzlicher Punktabzug aber auch im Fall eines fahrlässigen Nichtantretens (verspätete Abfahrt, Nichteinplanung angekündigter Verkehrsbehinderungen) zwingend erfolgen müsste. Dies wird als unverhältnismäßig angesehen. Ein zusätzlicher Punktabzug kann künftig nur im Fall eines vorsätzlichen Nichtantretens erfolgen.

 

12) Turnierbestimmungen für Endrunden um die Deutschen Meisterschaften der Damen und Herren (§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 3)
Endspiele bzw. Endrunden um die Deutschen Meisterschaften der Damen und Herren sind das herausragende Event des Clubhockeys in Deutschland. Angesichts des Zuschauerinteresses, der erhöhten Medienverpflichtungen einschließlich möglicher Anforderungen durch das Fernsehen erscheint es notwendig, besondere Bestimmungen für Endrunden besondere Regeln zu beschließen. §§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 3 sehen nun die Möglichkeit des Erlasses solcher Turnierbestimmungen explizit vor. Die Turnierbestimmungen als solche sind noch nicht endgültig verabschiedet, sondern sollen vor Veröffentlichung auch noch mit anderen Gremien (BLVV etc.) abgestimmt werden. Sie werden daher erst im Laufe der Saison, aber rechtzeitig vor der Anfang Februar anstehenden Deutschen Hallenmeisterschaft der Damen und Herren veröffentlicht werden.

 

Die aktuelle Fassung der Spielordnung wird in wenigen Tagen auf hockey.de abrufbar sein.

 

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)


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