DHB

Offizielle Mitteilungen

DHB - Sport • Nr. 105 vom 5.12.2013

Sitzung des Spielordnungsausschusses am 22./23. März 2014

Der Spielordnungsausschuss des DHB (SOA) tagt am 22./23. März 2014 in Hamburg, um über anstehende Änderungen der SPO DHB zu beschließen. Der SOA behandelt alle Anliegen, die ihm Mitglieder oder Gremien des DHB vortragen. Um eine ausreichende Vorbereitung der SOA-Mitglieder zu gewährleisten, sollten etwaige Anträge mit Begründung bis zum 16. März 2014 an meine E-Mail-Adresse c.deckenbrock@t-online.de gerichtet werden.

Ich bitte um Beachtung!

 

Christian Deckenbrock

Vorsitzender des SOA


DHB - Sport • Nr. 104 vom 5.12.2013

Zulassung der HockeyPass-App für das Android-Betriebssystem

Wie bereits veröffentlicht (» Mitteilung Sport Nr. 102 vom 30.10.2013), hat der Spielordnungsausschuss des DHB mit Wirkung zum 1. November 2013 eine Änderung des § 32 Abs. 2 SPO DHB und die Einfügung eines entsprechenden Anhangs beschlossen. Hierdurch wird es den Mannschaften ermöglicht, die Spielerpässe nicht nur in ausgedruckter, sondern auch in digitaler Form vorzulegen. Für die digitale Anzeige der Spielerpässe ist nun auch für das Betriebssystem Android eine im Internet verfügbare App (HockeyPass) entwickelt und vom SOA zertifiziert worden. Einzelheiten zur App sind hier veröffentlicht:

» HockeyPass - die virtuelle Passmappe

» zur Spielordnung

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)


DHB - Sport • Nr. 103 vom 25.11.2013

Spielberechtigung für die 1.Bundesliga Damen und Herren Feld 2013/2014 ab 29.03.2014

Ausnahmeregelung gemäß §14 Abs. 1 Satz 5 SPO DHB

Um den Nationalmannschaften eine ausreichende Vorbereitung für die WM 2014 zu ermöglichen, hat der Zuständige Ausschuss des DHB gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 SPO DHB festgelegt, dass in der 1. Bundesliga Damen und Herren Meisterschaftsspiele der Feldhockeysaison 2013/14 ausnahmsweise bereits vor dem 01.04.2014 ausgetragen werden, und zwar ab dem 29.03.2014. Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 SPO DHB gilt in diesem Ausnahmefall der 1. April als Stichtag für die Spielberechtigung als eingehalten.

Der Zuständige Ausschuss hat hierzu in Absprache und mit Billigung des Zuständigen Ausschusses Jugend, des Spielordnungsausschusses und des Präsidiums des DHB folgende Einzelheiten für die Feldhockeysaison 2013/2014 beschlossen:

1. Jugendliche eines Vereins der Jahrgänge 1995, 1996 und 1997, die bereits eine Spielberechtigung (Jugendpass) für diesen Verein haben, dürfen ab 29.03.2014 in der 1. Bundesliga Damen oder Herren Feld eingesetzt werden, sofern sie einen Erwachsenenpass haben. Diese Spieler dürfen zum 01.04.2014 den Verein wechseln, wenn sie im März 2014 nicht in der 1. Bundesliga eingesetzt werden.
Für die Maßnahmen des DHB besteht gemäß § 9 Abs. 1 SPO DHB Abstellungspflicht. Die Bundesligavereine werden gebeten, den Terminkalender der Jugendnationalspielerinnen und -spieler zu respektieren und gerade den betroffenen Spielern mit hoher Saisonbelastung (DM Halle: wJgd 22./23.02. sowie mJgd 01./02.03.2014; Zentrallehrgang: wU18 12.-16.03. sowie mU18 03.-07.03.2014; 4-Nationen-Turniere wU18 und mU18 17. - 20.04.2014) die notwendige Regeneration zukommen zu lassen.
2. Jugendliche der Jahrgänge 1995, 1996 und 1997 dürfen nach Vereinswechsel ab 29.03.2014 in der 1. Bundesliga Damen oder Herren eingesetzt werden, wenn sie zum Stichtag 29.03.2014 einen Erwachsenenpass für den neuen Verein haben. Ein weiterer Vereinswechsel im Zeitraum 29.03. bis 31.03.2014 ist ausgeschlossen.
3. Wechselt ein Spieler, der im Saisonteil 2013 der Feldhockeysaison 2013/2014 für alle Meisterschaftsspiele eines Erstligisten spielberechtigt war, nach der Hallenhockeysaison in diesen zurück, ist er ab dem 29.03.2014 für diesen Verein spielberechtigt, wenn er rechtzeitig vor diesem Termin einen neuen Spielerpass erhalten hat. Eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga in einem anderen Verein ist ausgeschlossen.
4. Ein Spieler, der gemäß § 21 Abs. 6 SPO DHB nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland in seinen Stammverein zurückkehrt, ist ab 29.03.2014 für diesen Verein spielberechtigt, wenn er rechtzeitig vor diesem Termin einen neuen Spielerpass erhalten hat. Eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga in einem anderen Verein ist ausgeschlossen.
5. Eine Rückmeldung nach § 22 Abs. 5 Buchst. c SPO DHB ist nur wirksam, wenn die Rückmeldung vor dem ersten Spiel der Bundesligamannschaft im März 2014 erfolgt.

