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Offizielle Mitteilungen

DHB - Sport • Nr. 82 vom 20.7.2011

Änderungen der SPO DHB zum 01.08.2011 

 

Der Spielordnungsausschuss des DHB hat die folgenden Änderungen der Spielordnung zum 01.08.2011 beschlossen, die vom Präsidium des DHB gemäß § 23 a der Satzung des DHB bestätigt worden sind.

 
Ich weise besonders auf folgende grundlegende Änderungen hin:
 
  • Eine durch eine Pass-Stelle erteilte Spielberechtigung bleibt gültig, auch wenn sie fälschlicherweise erteilt worden ist. Sie kann nur dann nachträglich für ungültig erklärt werden, wenn sie durch bewusst falsche Angaben erschlichen wurde. (§ 20 Abs. 1).
  • Soll ein Spieler in einem Bundesligaverein nur unterhalb der Bundesliga spielen, ist für Härtefallentscheidungen nicht mehr der ZA der Bundesliga zuständig, sondern der ZA des entsprechenden Verbandes (§ 20 Abs. 5).
  • In Zukunft können Spieler, die im Zeitraum 01.08. bis zum Saisonbeginn der Bundesliga noch im Ausland spielen, die Spielberechtigung für die Bundesliga für die beginnende Feldhockeysaison erhalten, wenn für sie bis zum 01.08. ein Spielerpass beantragt ist  oder sie bereits bis zum 31.07. für den Verein spielberechtigt waren (§ 20 Abs. 6). 
  • Wird ein nicht spielberechtigter Spieler eingesetzt, muss die Änderung der Spielwertung sofort nach Bekanntwerden des Sachverhalts, spätestens vier Spieltage nach dem betroffenen Meisterschaftsspiel erfolgen. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht, wenn die Spielberechtigung aufgrund bewusst fehlerhafter Angaben erschlichen wurde (§ 20 Abs. 14).
  • Das bisher in der Halle vorgeschriebene Spiel um Platz 3 bei Deutschen Meisterschaften der Damen und Herren wird gestrichen, wurde aber schon länger nicht mehr ausgespielt (§ 46 Abs. 2).
  • Die Einspruchsmöglichkeit gegen die Spielwertung wegen eines Regelverstoßes der Schiedsrichter wird stark eingeschränkt. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Minuten Nach Spielende bei den Schiedsrichtern angezeigt werden. Diese notieren das im Spielbericht. Die Begründung für den Einspruch sowie der Nachweis über die Zahlung der Einspruchsgebühr in Höhe von 500 € müssen bis Ende des folgenden Tages beim zuständige Staffelleiter vorliegen. Liegen Begründung und Zahlungsnachweis nicht zeitgerecht vor, gilt der Einspruch als zurückgenommen. Der ZA muss unverzüglich, spätestens nach 2 Wochen, über den Einspruch entscheiden. Der Einspruch wird als unbegründet abgewiesen, wenn der Einspruchsgrund nicht offensichtlich, schwerwiegend und spielentscheidend ist (§ 51)
  • Der bisherige Anhang 1 entfällt ersatzlos, weil es inzwischen eigenständige Regelempfehlungen des DHB für Hockeyspiele auf Mini -,Klein- oder Dreiviertel-Feld gibt.
  • Der bisherige Anhang 5 entfällt ersatzlos, da in allen Bundesligen wieder in Doppelrunde gespielt wird und das Pilotprojekt beendet ist.
 
Es folgen die Änderungen im Einzelnen. Hier nicht aufgeführt sind rein redaktionelle Änderungen, die sich z.B. aus der Änderung von Begriffen in der neuen DHB-Satzung ergeben.
 
