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Offizielle Mitteilungen

DHB - Sport • Nr. 99 vom 22.7.2013

Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2013

Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen

Der SOA hat auf seiner Sitzung am 6./7. April 2013 in Köln und nachfolgend im schriftlichen Verfahren folgende Beschlüsse gefasst, die eine inhaltliche Änderung der SPO DHB vorsehen und einheitlich zum 1. August 2013 in Kraft treten werden:
 
1)        Zuständigkeiten und Bestimmungen der Verbände (§ 4)
In § 4 Abs. 4 ist bislang enumerativ aufgelistet, in welchen Punkten die Verbände für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zusätzliche oder ergänzende Bestimmungen zur SPO DHB erlassen können. Dieser Katalog wird gestrichen; die Verbände können künftig grundsätzlich im vollen Umfang die für die organisatorische Durchführung ihres Spielverkehrs notwendigen Regelungen treffen; insoweit werden die Handlungsmöglichkeiten der Verbände gestärkt.
Eine Einschränkung bleibt nur für abweichende Regelungen erhalten. Daher besteht der Katalog des § 4 Abs. 5 (als neuer § 4 Abs. 4), in dem die Punkte aufgelistet sind, in denen die Verbände von der SPO DHB abweichen können, grundsätzlich fort. Allerdings werden eine Reihe von Ausnahmebestimmungen gestrichen, die sich in der Praxis überlebt haben, von denen die Verbände ohnehin keinen Gebrauch gemacht haben oder für die ein Sachgrund nicht ersichtlich ist. Damit soll zugleich der Katalog an Übersichtlichkeit gewinnen. Die Verbände werden gebeten, ihre von der SPO abweichende Bestimmungen im Hinblick auf den neu gefassten Katalog des § 4 Abs. 4 zu überprüfen.
 
2)        Neustrukturierung §§ 19 – 23b
Einer der Hauptkritikpunkte an der SPO DHB ist die Unübersichtlichkeit der bisherigen §§ 19 ff. Der SOA hat daher eine Neuaufteilung der §§ 19 ff. beschlossen, die wie folgt aussieht:
-        § 19 Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung
-        § 20 Erteilung der Spielberechtigung
-        § 21 Erteilung der Spielberechtigung bei Vereinswechsel
-        § 22 Stammspielermeldung
-        § 23 Spielsperren – Unsportliches Verhalten
-        § 23a Verlust und Einschränkung der Spielberechtigung
-        § 23b Rechtsfolgen bei Fehlen einer Spielberechtigung
Der SOA ist sich bewusst, dass durch die Neuaufteilung die Verbände möglicherweise in ihren Zusatzspielordnungen Verweise auf diese Vorschriften anpassen müssen, ist aber der Auffassung, dass insoweit das Mehr an Übersichtlichkeit als Vorteil überwiegt. Inhaltlich haben sich folgende Änderungen ergeben:
 
a) Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung (§ 19)
Die Regelungen der §§ 19 ff. knüpfen zukünftig nicht mehr primär an den Spielerpass, sondern an die Spielberechtigung (= Eintrag in der Passdatei) an. Damit wird der Wortlaut an die bereits jetzt geltende Praxis angepasst. Der Spielerpass bleibt vorerst erhalten, um den Schiedsrichtern die Möglichkeit einer Identitätskontrolle zu ermöglichen. Ausdrücklich festgeschrieben wird, dass ein Verein nur für ihm als Mitglied angehörende Spieler die Erteilung einer Spielberechtigung beantragen darf. Außerdem wird festgehalten, dass der Verein mit der Antragstellung bestätigt, dass der Spieler sein Mitglied ist, von der Antragstellung Kenntnis hat und mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten in der Passdatenbank einverstanden ist.
 
b) Erteilung der Spielberechtigung (§ 20)
Stellt ein Verein einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung, ist diese künftig – wenn kein Fall des Vereinswechsels gegeben ist, für den besondere Stichtage gelten – mit Wirkung für den auf den Antrag folgenden Tag zu erteilen. Bislang galt eine derartige Fiktion erst nach Ablauf von sechs Tagen. Damit kann künftig ein Spieler (auf eigenes Risiko) auch bei einem Wochenendspiel eingesetzt werden, wenn am Freitag Abend ein ordnungsgemäßer Passantrag hochgeladen worden ist, der Spielerpass durch die Passstelle (weil sie nicht mehr besetzt war) aber nicht mehr ausgestellt werden konnte.
 