Frank Selzer
Zuständiger Ausschuss Bundesliga

 


DHB - Sport • Nr. 102 vom 30.10.2013

Änderungen der SPO DHB zum 01.11.2013

Der Spielordnungsausschuss des DHB hat im Oktober 2013 mit Wirkung zum 1. November 2013 beschlossen, in § 32 Abs. 2 SPO DHB das Wort "aushändigen" durch "vorlegen" zu ersetzen. Gleichzeitig hat er einen Anhang zu § 32 Abs. 2 SPO DHB verabschiedet, der es künftig den Mannschaften ermöglichen wird, die Spielerpässe nicht nur in ausgedruckter, sondern auch in digitaler Form vorzulegen. Für die digitale Anzeige der Spielerpässe ist, vorerst nur für das Betriebssystem iOS, eine im Internet verfügbare App (Hockeypass) entwickelt worden. Einzelheiten zur App sind hier veröffentlicht:

» HockeyPass - die virtuelle Passmappe

Alle Änderungen der Spielordnung sind vom Präsidium des DHB bestätigt worden.

» zur Spielordnung

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)


DHB - Sport • Nr. 101 vom 17.10.2013

Durchführungsbestimmungen für die Bundesligen Halle 2014

Gemäß DHB-Mitteilung Schiedsrichter Nr. 38 v. 06.08.2013 wird in den Bundesligen als Versuchsregel in der Saison 2013-2014 die Anzahl der Spieler auf dem Spielfeld von 6 auf 5 reduziert. Die Anzahl der Spieler je Mannschaft bleibt unverändert bei 12.
Dieses bedeutet, dass gemäß § 32 Abs. 1 SPO DHB weiterhin auf dem Spielberichtsbogen nur bis zu 12 Spieler eingetragen werden dürfen. Die Stammspielermeldung gemäß § 22 Abs. 1 SPO DHB muss weiterhin mind. 9 Spielernamen enthalten. Diese Meldung ist Teil der abzugebenden Kadermeldung, in der mind. 9 Spieler als Stammspieler zu kennzeichnen sind.
Die offiziellen Spielpläne der Bundesligen sind im Internet einsehbar. Ich bitte um Überprüfung der Pläne und Meldung von Schreibfehlern. Die üblichen Einzelpläne der Bundesligagruppen als Excel-Datei werde ich Ende des Monats herausgeben.
 
Frank Selzer
Zuständiger Ausschuss Bundesliga

DHB - Sport • Nr. 100 vom 11.9.2013

Vertretung Staffelleitung Bundesliga Feld 2013/2014

 

Da die  Staffelleiter Uta Selzer (1. Bundesliga Damen und 2. Bundesliga Damen) und Frank Selzer (1.Bundesliga Herren) im Zeitraum 18.09. bis 24.10.2013 wegen eines Auslandsaufenthaltes telefonisch und postalisch nicht erreichbar sind, werden sie in dieser Funktion vorübergehend durch Harald P. Steckelbruck vertreten.