In § 4 Abs. 5 wird ein neuer Buchstabe f eingefügt:
§ 4 Zuständigkeiten und Bestimmungen der Verbände
(5) f) wie lange Meisterschaftsspiele der Jugendaltersklassen, ausgenommen die  Altersklassen der Juniorinnen und Junioren (U21), im Feldhockey dauern, wenn sie bei Endrunden in Turnierform mit mehreren Spielen einer Mannschaft an einem Tag ausgetragen werden. (Abweichung von § 17 Abs. 1 Buchst. a bis c); hierbei darf die in § 17 Abs. 1 Buchst. a bis c genannte Spieldauer nicht überschritten werden,
 
Der bisherige Buchst. f wird f 1.
 
In § 4 wird Abs. 5 Buchstabe j wie folgt geändert:
§ 4 Zuständigkeiten und Bestimmungen der Verbände
(5) j) dass Mannschaften zweier Vereine für die Dauer von höchstens zwei Jahren in  bestimmten Spiel- oder Altersklassen als Spielgemeinschaft an Meisterschaftsspielen teilnehmen dürfen, sofern dies notwendig ist, um den Bestand eines Vereines zu  sichern (Abweichung von § 20 Abs. 1 Satz 2); in der Altersklasse der Damen und Herren gilt dies nur für die Spielklassen gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. e bis g; die Spielgemeinschaft darf nicht an Spielen um Deutsche Meisterschaften teilnehmen,
 
In § 4 wird Abs. 5 Buchstabe k ersatzlos gestrichen
§ 4 Zuständigkeiten und Bestimmungen der Verbände
 
Die bisherige Buchstabenfolge ändert sich wie folgt:
h1 wird i1, h2 wird i2, i wird j, j wird k.  
 
In § 11 wird Abs. 3 wie folgt geändert
 
§ 11 Gewinn- und Kostenverteilung bei Meisterschaftsspielen
(3)       …..Den Abrechnungsmodus dieser Veranstaltungen legt der DHB im Grundsatz fest und informiert die betroffenen Vereine vor den jeweiligen Veranstaltungen über Einzelheiten der Veranstaltungsvereinbarungen zwischen DHB und Ausrichter.
           
In § 20 werden Abs. 1, 5 und 6 wie folgt geändert
§ 20 Spielberechtigung
(1) An Meisterschaftsspielen dürfen nur spielberechtigte Spieler teilnehmen. Ein Spieler ist erst von dem in seinem gültigen Spielerpass eingetragenen Tag an und nur für den Verein spielberechtigt, auf dessen Antrag der Spielerpass ausgestellt worden ist. Ist ein Spielerpass nicht innerhalb von sechs Tagen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrages ausgestellt worden, ist der Spieler für den antragstellenden Verein von dem siebten Tag nach Eingang des Antrages an spielberechtigt, sofern die Spielberechtigung nicht gemäß Absatz 3 bis 6, 8 oder 9  ausgeschlossen ist. Ein Spielerpass, der nach Abs. 2, 5, 7 und 8 nicht hätte ausgestellt  werden dürfen, ist gültig, sofern er nicht durch bewusst fehlerhafte Angaben des beantragenden Vereins oder des Spielers erlangt worden ist; er muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Sachverhaltes mit Wirkung für die Zukunft eingezogen werden.        
 
(5) f)    Führt die Regelung gemäß Buchstabe a für einen Spieler zu einer besonderen Härte, kann für ihn auf Antrag eine abweichende Regelung getroffen werden. Über den Antrag entscheidet der ZA, der für die höchste Spielklasse zuständig ist, in der der beantragende Verein den Spieler einsetzen will. Soll der Spieler später in einer höheren Spielklasse eingesetzt werden, ist ein erneuter Antrag bei dem für diese Spielklasse zuständigen ZA erforderlich.
 
(6)   Nimmt ein Spieler an einem Meisterschaftsspiel im Sinne von § 13 Abs. 4 teil, so gilt  dieses als Vereinswechsel und der Spieler verliert von diesem Zeitpunkt an seine Spielberechtigung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Spieler im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem Tag vor dem ersten Spieltag der Bundesliga Feld, in der der  Verein spielt, für den er eingesetzt werden soll, an einem Meisterschaftsspiel im Ausland teilgenommen hat und die Spielberechtigung gemäß Abs. 5 Buchst. a rechtzeitig beantragt wurde oder der Spieler bereits am 31. Juli  für den Verein spielberechtigt war.
 