c) Erteilung der Spielberechtigung bei Vereinswechsel (§ 21)
Die Härtefallregelungen für Erwachsene und Jugendliche werden vereinheitlicht. Bei Härtefallregelungen bei Erwachsenen ist bisher der ZA zuständig, der für die höchste Spielklasse zuständig ist, in der der beantragende Verein den Spieler einsetzen will. Bei Jugendlichen musste bisher unabhängig von der Spielklasse immer der BJV entscheiden. In Zukunft entscheidet immer der ZA, der für die höchste Spielklasse, in der der Spieler eingesetzt werden soll, zuständig ist. Will der beantragende Verein einen Spieler in einer Spielklasse einsetzen, in der die Teilnahmeberechtigung für die Deutsche Meisterschaft einer Jugendaltersklasse erworben werden kann, ist dies der ZA (Jugend) des DHB.
Besondere Probleme hinsichtlich der Zuständigkeit gab es bisher beim Wechsel von A-Jugendlichen, die sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenbereich eingesetzt werden sollen. Insofern wird jetzt klargestellt, dass die Entscheidung des für die Jugend zuständigen ZA nicht nur für die die Spielberechtigung in der Jugend, sondern auch für die Erwachsenenaltersklasse gilt, sofern ein Wechsel aufgrund des Härtefalls zu den normalen Stichtagen im Erwachsenenbereich erfolgt (zum 1.8.; in unteren Spielklassen unter Beachtung der 60-Tagesregelung bis zum 1.9.). Bei einem Härtefallantrag, der auf einen Wechsel außerhalb dieser Stichtage zielt, ist eine zusätzliche Entscheidung des für die entsprechende Erwachsenenaltersklasse zuständigen ZA erforderlich. Insoweit ist es daher möglich, dass eine Spielberechtigung für die Jugend erteilt wird, vorübergehend aber nicht für den Erwachsenenbereich.
 
d) Stammspielermeldung (§ 22)
Künftig ist eine Stammspielermeldung für die unterklassigste Mannschaft eines Vereins nicht mehr notwendig. Für eine solche Meldung besteht kein Anlass, da mit der Stammspielermeldung allein ein Spielen in unteren, nicht aber in oberen Mannschaften verhindert werden soll. Auch künftig können die Verbände eine abweichende Bestimmung treffen, etwa für den Fall, dass ein Verein mit zwei Mannschaften (unter ihnen die mit der niedrigsten Positionsziffer) in derselben Spielklasse spielt.
Vereine haben im Feldhockey die Möglichkeit, zum ersten Spiel nach dem 1.4. einen Stammspieler vereinfacht – ohne Voraussetzungen – zurückzumelden. Der Spieler ist dann sofort für untere Mannschaften spielberechtigt; mit dem ersten Einsatz in der unteren Mannschaft verliert er allerdings seine Spielberechtigung für die Mannschaft, deren Stammspieler er zuvor war. Künftig verliert der Spieler auch seine Spielberechtigung für Mannschaften, die der Mannschaft, in der der Spieler zuvor Stammspieler war, übergeordnet sind. Damit darf ein Spieler, der Stammspieler einer 2. Mannschaft war, nach der vereinfachten Rückmeldung und dem ersten Einsatz in der 3. Mannschaft nicht nur in der 2., sondern auch in der 1. Mannschaft nicht (mehr) eingesetzt werden.
Klargestellt wird, dass ein Spieler „in jeder Altersklasse, für die er spielberechtigt ist, nur als Stammspieler einer Mannschaft gemeldet werden“ darf. Damit wird verdeutlicht, dass ein und derselbe Spieler in zwei verschiedenen Jugendmannschaften (etwa A-Knaben und B-Jugend) als Stammspieler gemeldet werden darf.
 
e) Rechtsfolgen bei Fehlen einer Spielberechtigung (§ 23b)
Wird ein nicht spielberechtigter Spieler eingesetzt, muss künftig der ZA (und nicht mehr der Staffelleiter) den betroffenen Verein durch (anfechtbare) Entscheidung über die Spielwertung informieren. Diese Änderung schafft gegenüber den Vereinen größere Transparenz.
 
f) Aufhebung des § 22 alt (Spielausschlüsse)
Der Inhalt des bisherigen § 22 (Spielausschlüsse) wird gestrichen. Es besteht Einigkeit mit dem SRA, dass sich bereits jetzt § 22 Abs. 1 – 3 entsprechende Vorschriften in den Hockeyregeln befinden. Soweit in § 22 Abs. 4 bislang Mannschaften, deren Spieler in der Halle eine gelb-rote Karte gesehen hat, die Möglichkeit gegeben wird, sich nach 15 Minuten (bzw. bei kürzerer Spielzeit nach 10 Minuten) zu vervollständigen, wird der SRA beauftragt zu prüfen, ob eine solche Sonderregelung künftig noch sinnvoll ist. Es bleibt dem SRA überlassen, ob er einen entsprechenden Tatbestand in die Regeln aufnimmt.
 