Die betroffenen Bundesligavereine werden daher gebeten,  die gemäß § 31 Abs.4 SPO DHB den Schiedsrichtern auszuhändigenden Freiumschläge an die zuständigen Staffelleiter wie folgt zu adressieren:

Deutscher Hockey-Bund e.V.

z.H. Herrn Harald P. Steckelbruck

Am Hockeypark 1

41179 Mönchengladbach

 

Dieses gilt für die Spielwochenenden 14./15.09. bis 19./20.10.2013.

Die 2. Bundesliga Herren ist nicht betroffen.

 

Frank Selzer

Zuständiger Ausschuss Bundesliga


DHB - Sport • Nr. 99 vom 22.7.2013

Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2013

Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen

Der SOA hat auf seiner Sitzung am 6./7. April 2013 in Köln und nachfolgend im schriftlichen Verfahren folgende Beschlüsse gefasst, die eine inhaltliche Änderung der SPO DHB vorsehen und einheitlich zum 1. August 2013 in Kraft treten werden:
 
1)        Zuständigkeiten und Bestimmungen der Verbände (§ 4)
In § 4 Abs. 4 ist bislang enumerativ aufgelistet, in welchen Punkten die Verbände für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zusätzliche oder ergänzende Bestimmungen zur SPO DHB erlassen können. Dieser Katalog wird gestrichen; die Verbände können künftig grundsätzlich im vollen Umfang die für die organisatorische Durchführung ihres Spielverkehrs notwendigen Regelungen treffen; insoweit werden die Handlungsmöglichkeiten der Verbände gestärkt.
Eine Einschränkung bleibt nur für abweichende Regelungen erhalten. Daher besteht der Katalog des § 4 Abs. 5 (als neuer § 4 Abs. 4), in dem die Punkte aufgelistet sind, in denen die Verbände von der SPO DHB abweichen können, grundsätzlich fort. Allerdings werden eine Reihe von Ausnahmebestimmungen gestrichen, die sich in der Praxis überlebt haben, von denen die Verbände ohnehin keinen Gebrauch gemacht haben oder für die ein Sachgrund nicht ersichtlich ist. Damit soll zugleich der Katalog an Übersichtlichkeit gewinnen. Die Verbände werden gebeten, ihre von der SPO abweichende Bestimmungen im Hinblick auf den neu gefassten Katalog des § 4 Abs. 4 zu überprüfen.
 
2)        Neustrukturierung §§ 19 – 23b
Einer der Hauptkritikpunkte an der SPO DHB ist die Unübersichtlichkeit der bisherigen §§ 19 ff. Der SOA hat daher eine Neuaufteilung der §§ 19 ff. beschlossen, die wie folgt aussieht:
-        § 19 Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung
-        § 20 Erteilung der Spielberechtigung
-        § 21 Erteilung der Spielberechtigung bei Vereinswechsel
-        § 22 Stammspielermeldung
-        § 23 Spielsperren – Unsportliches Verhalten
-        § 23a Verlust und Einschränkung der Spielberechtigung
-        § 23b Rechtsfolgen bei Fehlen einer Spielberechtigung
Der SOA ist sich bewusst, dass durch die Neuaufteilung die Verbände möglicherweise in ihren Zusatzspielordnungen Verweise auf diese Vorschriften anpassen müssen, ist aber der Auffassung, dass insoweit das Mehr an Übersichtlichkeit als Vorteil überwiegt. Inhaltlich haben sich folgende Änderungen ergeben:
 
a) Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung (§ 19)
Die Regelungen der §§ 19 ff. knüpfen zukünftig nicht mehr primär an den Spielerpass, sondern an die Spielberechtigung (= Eintrag in der Passdatei) an. Damit wird der Wortlaut an die bereits jetzt geltende Praxis angepasst. Der Spielerpass bleibt vorerst erhalten, um den Schiedsrichtern die Möglichkeit einer Identitätskontrolle zu ermöglichen. Ausdrücklich festgeschrieben wird, dass ein Verein nur für ihm als Mitglied angehörende Spieler die Erteilung einer Spielberechtigung beantragen darf. Außerdem wird festgehalten, dass der Verein mit der Antragstellung bestätigt, dass der Spieler sein Mitglied ist, von der Antragstellung Kenntnis hat und mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten in der Passdatenbank einverstanden ist.
 