In § 20 werden Abs. 10 und 14 neu eingefügt:
§ 20 Spielberechtigung
Abs. 10 bis 12 werden Abs. 11 bis 13.
 
(10)  Die Überprüfung der Spielberechtigung nach Abs. 1 bis 9 erfolgt durch Überprüfung der Spielberichtsbogen auf der Grundlage der namentlichen  Mannschaftsmeldung durch die Staffelleiter oder auf Einspruch einer der am Spiel beteiligten Mannschaften gemäß § 51 Abs. 1 Buchst. c.
 
(14)   Die Änderung der Spielwertung wegen des Einsatzes eines nicht  spielberechtigten Spielers muss durch den ZA oder Staffelleiter unmittelbar  nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes, spätestens innerhalb von vier Spieltagen nach dem betroffenen Meisterschaftsspiel getroffen und dem betroffenen Verein unverzüglich mitgeteilt werden. Diese zeitliche  Begrenzung gilt nicht, wenn die Spielberechtigung durch bewusst fehlerhafte Angaben des Vereins oder des Spielers erlangt ist.
 
In § 25 wird Abs. 1 wird redaktionell wie folgt geändert:
§ 25 Spielausfall – Spielabbruch – Nichtantreten von Mannschaften
(1)  Fällt ein Meisterschaftsspiel aus Verschulden einer Mannschaft oder ihres Vereines aus, werden das Spiel grundsätzlich neu angesetzt und der Mannschaft drei Punkte in der Wertung der Meisterschaftsspiele der laufenden Saison abgezogen. Der ZA setzt das ausgefallene Spiel nicht neu an, falls es für die Meisterschaft, den Auf- oder den Abstieg nicht von entscheidender Bedeutung ist. Wird es nicht ……….
 
In § 27 wird Abs. 3 wie folgt geändert:
(3)   In Meisterschaftsspielen müssen die Spieler numerisch unterschiedliche Rückennummern zwischen 1 und 99 und die Mannschaftsführer eine deutlich  erkennbare Armbinde oder etwas Vergleichbares am Oberarm oder an der  Schulter tragen.
 
In § 31 wird Abs. 8 wie folgt geändert:
§ 31 Pflichten des Heimvereines
(8)   Nach einem Meisterschaftsspiel muss die Mannschaft des Heimvereines, bei Meisterschaftsspielen an neutralen Orten und bei Meisterschaftsturnieren der Ausrichter, das Spielergebnis unverzüglich telefonisch an die vom zuständigen Staffelleiter bekannt gegebene Telefonnummer durchgeben.
 
In § 32 werden Abs. 1 wie folgt geändert und Abs. 6 und 7 neu angefügt:
§ 32 Pflichten der Mannschaften
(1)  Letzter Satz:  wird gestrichen.
 
(6)  Die Mannschaftsführer oder ein Betreuer jeder Mannschaft müssen den Spielbericht spätestens 30 Minuten nach Spielende leserlich unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen und die Kenntnisnahme der von den Schiedsrichtern vorgenommenen Eintragungen  bestätigt. Änderungen der Eintragungen nach der Unterschrift sind nicht  möglich.
 
(7)  Der Spielberichtsbogen kann für die in § 15 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten  Spielklassen auch in elektronischer Form erstellt und ausgefüllt werden. Abs. 1  bis 5 gelten sinngemäß. Der jeweilige ZA kann weitere sachbezogene  Regelungen treffen.
 
 
In § 35 werden Abs. 4, 6 und 9 wie folgt geändert::
§ 35 Pflichten der Schiedsrichter
(4)  Buchst. n:  wird ersatzlos gestrichen
 
Buchst. o wird Buchst. n
 
(4) o)  neu: welche Mannschaft bis spätestens 30 Minuten nach dem Spiel Einspruch gegen die Wertung des Spiels wegen eines Regelverstoßes der Schiedsrichter eingelegt hat,                           
 
(6) Die Schiedsrichter müssen den Spielberichtsbogen nach Unterschriftleistung  durch Mannschaftsführer oder Betreuer der beiden Mannschaften gemäß § 32 Abs. 6 leserlich und unter Angabe…….Bei Eintragungen gemäß Absatz 4 Buchst. l,  m und q  müssen….
 