3)        Punktabzug bei Nichtantreten zu einem Meisterschaftsspiel/Turnier (§ 25       Abs. 1)
Weil § 25 Abs. 1 Satz 1 in den Verbänden zum Teil unterschiedlich ausgelegt wird, wird die Norm klarstellend dahin geändert, dass einer Mannschaft, die schuldhaft zu einem Meisterschaftsspiel nicht antritt, drei Punkte in der Wertung der Meisterschaftsspiele der laufenden Saison abzuziehen sind (Nichtantreten bei einem Meisterschaftsturnier führt zu einmaligen Abzug von drei Punkten, auch wenn mehrere Spiele betroffen sind). Davon zu trennen ist die Frage, ob das ausgefallene Spiel neu angesetzt werden muss (Regelfall) oder gewertet werden kann (Ausnahme). Eine 3:0-Wertung kann zukünftig auch erfolgen, wenn das Spiel „aus zwingenden Gründen nicht angesetzt werden kann“. Mit dieser Änderung sollen die Verbände etwa die Möglichkeit haben, ein Spiel, das kurz vor Saisonende ausgefallen ist und wegen fehlender Hallenzeiten nicht mehr nachgeholt werden kann, ausnahmsweise zu werten.
 
4)        Meisterschaftsspiele bei künstlicher Beleuchtung (§ 28 Abs. 4)
Während bislang für die Durchführung von Meisterschaftsspielen bei künstlicher Beleuchtung eine Zustimmung des ZA erforderlich war, ist nach der Neufassung des § 28 Abs. 4 die Austragung von Meisterschaftsspielen bei künstlicher Beleuchtung grundsätzlich zulässig.
 
5)        Besetzung der Mannschaftsbank (§ 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 3)
Es wird klargestellt, dass sich nicht im Spielberichtsbogen eingetragene Personen nicht im Bereich der Mannschaftsbank aufhalten dürfen.
 
6)        Angleichung der Zuständigkeitsregeln in der SPO (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1)
Für die Abnahme von Hallen ist nach § 29 Abs. 1 Satz 4 künftig anstelle des „Vizepräsidenten für Leistungs- und Wettkampfsport des DHB“ der „ZA DHB“ zuständig. Er kann (und soll) hierfür auch Beauftragte (Technische Kommission des DHB) heranziehen.
Soll ein Meisterschaftsspiel bereits im Vorfeld abgesagt werden, weil das Spielfeld zum angesetzten Zeitpunkt voraussichtlich unbespielbar ist, ist bislang der „Schiedsrichterwart des LHV, in dessen Bereich ein Meisterschaftsspiel stattfinden soll“ für die Absage zuständig. Nach einer Änderung des § 30 Abs. 1 kommt diese Zuständigkeit künftig dem für das Spiel zuständigen ZA zu; ihm bleibt es unbenommen, Dritte und damit auch den Verbandsschiedsrichterwart mit der Prüfung der Bespielbarkeit des Platzes zu beauftragen.
Da der ZA auch ansonsten für die Durchführung des Spielverkehrs zuständig ist, ist es nach Ansicht des SOA sinnvoll, ihm auch in diesen beiden Fragen die Kompetenz einzuräumen.
 
7)        Einzug von Spielerpässen (§§ 35 Abs. 3, 36 Abs. 1)
Da die SPO nach der Änderung der §§ 19 ff. nicht mehr vom Spielerpass, sondern von dem Eintrag in die Passdatenbank als Grundlage der Spielberechtigung ausgeht, ist der Einzug von Spielerpässen nicht mehr notwendig. Sind Spielerpässe „auffällig“, können die Schiedsrichter entsprechende Vermerke im Spielberichtsbogen vornehmen.
 
8)        Fahrtkostenumlage bei Bundesliga-Trainerseminaren (§ 39 Abs. 8)
Die Vereine müssen dafür sorgen, dass der jeweilige Trainer ihrer Bundesligamannschaft an den Fortbildungslehrgängen teilnimmt, zu denen der DHB einmal jährlich sowohl im Feld- als auch im Hallenhockey einlädt. Um die Fahrtkosten gerecht zu verteilen, sollen sie künftig auf alle Bundesligavereine zu gleichen Teilen umgelegt werden. Ein Verein soll auch dann an den Kosten beteiligt werden, wenn er selbst gar keinen Vertreter zum Fortbildungslehrgang entsandt hat (wozu er an sich verpflichtet gewesen wäre).
 