b) Erteilung der Spielberechtigung (§ 20)
Stellt ein Verein einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung, ist diese künftig – wenn kein Fall des Vereinswechsels gegeben ist, für den besondere Stichtage gelten – mit Wirkung für den auf den Antrag folgenden Tag zu erteilen. Bislang galt eine derartige Fiktion erst nach Ablauf von sechs Tagen. Damit kann künftig ein Spieler (auf eigenes Risiko) auch bei einem Wochenendspiel eingesetzt werden, wenn am Freitag Abend ein ordnungsgemäßer Passantrag hochgeladen worden ist, der Spielerpass durch die Passstelle (weil sie nicht mehr besetzt war) aber nicht mehr ausgestellt werden konnte.
 
c) Erteilung der Spielberechtigung bei Vereinswechsel (§ 21)
Die Härtefallregelungen für Erwachsene und Jugendliche werden vereinheitlicht. Bei Härtefallregelungen bei Erwachsenen ist bisher der ZA zuständig, der für die höchste Spielklasse zuständig ist, in der der beantragende Verein den Spieler einsetzen will. Bei Jugendlichen musste bisher unabhängig von der Spielklasse immer der BJV entscheiden. In Zukunft entscheidet immer der ZA, der für die höchste Spielklasse, in der der Spieler eingesetzt werden soll, zuständig ist. Will der beantragende Verein einen Spieler in einer Spielklasse einsetzen, in der die Teilnahmeberechtigung für die Deutsche Meisterschaft einer Jugendaltersklasse erworben werden kann, ist dies der ZA (Jugend) des DHB.
Besondere Probleme hinsichtlich der Zuständigkeit gab es bisher beim Wechsel von A-Jugendlichen, die sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenbereich eingesetzt werden sollen. Insofern wird jetzt klargestellt, dass die Entscheidung des für die Jugend zuständigen ZA nicht nur für die die Spielberechtigung in der Jugend, sondern auch für die Erwachsenenaltersklasse gilt, sofern ein Wechsel aufgrund des Härtefalls zu den normalen Stichtagen im Erwachsenenbereich erfolgt (zum 1.8.; in unteren Spielklassen unter Beachtung der 60-Tagesregelung bis zum 1.9.). Bei einem Härtefallantrag, der auf einen Wechsel außerhalb dieser Stichtage zielt, ist eine zusätzliche Entscheidung des für die entsprechende Erwachsenenaltersklasse zuständigen ZA erforderlich. Insoweit ist es daher möglich, dass eine Spielberechtigung für die Jugend erteilt wird, vorübergehend aber nicht für den Erwachsenenbereich.
 
d) Stammspielermeldung (§ 22)
Künftig ist eine Stammspielermeldung für die unterklassigste Mannschaft eines Vereins nicht mehr notwendig. Für eine solche Meldung besteht kein Anlass, da mit der Stammspielermeldung allein ein Spielen in unteren, nicht aber in oberen Mannschaften verhindert werden soll. Auch künftig können die Verbände eine abweichende Bestimmung treffen, etwa für den Fall, dass ein Verein mit zwei Mannschaften (unter ihnen die mit der niedrigsten Positionsziffer) in derselben Spielklasse spielt.
Vereine haben im Feldhockey die Möglichkeit, zum ersten Spiel nach dem 1.4. einen Stammspieler vereinfacht – ohne Voraussetzungen – zurückzumelden. Der Spieler ist dann sofort für untere Mannschaften spielberechtigt; mit dem ersten Einsatz in der unteren Mannschaft verliert er allerdings seine Spielberechtigung für die Mannschaft, deren Stammspieler er zuvor war. Künftig verliert der Spieler auch seine Spielberechtigung für Mannschaften, die der Mannschaft, in der der Spieler zuvor Stammspieler war, übergeordnet sind. Damit darf ein Spieler, der Stammspieler einer 2. Mannschaft war, nach der vereinfachten Rückmeldung und dem ersten Einsatz in der 3. Mannschaft nicht nur in der 2., sondern auch in der 1. Mannschaft nicht (mehr) eingesetzt werden.
Klargestellt wird, dass ein Spieler „in jeder Altersklasse, für die er spielberechtigt ist, nur als Stammspieler einer Mannschaft gemeldet werden“ darf. Damit wird verdeutlicht, dass ein und derselbe Spieler in zwei verschiedenen Jugendmannschaften (etwa A-Knaben und B-Jugend) als Stammspieler gemeldet werden darf.
 