(9)  Bei Meisterschaftsturnieren obliegen die in Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Buchst. a bis i, n bis s und Absatz 7 genannten Aufgaben dem Turnierausschuss.
 
§ 36 wird wie folgt geändert::
§ 36 Sonstige Maßnahmen der Schiedsrichter
(4)   Abs. 4: wird ersatzlos gestrichen
 
Abs. 5 wird Abs. 4.
 
Unter D. Bundesligen wird die vorangestellte „Anmerkung“ ersatzlos gestrichen.
 
In § 46 Abs. 2 werden die Spielpaarungen von Saison zu Saison fortgeschrieben
§ 46 Deutscher Meisterschaften der Herren
 
(2) a)   … Die Reihenfolge der Viertelfinalspiele lautet in der Hallenhockey-Saison
             
            2011/2012     Spiel 1: Nord 1 – Süd 2,     Spiel 2: Ost 1 – West 2,
                                Spiel 3: Süd 1 – Nord 2,     Spiel 4: West 1 – Ost 2
            2012/2013     Spiel 1: Nord 1 – West 2,   Spiel 2: Ost 1 – Süd 2,
                                Spiel 3: Süd 1 – Ost 2,       Spiel 4: West 1 – Nord 2
            2013/2014  Spiel 1: Nord 1 – Ost 2,    Spiel 2: Ost 1 – Nord 2,
                                Spiel 3: Süd 1 – West 2,   Spiel 4: West 1 – Süd 2
            Nach jeweils drei Jahren wiederholt sich die gleiche Reihenfolge.
 
   b)….. lauten die Spielpaarungen der Halbfinalspiele in der Hallenhockey-Saison
 
            2011/2012     Sieger Spiel 1 – Sieger Spiel 2, Sieger Spiel 3 – Sieger Spiel 4
            2012/2013     Sieger Spiel 1 – Sieger Spiel 2, Sieger Spiel 3 – Sieger Spiel 4
            2013/2014     Sieger Spiel 1 – Sieger Spiel 3, Sieger Spiel 2 – Sieger Spiel 4
            2014/2015     Sieger Spiel 1 – Sieger Spiel 4, Sieger Spiel 2 – Sieger Spiel 3
            2015/2016     Sieger Spiel 1 – Sieger Spiel 3, Sieger Spiel 2 – Sieger Spiel 4
            2016/2017  Sieger Spiel 1 – Sieger Spiel 4, Sieger Spiel 2 – Sieger Spiel 3
            Nach jeweils sechs Jahren wiederholen sich die gleichen Spielpaarungen.
 
In § 46 wird Abs. 2 wie folgt geändert
§ 46 Deutscher Meisterschaften der Herren
 
   c)      Die Sieger der beiden Halbfinalspiele tragen das Endspiel aus. Der Sieger ……
 
   d)     Die Halbfinalspiele sowie das Endspiel werden an einem Wochenende …
 
Buchst e wird ersatzlos gestrichen.
 
In § 50 werden Abs. 1 und 9 wie folgt geändert:
§ 50 Strafen – Verfahrenskosten
(1)
   a) 6. Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausfüllung des Spielberichtsbogens
; (§ 32 Ab.2 und 6) € 20,-
 
(9) Empfänger für Mitteilungen, Aufforderungen und Entscheidungen des ZA und des  Staffelleiters ist der Verein, der selbst betroffen ist, oder dem die betroffene Mannschaft oder Person zum Zeitpunkt des Vorfalles angehört hat. Diese  Informationen sind in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) zu übermitteln.
 