9)        Namensbezeichnung der europäischen Clubwettbewerbe und Reihenfolge der Startplätze (§§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1)
Die EHF hat im Damenbereich das Format für ihren Vereinswettbewerb verschiedentlich geändert. Auch ist nicht gesichert, dass der DHB dauerhaft drei (Herren) bzw. zwei (Damen) Mannschaften für die europäischen Vereinswettbewerbe entsenden kann. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen, wird künftig in der SPO DHB geregelt, in welcher Reihenfolge etwaige Startplätze vergeben werden; praktisch ändert sich dadurch nichts. Auch künftig werden die Startplätze in folgender Reihenfolge vergeben: (1) Deutscher Meister, (2) die nach Abschluss der Gruppenspiele bestplatzierte Mannschaft, (3) Deutscher Vizemeister, (4) die nach Abschluss der Gruppenspiele (nächst) bestplatzierte Mannschaft, die nicht Deutscher Meister oder Vizemeister ist.
 
10)    Entscheidungsfrist nicht nur für Staffelleiter, sondern für ZA (§ 50)
In § 50 wird eine Entscheidungsfrist für Staffelleiter und ZA von einheitlich vier Wochen festgeschrieben (vorbehaltlich abweichender, an anderer Stelle geregelter Entscheidungsfristen). Damit sollen Staffelleiter und ZA zu einer zügigen Entscheidung angehalten werden. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass den Strafbescheiden des Staffelleiters die notwendige Warnfunktion zukommt. Nur bei einem zügigen Versand der Strafbescheide haben die betroffenen Vereine die Möglichkeit, Fehlverhalten in ihren Reihen abzustellen.
Soweit der ZA nach § 52 Abs. 2 über eine Beschwerde gegen einen Bescheid eines Staffelleiters zu entscheiden hat, hat künftig die Beschwerde Erfolg, wenn der ZA nicht innerhalb von vier Wochen über sie entscheidet.
 
11)    Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels (§ 51)
Die Möglichkeiten, Einspruch gegen die Spielwertung eines Meisterschaftsspiels einzulegen, sind künftig weitgehend ausgeschlossen. Insbesondere sind ab der neuen Saison Einsprüche wegen Beschaffenheit des Platzes sowie eines Regelverstoßes der Schiedsrichter nicht mehr statthaft. Der SOA ist der Ansicht, dass die zuständigen Gremien in der Praxis Schwierigkeiten mit der Abgrenzung „Tatsachenentscheidung/Regelverstoß“ und der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „offenkundig“, „schwerwiegend“ und „spielentscheidend“ haben. Außerdem haben falsche (aber auch nach bisherigem Recht nicht überprüfbare) Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern oftmals weit gravierendere Auswirkungen als Regelverstöße von Schiedsrichtern. Schließlich können Einspruchsverfahren gerade zum Saisonende zu erheblichen praktischen Problemen führen, insbesondere weil für ein neu anzusetzendes Meisterschaftsspiel ein neuer Spieltermin gefunden werden muss; im schlimmsten Fall droht eine Verlegung oder Wiederholung der Deutschen Meisterschaften.
 
Künftig ist ein Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels nur noch statthaft wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung der SPO oder eine von den Verbänden gemäß § 4 Abs. 4 erlassene Bestimmung; insoweit wird klarstellend geregelt, dass ein Einspruch gegen Entscheidungen der Schiedsrichter unzulässig ist. Einsprüche sind damit praktisch nur noch wegen fehlender Spielberechtigung eines Spielers zulässig (Hinweis: bei fehlender Spielberechtigung kann der Staffelleiter/ZA nach § 20 aber auch von Amts wegen tätig werden).
 
12)    Mitteilungen in Textform
An zahlreichen Stellen in der SPO wird der Begriff „schriftlich“ durch den Begriff „Textform“ ersetzt, der sich an § 126 BGB anlehnt. Damit wird klargestellt, dass auch elektronische Mitteilungen den Vorgaben der SPO genügen.
 
 
Die komplette SPO DHB samt Anlagen wird noch im Juli auf www.hockey.de als Download verfügbar sein; die Textänderungen sind gelb markiert. Gleichzeitig arbeitet der SOA an einem Neudruck des bewährten handlichen Spielordnungsheftes im DIN A6-Format, das ab etwa Mitte August über den Sportverlag (Böblinger Straße 68/1. 71065 Sindelfingen, Telefax 07031/862801, E-Mail: buchservice@deutsche-tennis-zeitung.de) beziehbar sein wird.

 

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)

 


 DHB - Sport • Mitteilungen 2013
» Nr. 105 05.12.2013 Sitzung des Spielordnungsausschusses am 22./23. März 2014
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