e) Rechtsfolgen bei Fehlen einer Spielberechtigung (§ 23b)
Wird ein nicht spielberechtigter Spieler eingesetzt, muss künftig der ZA (und nicht mehr der Staffelleiter) den betroffenen Verein durch (anfechtbare) Entscheidung über die Spielwertung informieren. Diese Änderung schafft gegenüber den Vereinen größere Transparenz.
 
f) Aufhebung des § 22 alt (Spielausschlüsse)
Der Inhalt des bisherigen § 22 (Spielausschlüsse) wird gestrichen. Es besteht Einigkeit mit dem SRA, dass sich bereits jetzt § 22 Abs. 1 – 3 entsprechende Vorschriften in den Hockeyregeln befinden. Soweit in § 22 Abs. 4 bislang Mannschaften, deren Spieler in der Halle eine gelb-rote Karte gesehen hat, die Möglichkeit gegeben wird, sich nach 15 Minuten (bzw. bei kürzerer Spielzeit nach 10 Minuten) zu vervollständigen, wird der SRA beauftragt zu prüfen, ob eine solche Sonderregelung künftig noch sinnvoll ist. Es bleibt dem SRA überlassen, ob er einen entsprechenden Tatbestand in die Regeln aufnimmt.
 
3)        Punktabzug bei Nichtantreten zu einem Meisterschaftsspiel/Turnier (§ 25       Abs. 1)
Weil § 25 Abs. 1 Satz 1 in den Verbänden zum Teil unterschiedlich ausgelegt wird, wird die Norm klarstellend dahin geändert, dass einer Mannschaft, die schuldhaft zu einem Meisterschaftsspiel nicht antritt, drei Punkte in der Wertung der Meisterschaftsspiele der laufenden Saison abzuziehen sind (Nichtantreten bei einem Meisterschaftsturnier führt zu einmaligen Abzug von drei Punkten, auch wenn mehrere Spiele betroffen sind). Davon zu trennen ist die Frage, ob das ausgefallene Spiel neu angesetzt werden muss (Regelfall) oder gewertet werden kann (Ausnahme). Eine 3:0-Wertung kann zukünftig auch erfolgen, wenn das Spiel „aus zwingenden Gründen nicht angesetzt werden kann“. Mit dieser Änderung sollen die Verbände etwa die Möglichkeit haben, ein Spiel, das kurz vor Saisonende ausgefallen ist und wegen fehlender Hallenzeiten nicht mehr nachgeholt werden kann, ausnahmsweise zu werten.
 
4)        Meisterschaftsspiele bei künstlicher Beleuchtung (§ 28 Abs. 4)
Während bislang für die Durchführung von Meisterschaftsspielen bei künstlicher Beleuchtung eine Zustimmung des ZA erforderlich war, ist nach der Neufassung des § 28 Abs. 4 die Austragung von Meisterschaftsspielen bei künstlicher Beleuchtung grundsätzlich zulässig.
 
5)        Besetzung der Mannschaftsbank (§ 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 3)
Es wird klargestellt, dass sich nicht im Spielberichtsbogen eingetragene Personen nicht im Bereich der Mannschaftsbank aufhalten dürfen.
 
6)        Angleichung der Zuständigkeitsregeln in der SPO (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1)
Für die Abnahme von Hallen ist nach § 29 Abs. 1 Satz 4 künftig anstelle des „Vizepräsidenten für Leistungs- und Wettkampfsport des DHB“ der „ZA DHB“ zuständig. Er kann (und soll) hierfür auch Beauftragte (Technische Kommission des DHB) heranziehen.
Soll ein Meisterschaftsspiel bereits im Vorfeld abgesagt werden, weil das Spielfeld zum angesetzten Zeitpunkt voraussichtlich unbespielbar ist, ist bislang der „Schiedsrichterwart des LHV, in dessen Bereich ein Meisterschaftsspiel stattfinden soll“ für die Absage zuständig. Nach einer Änderung des § 30 Abs. 1 kommt diese Zuständigkeit künftig dem für das Spiel zuständigen ZA zu; ihm bleibt es unbenommen, Dritte und damit auch den Verbandsschiedsrichterwart mit der Prüfung der Bespielbarkeit des Platzes zu beauftragen.
Da der ZA auch ansonsten für die Durchführung des Spielverkehrs zuständig ist, ist es nach Ansicht des SOA sinnvoll, ihm auch in diesen beiden Fragen die Kompetenz einzuräumen.
 
