Durchführungsbestimmun
über Verantwortliche für Nutzungs- und Hygiene-Schutzmaßnahmen bei Hallenhockey-Spielen Saison 2020/21
Das Präsidium des BHV hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2020 die Festlegung in der JW/SW Versammlung (31.08.2020) und bei der Videokonferenz „Information zum Hallenspielbetrieb“ (05.10.2020) mit den Vereinen bestätigt, wonach jeder Verein als Bedingung für die Teilnahme am Spielbetrieb der Hallensaison 2020/21 die Pflicht hat, einen Hygienebeauftragten zu melden, der u.a. sicherstellen muss, dass die Hallenzeiten im Spielbetrieb des BHV an den Wochenenden vollständig durch Hallenbeauftragte betreut werden.
Gemäß § 2 der Zusatz-Spielordnung des Berliner Hockey-Verbandes e.V. (SPO BHV) – in der Fassung
mit Gültigkeit ab 1. November 2020 – hat das Präsidium zugleich für die Durchführung der Spiele in der Hallensaison 2020/21 im Einzelnen folgende Aufgaben der Hygienebeauftragten bei HallenhockeySpielen festgelegt:
1. Hygienebeauftragter (m/w/d) im Verein Ansprechpartner für das Hygienekonzept des Vereins:
• Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen des Hygiene-Konzepts.
• Insbesondere Sicherstellung, dass die Hallenzeiten im Spielbetrieb des BHV an den Wochenenden
vollständig durch Hallenbeauftragte betreut werden.
• Ansprechpartner für Ordnungs- und Gesundheitsbehörden zum Hygiene-Konzept.
• Multiplikator für die Vorgaben und Regeln des Hygiene-Konzepts im eigenen Verein.
• Ansprechpartner für Vereinsmitglieder.
• Namentliche Hinterlegung im Hygiene-Konzept des Vereins.
2. Hallenbeauftragte (m/w/d)
Am Spieltag Verantwortlich für die Umsetzung des Hygiene-Konzepts vor Ort.
• Ständige Anwesenheit auf dem Sport-/ Veranstaltungsgelände während des Spieltags.
• Vorstellung vor dem Spiel beim Schiedsrichter und bei den Verantwortlichen der Gastmannschaft.
• Namentliche Hinterlegung im Spielbericht.
• Überwachung der Vorgaben und Umsetzungsmaßnahmen des Hygiene-Konzepts.
• Ansprechen von Personen, die sich nicht an die Vorgaben des Hygiene-Konzepts halten, ggf. Aufforderung zur Verhaltensänderung oder Anwendung des Hausrechts
Das müssen beide Beauftragte (m/w/d) mitbringen:
• Volljährigkeit
• Fachliche Kenntnis über die Maßnahmen und Inhalte des Hygiene-Konzepts
• Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit
• Ausreichende Konfliktkompetenzen
• Mobile Erreichbarkeit am Spieltag
Wichtig!
1. Ansprechpartner für das Hygiene-Konzept und Beauftragte am Spieltag können sich unterscheiden.
2. Keine persönliche Haftung bei Verstößen Dritter gegen das geltende Hygiene-Konzept.
3. Der Hallenbeauftragte (oben zu 2.) wird für seine Tätigkeit entsprechend den Stundensätzen für die Hallenaufsicht vergütet. Die Kosten können von den Vereinen bei der Beantragung von Mitteln aus dem „Rettungsschirm Sport Vereine“ unter „Sonstiges“ angegeben werden. Das Formular wird in
Kürze entsprechend erweitert werden.
Jürgen Häner
Präsident
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