§ 51 wird wie folgt geändert:
§ 51    Einspruch gegen die Wertung eines Meisterschaftsspieles
(1)       Ein Einspruch …..
     a)   …..
     b)   wegen eines Regelverstoßes der Schiedsrichter, nicht aber ……
     c)   ………
 
(2)       ……. Ein Einspruch gemäß Abs. 1 Buchst. b und c muss innerhalb von 30 Minuten   nach Beendigung des Spiels bei den Schiedsrichtern eingelegt und von diesen im Spielberichtsbogen eingetragen werden. Die Kenntnisnahme ist durch den Mannschaftsführer oder den Betreuer durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Meisterschaftsturnieren …
 
(3)   Ein Einspruch muss bis zum Ende des auf das Meisterschaftsspiel folgenden  Tages gegenüber dem zuständigen Staffelleiter, bei Meisterschaftsturnieren innerhalb von 30 Minuten nach Spielende gegenüber dem Turnierausschuss, schriftlich begründet werden. In der Begründung ….. Innerhalb der    Begründungsfrist ist außerdem eine Einspruchsgebühr in Höhe von € 500, - bei dem zuständigen Staffelleiter, ……   einzuzahlen; gegenüber dem zuständigen Staffelleiter genügt der Nachweis der Überweisung der Einspruchsgebühr. Liegen dem Staffelleiter Begründung und Zahlungsnachweis nicht zeitgerecht vor, gilt der Einspruch als zurückgenommen. Wird der Einspruch innerhalb der  Begründungsfrist zurückgenommen oder gilt als zurückgenommen, ermäßigt  sich die Gebühr auf € 250,-.
 
(4)   Über den Einspruch entscheidet der ZA unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb  von zwei Wochen nach seinem Eingang. ….
 
(5)  Der Einspruch ist als unzulässig abzuweisen, wenn …… Er ist als unbegründet abzuweisen, wenn der behauptete Einspruchsgrund nicht offensichtlich, schwerwiegend und spielentscheidend ist.
 
 
Anhang 1 „Bestimmungen des DHB für Kleinfeldhockey“ wird ersatzlos gestrichen
 
Die derzeitigen Anhänge 2 bis 4  werden Anhänge 1 bis 3.
 
Anhang 5 „Richtlinien für die Feldhockeysaison 2010/2011 der 1. Bundesliga Herren (Feld) und der 1. Bundesliga Damen (Feld)“ wird ersatzlos gestrichen.
 
Die Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 „Altersklassenjahrgänge der Jugend“ und zu §19 Abs. 10 Satz 1 „Gültigkeitsdauer von Spielerpässen der Jugendaltersklassen“ werden dem fortschreitenden Kalender angepasst, hier aber nicht aufgeführt.
 
Frank Selzer
Spielordnungsausschuss DHB
Vorsitzender

 DHB - Sport • Mitteilungen 2011
» Nr. 87 07.12.2011 Rahmenterminplan für die Bundesligen im Spieljahr 2012/2013
» Nr. 86 14.10.2011 Änderung der SPO DHB zum 14.10.2011
» Nr. 85 29.09.2011 Neuer DHB-Spielberichtsbogen im Internet
» Nr. 84 15.09.2011 Änderung der SPO DHB zum 15.09.2011
» Nr. 83 01.08.2011 Zuständiger Ausschuss gemäß § 3 Abs. 4 SPO DHB
» Nr. 82 20.07.2011 Änderungen der SPO DHB zum 01.08.2011 
» Nr. 81 16.07.2011 Vorläufige Spielpläne Bundesliga Feld und Halle 2011/2012
» Nr. 80 13.07.2011 Neuausschreibung Doppel-Endrunde Halle 2012
» Nr. 79 21.06.2011 Bundesligarahmentermine im Spieljahr 2011/2012
» Nr. 78 20.06.2011 Deutsche Meisterschaft der Herren am 25./26.06.2011
» Nr. 77 08.06.2011 Bundesligarahmentermine für das Spieljahr 2011/2012
» Nr. 76 17.05.2011 Ergebnisdienst Bundesliga
 
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