7)        Einzug von Spielerpässen (§§ 35 Abs. 3, 36 Abs. 1)
Da die SPO nach der Änderung der §§ 19 ff. nicht mehr vom Spielerpass, sondern von dem Eintrag in die Passdatenbank als Grundlage der Spielberechtigung ausgeht, ist der Einzug von Spielerpässen nicht mehr notwendig. Sind Spielerpässe „auffällig“, können die Schiedsrichter entsprechende Vermerke im Spielberichtsbogen vornehmen.
 
8)        Fahrtkostenumlage bei Bundesliga-Trainerseminaren (§ 39 Abs. 8)
Die Vereine müssen dafür sorgen, dass der jeweilige Trainer ihrer Bundesligamannschaft an den Fortbildungslehrgängen teilnimmt, zu denen der DHB einmal jährlich sowohl im Feld- als auch im Hallenhockey einlädt. Um die Fahrtkosten gerecht zu verteilen, sollen sie künftig auf alle Bundesligavereine zu gleichen Teilen umgelegt werden. Ein Verein soll auch dann an den Kosten beteiligt werden, wenn er selbst gar keinen Vertreter zum Fortbildungslehrgang entsandt hat (wozu er an sich verpflichtet gewesen wäre).
 
9)        Namensbezeichnung der europäischen Clubwettbewerbe und Reihenfolge der Startplätze (§§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1)
Die EHF hat im Damenbereich das Format für ihren Vereinswettbewerb verschiedentlich geändert. Auch ist nicht gesichert, dass der DHB dauerhaft drei (Herren) bzw. zwei (Damen) Mannschaften für die europäischen Vereinswettbewerbe entsenden kann. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen, wird künftig in der SPO DHB geregelt, in welcher Reihenfolge etwaige Startplätze vergeben werden; praktisch ändert sich dadurch nichts. Auch künftig werden die Startplätze in folgender Reihenfolge vergeben: (1) Deutscher Meister, (2) die nach Abschluss der Gruppenspiele bestplatzierte Mannschaft, (3) Deutscher Vizemeister, (4) die nach Abschluss der Gruppenspiele (nächst) bestplatzierte Mannschaft, die nicht Deutscher Meister oder Vizemeister ist.
 
10)    Entscheidungsfrist nicht nur für Staffelleiter, sondern für ZA (§ 50)
In § 50 wird eine Entscheidungsfrist für Staffelleiter und ZA von einheitlich vier Wochen festgeschrieben (vorbehaltlich abweichender, an anderer Stelle geregelter Entscheidungsfristen). Damit sollen Staffelleiter und ZA zu einer zügigen Entscheidung angehalten werden. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass den Strafbescheiden des Staffelleiters die notwendige Warnfunktion zukommt. Nur bei einem zügigen Versand der Strafbescheide haben die betroffenen Vereine die Möglichkeit, Fehlverhalten in ihren Reihen abzustellen.
Soweit der ZA nach § 52 Abs. 2 über eine Beschwerde gegen einen Bescheid eines Staffelleiters zu entscheiden hat, hat künftig die Beschwerde Erfolg, wenn der ZA nicht innerhalb von vier Wochen über sie entscheidet.
 
11)    Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels (§ 51)
Die Möglichkeiten, Einspruch gegen die Spielwertung eines Meisterschaftsspiels einzulegen, sind künftig weitgehend ausgeschlossen. Insbesondere sind ab der neuen Saison Einsprüche wegen Beschaffenheit des Platzes sowie eines Regelverstoßes der Schiedsrichter nicht mehr statthaft. Der SOA ist der Ansicht, dass die zuständigen Gremien in der Praxis Schwierigkeiten mit der Abgrenzung „Tatsachenentscheidung/Regelverstoß“ und der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „offenkundig“, „schwerwiegend“ und „spielentscheidend“ haben. Außerdem haben falsche (aber auch nach bisherigem Recht nicht überprüfbare) Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern oftmals weit gravierendere Auswirkungen als Regelverstöße von Schiedsrichtern. Schließlich können Einspruchsverfahren gerade zum Saisonende zu erheblichen praktischen Problemen führen, insbesondere weil für ein neu anzusetzendes Meisterschaftsspiel ein neuer Spieltermin gefunden werden muss; im schlimmsten Fall droht eine Verlegung oder Wiederholung der Deutschen Meisterschaften.
 
Künftig ist ein Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels nur noch statthaft wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung der SPO oder eine von den Verbänden gemäß § 4 Abs. 4 erlassene Bestimmung; insoweit wird klarstellend geregelt, dass ein Einspruch gegen Entscheidungen der Schiedsrichter unzulässig ist. Einsprüche sind damit praktisch nur noch wegen fehlender Spielberechtigung eines Spielers zulässig (Hinweis: bei fehlender Spielberechtigung kann der Staffelleiter/ZA nach § 20 aber auch von Amts wegen tätig werden).
 
12)    Mitteilungen in Textform
An zahlreichen Stellen in der SPO wird der Begriff „schriftlich“ durch den Begriff „Textform“ ersetzt, der sich an § 126 BGB anlehnt. Damit wird klargestellt, dass auch elektronische Mitteilungen den Vorgaben der SPO genügen.
 
 
Die komplette SPO DHB samt Anlagen wird noch im Juli auf www.hockey.de als Download verfügbar sein; die Textänderungen sind gelb markiert. Gleichzeitig arbeitet der SOA an einem Neudruck des bewährten handlichen Spielordnungsheftes im DIN A6-Format, das ab etwa Mitte August über den Sportverlag (Böblinger Straße 68/1. 71065 Sindelfingen, Telefax 07031/862801, E-Mail: buchservice@deutsche-tennis-zeitung.de) beziehbar sein wird.

 

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)

 


DHB - Sport • Nr. 98 vom 1.7.2013

Rahmenterminplan für die Bundesligen im Spieljahr 2013/2014

Rahmenterminplan bleibt unverändert

Nachdem es im Leistungsportausschuss (LSA) des DHB wegen geänderter internationaler Termine (WL 4 Herren und EHL Herren/ECCC Damen) Überlegungen gegeben hat, entgegen der mit der » DHB-Mitteilung Sport Nr. 96 v. 20.12.2012 veröffentlichten Rahmentermine Bundesliga Feld 2013/2014 einen neuen Terminplan mit der Deutschen Meisterschaft nach der WM der Damen und Herren zu erstellen, haben Präsidium und Vorstand nach langen Beratungen und nach Abwägen der unterschiedlichen Aspekte entschieden, den im Dezember 2012 veröffentlichten Tahmenterminplan wie ursprünglich festgelegt zu belassen.

Frank Selzer

DHB-Sportausschuss

Terminkoordinator


DHB - Sport • Nr. 97 vom 26.2.2013

Feldhockeysaison 2012/2013 der Bundesligen

Saisonteil 2013

 1. Der aktuelle offizielle Spielplan der Bundesligen Feld der laufenden Feldhockeysaison 2012/2013 ist im Internet veröffentlicht. Änderungen dieses Spielplans sind im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Vereine noch bis zum 02. März 2013 möglich und bis dahin an den Terminkoordinator zu melden.  
 
2. Ich erinnere daran, dass es für den Saisonteil 2013 der laufenden Feldhockeysaison keine neue Spielermeldung gibt, dass es aber im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Saison die besondere Rückmeldemöglichkeit von Stammspielern gemäß § 21 Abs. 4 c) SPO DHB gibt, wenn bisherige Stammspieler nicht mehr in der höheren Spielklasse eingesetzt werden, sondern die sofortige Spielberechtigung in unteren Spielklassen erhalten sollen. Diese Rückmeldemöglichkeit gilt nicht nur für die Bundesligen, sondern für alle Spielklassen im DHB.
 
3. Ich erinnere daran, dass Spieler, die während der Hallenhockeysaison für einen anderen Verein spielberechtigt waren, einen neue Spielberechtigung benötigen, wenn sie wieder für den Verein auf dem Feld an Meisterschaftsspielen teilnehmen wollen, für den sie bereits im Saisonteil 2012 der laufenden Feldhockeysaison gespielt haben. Auch diese Bestimmung gilt nicht nur für die Bundesligen, sondern auch für alle übrigen Spielklassen im DHB.
Frank Selzer
Sportausschuss DHB

 
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Bereich: Sport
Jahr: 2013
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